Baugenehmigung mit Statiker einholen

Baugenehmigung mit Hilfe der Statiker:in beantragen?

Eine Bau­ge­neh­mi­gung ist erfor­der­lich, wenn ein neu­es Haus gebaut wer­den soll. Dies gilt auch für Gebäu­de, die gra­vie­rend umge­baut oder die für den Abriss geplant sind. Dafür wer­den ent­spre­chen­de Bau­plä­ne gezeich­net, die nöti­gen For­mu­la­re unter­schrie­ben und bei der Bau­be­hör­de ein­ge­reicht. Dies dür­fen nur Per­so­nen erle­di­gen, die bau­vor­la­ge­be­rech­tigt sind. Sie sind dann auch recht­lich ver­ant­wort­lich für den Inhalt des Einreichungsplanes. 

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Wer ist bauvorlageberechtigt?

In Deutsch­land gibt es zwei Arten der Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung. Die gro­ße Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung gilt für alle Bau­wer­ke. Jedoch erhal­ten nur nach­ste­hen­de Per­so­nen die gro­ße Bauvorlageberechtigung:

  • Archi­tek­ten – nur bei Mit­glied­schaft in einer Architektenkammer
  • Bau­in­ge­nieu­re – nur bei Ein­trag in der Inge­nieur­kam­mer als bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ter Inge­nieur. Ein Trag­werks­pla­ner oder Sta­ti­ker besitzt nor­ma­ler­wei­se eine Aus­bil­dung als Bau­in­ge­nieur. Wenn er also zudem als bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ter Inge­nieur ein­ge­tra­gen ist, kann er eben­so den Bau­plan erstel­len, unter­zeich­nen und bei den Behör­den einreichen. 

Die klei­ne Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung gilt nur in fol­gen­den Bundesländern:

  • Bay­ern
  • Baden-Würt­tem­berg
  • Bre­men
  • Ber­lin
  • Ham­burg
  • Hes­sen
  • Nie­der­sach­sen
  • Schles­wig-Hol­stein

Fol­gen­de Per­so­nen erhal­ten die klei­ne Bauvorlageberechtigung:

  • Bau­tech­ni­ker
  • Archi­tek­ten und Innenarchitekten
  • Hand­werks­meis­ter im Bau­ge­wer­be (Mau­rer, Zim­me­rer usw.)
  • Bau­in­ge­nieu­re – kein Ein­trag in der Inge­nieur­kam­mer als bauvorlageberechtigt

Die klei­ne Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung gilt für fol­gen­de Bauwerke: 

  • Gara­gen – maxi­mal 200 m² Nutzfläche
  • Wohn­ge­bäu­de – maxi­mal zwei Wohn­ein­hei­ten und höchs­tens 200 m² Wohnfläche
  • Land­wirt­schaft­li­che Betriebs­ge­bäu­de – maxi­mal 200 m² Brut­to-Grund­flä­che (Erd­ge­schoss) – nur Gebäu­de­klas­se 1 bis 3
  • Gewerb­li­che Gebäu­de – maxi­mal ein Geschoss, maxi­mal 3 Meter Wand­hö­he, max 200 m² Brutto-Geschossfläche
Grund­sätz­lich wird die Bau­vor­la­ge­be­rech­ti­gung in jedem Bun­des­land selbst gere­gelt. Sie ist in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung fest­ge­legt. Für ver­bind­li­che Aus­sa­gen immer dort schau­en oder das Bau­amt direkt fragen.

Bei welcher Behörde muss der Bauantrag eingereicht werden?

Der Bau­an­trag muss bei der Gemein­de ein­ge­reicht wer­den, wo das zu bebau­en­de Grund­stück liegt. Die For­mu­la­re dafür sind amt­lich vor­ge­schrie­ben und sind im Buch­han­del oder über das Inter­net erhält­lich. Unter­schrif­ten sind vom Bau­herrn und vom bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten Ent­wurfs­ver­fas­ser, bei­spiels­wei­se einem Sta­ti­ker oder einem Archi­tek­ten, gefor­dert. Der Bau­an­trag ent­hält unter ande­rem Bau­zeich­nun­gen, Bau­be­schrei­bung sowie Lage­plan und ist in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung bei der Gemein­de abzugeben. 

Wann erteilt grundsätzlich die Gemeinde die Baugenehmigung?

Wenn das Grund­stück inner­halb eines Bebau­ungs­pla­nes liegt, sich der Sta­ti­ker oder das Archi­tek­ten­bü­ro an die Vor­ga­ben hält und die Erschlie­ßung sicher­ge­stellt ist, wird für das Bau­pro­jekt fast immer eine Bau­ge­neh­mi­gung erteilt. Der Bebau­ungs­plan legt fest, wel­ches Haus gebaut wer­den darf – ein-oder zwei­stö­ckig – Block­haus oder Stadt­vil­la – Sat­tel- oder Flachdach? 

Wenn kein Bebau­ungs­plan vor­han­den ist, soll­te der Neu­bau im Zusam­men­hang bebau­ter Orts­tei­le lie­gen. Eine Bau­ge­neh­mi­gung ist dann aber nicht immer sicher, auch wenn die Erschlie­ßung gesi­chert ist. Fak­to­ren wie die Gemein­de­sat­zung, die Bau­ord­nung des Bun­des­lan­des, die Art der Umge­bung und wo das Bau­ge­biet liegt, spie­len hier eine Rol­le. Schwie­rig wird es, wenn das Bau­grund­stück im Außen­be­reich liegt. 

Nach­dem die Gemein­de die Geneh­mi­gung für das Bau­vor­ha­ben erteilt hat, wird der Bau­an­trag an das zustän­di­ge Land­rats­amt als Bau­auf­sichts­be­hör­de wei­ter­ge­lei­tet. Der jewei­li­ge Sach­be­ar­bei­ter prüft dann die Unter­la­gen und erteilt dann die end­gül­ti­ge Bau­ge­neh­mi­gung oder auch nicht. 

Bau­an­trä­ge bei gro­ßen Kreis­städ­ten und Kreis­frei­en Städ­ten wer­den nicht mehr an ein Land­rats­amt wei­ter­ge­lei­tet, denn sie sind selbst die Bauaufsichtsbehörde.

Welche Formulare müssen im Bauantrag enthalten sein?

Da jedes Bun­des­land eine eige­ne Bau­ord­nung hat, kön­nen auch die gefor­der­ten Bau­un­ter­la­gen der Bau­auf­sichts­be­hör­de von Bun­des­land zu Bun­des­land ver­schie­den sein. Der Sta­ti­ker oder Archi­tekt, als bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ter Ent­wurfs­ver­fas­ser, weiß genau wel­che Unter­la­gen in den Bau­an­trag gehö­ren. Eine siche­re Aus­kunfts­quel­le sind jedoch immer die Gemein­den und Landratsämter. 

Die­se Unter­la­gen für den Bau­an­trag sind in jedem Bun­des­land gleich: 

  • Bau­zeich­nun­gen
  • Bau­be­schrei­bung
  • Lage­plan
  • Berech­nun­gen zur unbe­bau­ten und bebau­ten Grundstücksfläche
  • Berech­nun­gen der Roh­bau- und Gesamtkosten
  • Sicher­heits­nach­wei­se
  • Unter­schrift

Was passiert nach Einreichung des Bauantrages?

Nach­dem der Bau­an­trag bei der Bau­auf­sichts­be­hör­de ein­ge­reicht wur­de, prüft das Bau­amt den Bau­an­trag auf Voll­stän­dig­keit. Soll­te etwas feh­len, erhält der Bau­herr eine Frist zur Nach­rei­chung der feh­len­den Bele­ge. Sobald alle Unter­la­gen voll­stän­dig sind, geht eine Ein­gangs­be­stä­ti­gung an den Bauherrn. 

In der Regel erfolgt der geneh­mig­te Bau­be­scheid inner­halb von zwei Mona­ten. In die­ser Zeit kann es sein, dass die Bau­auf­sichts­be­hör­de mit den ein­ge­reich­ten Bau­plä­nen des Sta­ti­kers nicht ein­ver­stan­den ist und Ände­run­gen verlangt. 

Wie hoch sind die Kosten einer Baugenehmigung?

Die Kos­ten der Bau­ge­neh­mi­gung bei den Behör­den sind in der kom­mu­na­len Gebüh­ren­ord­nung gere­gelt und sind in jedem Bun­des­land ver­schie­den. Nor­ma­ler­wei­se wird zur Berech­nung der Gebüh­ren ein % des Bau­wer­tes ver­an­schlagt. Somit muss bei einem Ein­fa­mi­li­en­haus (EFH) ca. mit 1.000 bis 2.000 € Kos­ten für den Bau­an­trag gerech­net werden. 

Zu den Kos­ten einer Bau­ge­neh­mi­gung gehö­ren im wei­ten Sin­ne auch die Bau­pla­nung, die Sta­tik und die Bear­bei­tung des Bau­an­tra­ges. Dies wird alles nach der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re (HOAI) abge­rech­net. Die Berech­nung ist ziem­lich kom­plex, bewegt sich aber immer zwi­schen den Beträ­gen der Min­dest- und Maximalhonorare. 

Gültigkeit der Baugenehmigung

Auch ein geneh­mig­ter Bau­plan ist nicht unend­lich gül­tig. Inner­halb von 3 Jah­ren nach Geneh­mi­gung muss die Aus­füh­rung des Bau­vor­ha­bens begin­nen, ansons­ten erlischt die Geneh­mi­gung des Bauantrages. 

Die Möglichkeit einer Bauvoranfrage

Wenn Zwei­fel an der Geneh­mi­gung des Bau­an­tra­ges bestehen, was oft­mals beim Feh­len eines Bebau­ungs­pla­nes auf­tritt, gibt es die Mög­lich­keit das klei­ne Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren in Anspruch zu neh­men. Im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch wird die­ses Ver­fah­ren als Bau­vor­anfra­ge bezeichnet. 

Bevor man mit der Bau­vor­anfra­ge beginnt, ist es sinn­voll sich bei der Bau­be­hör­de im Vor­feld über Beson­der­hei­ten auf­klä­ren zu las­sen. Auf­grund der kom­ple­xen Sach­la­ge soll­te die­se Anfra­ge der Sta­ti­ker oder Archi­tekt stel­len. Eine Voll­macht des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers oder des Kauf­in­ter­es­sen­ten des Grund­stücks ist dazu notwendig. 

Die Bau­be­hör­de gibt Aus­kunft, wel­che For­mu­la­re für die Bau­vor­anfra­ge benö­tigt wer­den, ansons­ten sind es in der Regel fol­gen­de For­mu­la­re – erhält­lich auf der Web­site der Baubehörde:

  • Bau­vor­anfra­ge-For­mu­lar – voll­stän­dig aus­ge­füllt (Anga­ben zum Grund­stück, Maße und Gebäu­de­klas­se, Art des Bau­vor­ha­bens, Name des oder der Bau­her­ren, Entwurfsverfasser)
  • Kata­log mit den zu klä­ren­den Fragen
  • Aktu­el­ler Liegenschaftsplan
  • Bau­zeich­nung (Grund­riss, Ansich­ten, Schnit­te, wich­tigs­te Maße des Gebäudes)
  • Form­lo­se Bau- und Nutzungsbeschreibung
  • Anga­be zur Berech­nung des Bruttorauminhalts
  • Aus­zug aus dem Bau­las­ten­ver­zeich­nis – falls auf dem Grund­stück eine Bau­last liegt 

Die Kos­ten der Bau­vor­anfra­ge sind wie die Kos­ten des Bau­an­tra­ges bei jedem Bun­des­land ver­schie­den. Auch hier wer­den ca. ein % der Bau­kos­ten berech­net. Berück­sich­tigt wer­den unter ande­rem eben­so wie hoch der Prü­fungs­um­fang des geplan­ten Bau­pro­jek­tes ist. 

  • Verfasst am 17. Juni 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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