Baugenehmigung mit Statiker einholen

Baugenehmigung mit Hilfe der Statiker:in beantragen?

Eine Bau­genehmi­gung ist erforder­lich, wenn ein neues Haus gebaut wer­den soll. Dies gilt auch für Gebäude, die gravierend umge­baut oder die für den Abriss geplant sind. Dafür wer­den entsprechende Bau­pläne geze­ich­net, die nöti­gen For­mu­la­re unter­schrieben und bei der Baube­hörde ein­gere­icht. Dies dür­fen nur Per­so­n­en erledi­gen, die bau­vor­lage­berechtigt sind. Sie sind dann auch rechtlich ver­ant­wortlich für den Inhalt des Ein­re­ichungs­planes.

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Wer ist bauvorlageberechtigt?

In Deutsch­land gibt es zwei Arten der Bau­vor­lage­berech­ti­gung. Die große Bau­vor­lage­berech­ti­gung gilt für alle Bauw­erke. Jedoch erhal­ten nur nach­ste­hende Per­so­n­en die große Bau­vor­lage­berech­ti­gung:

  • Architek­ten – nur bei Mit­glied­schaft in ein­er Architek­tenkam­mer
  • Bauin­ge­nieure – nur bei Ein­trag in der Inge­nieurkam­mer als bau­vor­lage­berechtigter Inge­nieur. Ein Trag­w­erk­s­plan­er oder Sta­tik­er besitzt nor­maler­weise eine Aus­bil­dung als Bauin­ge­nieur. Wenn er also zudem als bau­vor­lage­berechtigter Inge­nieur einge­tra­gen ist, kann er eben­so den Bau­plan erstellen, unterze­ich­nen und bei den Behör­den ein­re­ichen.

Die kleine Bau­vor­lage­berech­ti­gung gilt nur in fol­gen­den Bun­deslän­dern:

  • Bay­ern
  • Baden-Würt­tem­berg
  • Bre­men
  • Berlin
  • Ham­burg
  • Hes­sen
  • Nieder­sach­sen
  • Schleswig-Hol­stein

Fol­gende Per­so­n­en erhal­ten die kleine Bau­vor­lage­berech­ti­gung:

  • Bautech­niker
  • Architek­ten und Innenar­chitek­ten
  • Handw­erksmeis­ter im Baugewerbe (Mau­r­er, Zim­mer­er usw.)
  • Bauin­ge­nieure – kein Ein­trag in der Inge­nieurkam­mer als bau­vor­lage­berechtigt

Die kleine Bau­vor­lage­berech­ti­gung gilt für fol­gende Bauw­erke:

  • Gara­gen – max­i­mal 200 m² Nutzfläche
  • Wohnge­bäude – max­i­mal zwei Wohnein­heit­en und höch­stens 200 m² Wohn­fläche
  • Land­wirtschaftliche Betrieb­s­ge­bäude – max­i­mal 200 m² Brut­to-Grund­fläche (Erdgeschoss) – nur Gebäudeklasse 1 bis 3
  • Gewerbliche Gebäude – max­i­mal ein Geschoss, max­i­mal 3 Meter Wand­höhe, max 200 m² Brut­to-Geschoss­fläche
Grund­sät­zlich wird die Bau­vor­lage­berech­ti­gung in jedem Bun­des­land selb­st geregelt. Sie ist in der jew­eili­gen Lan­des­bauord­nung fest­gelegt. Für verbindliche Aus­sagen immer dort schauen oder das Bauamt direkt fra­gen.

Bei welcher Behörde muss der Bauantrag eingereicht werden?

Der Bauantrag muss bei der Gemeinde ein­gere­icht wer­den, wo das zu bebauende Grund­stück liegt. Die For­mu­la­re dafür sind amtlich vorgeschrieben und sind im Buch­han­del oder über das Inter­net erhältlich. Unter­schriften sind vom Bauher­rn und vom bau­vor­lage­berechtigten Entwurfsver­fass­er, beispiel­sweise einem Sta­tik­er oder einem Architek­ten, gefordert. Der Bauantrag enthält unter anderem Bauze­ich­nun­gen, Baubeschrei­bung sowie Lage­plan und ist in dreifach­er Aus­fer­ti­gung bei der Gemeinde abzugeben.

Wann erteilt grundsätzlich die Gemeinde die Baugenehmigung?

Wenn das Grund­stück inner­halb eines Bebau­ungs­planes liegt, sich der Sta­tik­er oder das Architek­ten­büro an die Vor­gaben hält und die Erschließung sichergestellt ist, wird für das Baupro­jekt fast immer eine Bau­genehmi­gung erteilt. Der Bebau­ungs­plan legt fest, welch­es Haus gebaut wer­den darf – ein-oder zweistöck­ig – Block­haus oder Stadtvil­la – Sat­tel- oder Flach­dach?

Wenn kein Bebau­ungs­plan vorhan­den ist, sollte der Neubau im Zusam­men­hang bebauter Ort­steile liegen. Eine Bau­genehmi­gung ist dann aber nicht immer sich­er, auch wenn die Erschließung gesichert ist. Fak­toren wie die Gemein­de­satzung, die Bauord­nung des Bun­des­lan­des, die Art der Umge­bung und wo das Bauge­bi­et liegt, spie­len hier eine Rolle. Schwierig wird es, wenn das Bau­grund­stück im Außen­bere­ich liegt.

Nach­dem die Gemeinde die Genehmi­gung für das Bau­vorhaben erteilt hat, wird der Bauantrag an das zuständi­ge Lan­drat­samt als Bauauf­sichts­be­hörde weit­ergeleit­et. Der jew­eilige Sach­bear­beit­er prüft dann die Unter­la­gen und erteilt dann die endgültige Bau­genehmi­gung oder auch nicht.

Bauanträge bei großen Kreis­städten und Kre­is­freien Städten wer­den nicht mehr an ein Lan­drat­samt weit­ergeleit­et, denn sie sind selb­st die Bauauf­sichts­be­hörde.

Welche Formulare müssen im Bauantrag enthalten sein?

Da jedes Bun­des­land eine eigene Bauord­nung hat, kön­nen auch die geforderten Bau­un­ter­la­gen der Bauauf­sichts­be­hörde von Bun­des­land zu Bun­des­land ver­schieden sein. Der Sta­tik­er oder Architekt, als bau­vor­lage­berechtigter Entwurfsver­fass­er, weiß genau welche Unter­la­gen in den Bauantrag gehören. Eine sichere Auskun­ft­squelle sind jedoch immer die Gemein­den und Lan­drat­sämter.

Diese Unter­la­gen für den Bauantrag sind in jedem Bun­des­land gle­ich:

  • Bauze­ich­nun­gen
  • Baubeschrei­bung
  • Lage­plan
  • Berech­nun­gen zur unbe­baut­en und bebaut­en Grund­stücks­fläche
  • Berech­nun­gen der Rohbau- und Gesamtkosten
  • Sicher­heit­snach­weise
  • Unter­schrift

Was passiert nach Einreichung des Bauantrages?

Nach­dem der Bauantrag bei der Bauauf­sichts­be­hörde ein­gere­icht wurde, prüft das Bauamt den Bauantrag auf Voll­ständigkeit. Sollte etwas fehlen, erhält der Bauherr eine Frist zur Nachre­ichung der fehlen­den Belege. Sobald alle Unter­la­gen voll­ständig sind, geht eine Ein­gangs­bestä­ti­gung an den Bauher­rn.

In der Regel erfol­gt der genehmigte Baubescheid inner­halb von zwei Monat­en. In dieser Zeit kann es sein, dass die Bauauf­sichts­be­hörde mit den ein­gere­icht­en Bau­plä­nen des Sta­tik­ers nicht ein­ver­standen ist und Änderun­gen ver­langt.

Wie hoch sind die Kosten einer Baugenehmigung?

Die Kosten der Bau­genehmi­gung bei den Behör­den sind in der kom­mu­nalen Gebührenord­nung geregelt und sind in jedem Bun­des­land ver­schieden. Nor­maler­weise wird zur Berech­nung der Gebühren ein % des Bauw­ertes ver­an­schlagt. Somit muss bei einem Ein­fam­i­lien­haus (EFH) ca. mit 1.000 bis 2.000 € Kosten für den Bauantrag gerech­net wer­den.

Zu den Kosten ein­er Bau­genehmi­gung gehören im weit­en Sinne auch die Bau­pla­nung, die Sta­tik und die Bear­beitung des Bauantrages. Dies wird alles nach der Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure (HOAI) abgerech­net. Die Berech­nung ist ziem­lich kom­plex, bewegt sich aber immer zwis­chen den Beträ­gen der Min­d­est- und Max­i­mal­hono­rare.

Gültigkeit der Baugenehmigung

Auch ein genehmigter Bau­plan ist nicht unendlich gültig. Inner­halb von 3 Jahren nach Genehmi­gung muss die Aus­führung des Bau­vorhabens begin­nen, anson­sten erlis­cht die Genehmi­gung des Bauantrages.

Die Möglichkeit einer Bauvoranfrage

Wenn Zweifel an der Genehmi­gung des Bauantrages beste­hen, was oft­mals beim Fehlen eines Bebau­ungs­planes auftritt, gibt es die Möglichkeit das kleine Genehmi­gungsver­fahren in Anspruch zu nehmen. Im all­ge­meinen Sprachge­brauch wird dieses Ver­fahren als Bau­vo­ran­frage beze­ich­net.

Bevor man mit der Bau­vo­ran­frage begin­nt, ist es sin­nvoll sich bei der Baube­hörde im Vor­feld über Beson­der­heit­en aufk­lären zu lassen. Auf­grund der kom­plex­en Sach­lage sollte diese Anfrage der Sta­tik­er oder Architekt stellen. Eine Voll­macht des Grund­stück­seigen­tümers oder des Kaufin­ter­essen­ten des Grund­stücks ist dazu notwendig.

Die Baube­hörde gibt Auskun­ft, welche For­mu­la­re für die Bau­vo­ran­frage benötigt wer­den, anson­sten sind es in der Regel fol­gende For­mu­la­re – erhältlich auf der Web­site der Baube­hörde:

  • Bau­vo­ran­frage-For­mu­lar – voll­ständig aus­ge­füllt (Angaben zum Grund­stück, Maße und Gebäudeklasse, Art des Bau­vorhabens, Name des oder der Bauher­ren, Entwurfsver­fass­er)
  • Kat­a­log mit den zu klären­den Fra­gen
  • Aktueller Liegen­schaft­s­plan
  • Bauze­ich­nung (Grun­driss, Ansicht­en, Schnitte, wichtig­ste Maße des Gebäudes)
  • Form­lose Bau- und Nutzungs­beschrei­bung
  • Angabe zur Berech­nung des Brut­torau­min­halts
  • Auszug aus dem Baulas­ten­verze­ich­nis – falls auf dem Grund­stück eine Baulast liegt

Die Kosten der Bau­vo­ran­frage sind wie die Kosten des Bauantrages bei jedem Bun­des­land ver­schieden. Auch hier wer­den ca. ein % der Baukosten berech­net. Berück­sichtigt wer­den unter anderem eben­so wie hoch der Prü­fung­sum­fang des geplanten Baupro­jek­tes ist.

  • Verfasst am 17. Juni 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Manfred Jaeger

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    Ich hat­te zum Bau eines Ein­fam­i­lien­haus­es Sta­tik, Wärmeschutz-nach­weis und Bewehrungs­plan ange­fordert, und dazu die Bauze­ich­nun­gen und Baubeschrei­bung gesandt. Nach nur weni­gen Rück­fra­gen kamen zeit­gerecht. die Sta­tik und die anderen Pläne zurück.Nun, zu Anfang der Bautätigkeit fiel mir sehr pos­i­tiv auf, dass die Pläne auch für Anfänger wie mich immer klar und daher gut les­bar waren. Rück­fra­gen gab es so gut wie keine, Fehler habe ich nicht gefunden.Sehr pro­fes­sionell. Wenn mal eine Rück­frage notwendig war, wurde die sofort geklärt.Der Kon­takt war immer sehr nett.Manfred Jäger,M.Jäger Bauträger GmbH

    Über uns

    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Objektplanung, Tragwerksplanung, Bauphysik und Energieberatung.

    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
    R. Sithamparanathan

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    Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

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    Christoph Ebbing

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