Tragwerksplaner vs. Statiker

Was ist eine Tragwerksplaner:in?

Wenn man ein Gebäu­de betritt, über eine Brü­cke spa­ziert oder durch einen Tun­nel fährt, geht man in der Regel davon aus, dass die­se Bau­wer­ke auch hal­ten. Also sicher und sta­bil ste­hen. Dass dem so ist, dafür tra­gen Trag­werks­pla­ner – oft auch Sta­ti­ker genannt – die Verantwortung.

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Immer wenn ein neu­es Gebäu­de gebaut, umge­baut oder moder­ni­siert wer­den soll, benö­tigt man jeman­den, der garan­tiert, dass das Bau­werk nicht zusam­men­bricht. Mit ande­ren Wor­ten jeman­den, der die Stand­si­cher­heit prüft. 

Ab einer bestimm­ten Grö­ße müs­sen alle Bau­vor­ha­ben durch die Bau­auf­sichts­be­hör­de geneh­migt wer­den. Das Bau­werk, wel­ches neu gebaut oder ver­än­dert wer­den soll, muss im Rah­men des Bau­an­trags­ver­fah­rens sta­tisch nach­ge­wie­sen wer­den. Hier­für ist ein Trag­werks­pla­ner unver­zicht­bar. Die­ser berech­net die Kon­struk­ti­on eines Bau­werks, sodass es der vor­ge­se­he­nen Belas­tung stand­hält. Auch bei klei­ne­ren Bau­vor­ha­ben, wie bei­spiels­wei­se einem Wand­durch­bruch oder einem Dach­stuhl­aus­bau, soll­te ein sol­cher Fach­mann hin­zu­ge­zo­gen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einem Tragwerksplaner und einem Statiker?

Die Begrif­fe Trag­werks­pla­ner und Sta­ti­ker wer­den oft syn­onym ver­wen­det. Tat­säch­lich lau­tet die offi­zi­el­le Bezeich­nung des Berufs Trag­werks­pla­ner. Im Volks­mund ist aber der Begriff Sta­ti­ker gebräuch­lich. Dies mag an dem lie­gen, was der Trag­werks­pla­ner macht – näm­lich sta­tis­ti­sche Berech­nun­gen oder umgangs­sprach­lich Sta­ti­ken erstel­len. Aller­dings kann man sagen, dass eine Trag­werks­pla­nung über die blo­ße Erstel­lung einer Sta­tik hinausgeht.

Was sind die Aufgaben des Tragwerksplaners?

Der Trag­werks­pla­ner ist aus­ge­bil­de­ter Bau­in­ge­nieur und arbei­tet schon bei der Grund­la­gen­er­mitt­lung und der Ent­wurfs­pha­se eng mit dem Bau­her­ren und dem Archi­tek­ten zusam­men. Er wirkt mit bei der Erar­bei­tung eines Pla­nungs­kon­zep­tes und in der Vor­ver­hand­lung mit Behör­den, bis hin zum kon­kre­ten Kon­struk­ti­ons­ent­wurf und der bau­tech­ni­schen Über­wa­chung. Der Sta­ti­ker prüft die Ent­wür­fe der Archi­tek­ten auf Ihre Rea­li­sier­bar­keit. Spe­zi­ell in Bezug auf Umge­bung und Mate­ria­li­en. Auch die Aus­wahl der Werk­stof­fe und Bau­ma­te­ria­len anhand der phy­si­ka­li­schen Eigen­hei­ten fal­len in sei­nen Aufgabenbereich.

Bera­te­risch steht der Sta­ti­ker dem Archi­tek­ten zur Sei­te und ver­sucht hier­bei die ästhe­ti­schen Ansprü­che der Bau­her­ren, die Wirt­schaft­lich­keit und die Trag­si­cher­heit in Ein­klang zu bringen.

Statische Berechnungen

Die Haupt­auf­ga­be des Trag­werks­pla­ners liegt jedoch, wie bereits erwähnt, in der sta­ti­schen Berech­nung der Bau­kon­struk­ti­on. Vor dem Bau­be­ginn ana­ly­siert der Trag­werks­pla­ner mit Hil­fe von Berech­nungs­ver­fah­ren der Bau­sta­tik, alle auf ein Bau­werk ein­wir­ken­den Las­ten. Hier­bei wird zwi­schen sta­ti­schen Las­ten von dyna­mi­schen oder ver­än­der­li­chen Las­ten unterschieden. 

Sta­ti­sche Las­ten mei­nen dabei das Eigen­ge­wicht des Bau­werks. Sie erge­ben sich also aus dem Gewicht aller fes­ten Tei­le des Gebäu­des. Unter dyna­mi­sche Las­ten fal­len die Nutz­las­ten oder Ver­kehrs­las­ten eines Bau­werks. Also das Gewicht von Per­so­nen, Maschi­nen oder Lager­stof­fen. Auch wet­ter­be­ding­te Ein­wir­kun­gen wie Wind, Tem­pe­ra­tu­ren, Schnee‑, Regen- oder Eis­las­ten, und außer­ge­wöhn­li­che Las­ten, wie etwa Erd­be­ben, gehö­ren zu den ver­än­der­li­chen Las­ten. All die­sen Las­ten ist ein Bau­werk ausgesetzt.

Standsicherheitsnachweis vom Tragwerksplaner

Aus den sta­ti­schen Berech­nun­gen fer­tigt der Trag­werks­pla­ner Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen an. Die­se beinhal­ten alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen für den Bau. Auf die­se Wei­se kann der Trag­werks­pla­ner den für den Bau­be­ginn erfor­der­li­chen Stand­si­cher­heits­nach­weis erstel­len. Der Stand­si­cher­heits­nach­weis beschei­nigt, dass die Sta­bi­li­tät des Gebäu­des für die ange­nom­me­ne Belas­tung gege­ben ist. Dar­über hin­aus wird die Gebrauchs­taug­lich­keit, wie in der Lan­des­bau­ord­nung (bei­spiels­wei­se BauO NRW) fest­ge­schrie­ben, ana­ly­siert. Das Bau­werk muss also für die ange­leg­te Dau­er für den geplan­ten Ver­wen­dungs­zweck nutz­bar sein, ohne dass grö­ße­re Ver­for­mun­gen entstehen.

Bei grö­ße­ren Bau­vor­ha­ben ist in der Regel, zusätz­lich zum Trag­werks­pla­ner ein Prüf­sta­ti­ker betei­ligt. Die­ser erhält die Beauf­tra­gung durch das Bau­auf­sichts­amt. Er erstellt ein unab­hän­gi­ges Gutachten.

  • Verfasst am 15. März 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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