Bauvorlageberechtigung als Qualitätssiegel

Was ist eine Bauvorlageberechtigung?

Sie möcht­en einen Bauantrag stellen und suchen einen geeigneten Part­ner. Ent­ge­gen der vorherrschen­den Mei­n­ung viel­er Akteure kön­nen, müssen Sie rechtlich gese­hen sich nicht zwin­gend an einen Architek­ten wen­den. In den Bauord­nun­gen wird vielmehr von einem Bau­vor­lage­berechtigten gesprochen. Wir möcht­en Ihnen erk­lären, was man unter ein­er Bau­vor­lage­berech­ti­gung ver­ste­hen muss und an wen Sie sich in der Prax­is wen­den kön­nen.

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Was ist eine Bauvorlageberechtigung?

Eine Bau­vor­lage­berech­ti­gung benöti­gen diejeni­gen, die gemein­sam mit Ihnen einen Bauantrag stellen. Ein Bauantrag wird für die Bau­genehmi­gung Ihres Bau­vorhabens benötigt. Die Bau­vor­lage­berech­ti­gung soll sich­er­stellen, dass ihr Ansprech­part­ner aus­re­ichend Fach­wis­sen und Erfahrung nach­weisen kann, um ein Gebäude in Ihrem und im Inter­esse der Öffentlichkeit zu pla­nen.

Wer ist bauvorlageberechtigt?

Bau­vor­lage­berechtigt sind in der Regel Architek­ten und (Bau-)Ingenieure, die in der Ingenieurs‑, bzw. Architek­tenkam­mer in eine spezielle Liste einge­tra­gen sind. Für die Ein­tra­gung ist je nach Bun­des­land, eine Mit­glied­schaft, sowie Beruf­ser­fahrung in mehreren Phasen eines Baupro­jek­tes notwendig. Es kön­nen auch Erfahrun­gen in der Entwurf­s­pla­nung in unter­schiedlichen Detail­stufen, sowie die Über­nahme von Bauleitungsauf­gaben dazu gehören. In eini­gen Bun­deslän­dern gibt es für weniger kom­plexe Baupro­jek­te Aus­nah­men für nicht einge­tra­gene Inge­nieure, sowie für Handw­erksmeis­ter und Bautech­niker. Auch Innenar­chitek­ten wer­den als bau­vor­lage­berechtigt ange­se­hen.

Welche Kritik wird am Berechtigungsverfahren geübt?

Unter Prak­tik­ern wird das Berech­ti­gungsver­fahren kri­tisiert, weil eine am Markt immer stärkere Spezial­isierung dazu geführt hat, dass Architek­ten den Bauher­ren in der Prax­is gar nicht mehr über den gesamten Bauablauf begleit­en. Dies führt dazu, dass viele Architek­ten gar nicht mehr in der Bauleitung arbeit­en. Man munkelt, dass die notwendi­gen Ref­eren­z­nach­weise von Fir­menchefs unter­schrieben und bei der Kam­mer ein­gere­icht wer­den. Aus Bauher­ren­sicht ist die fehlende Erfahrung auf der Baustelle als kri­tisch zu bew­erten. Eine geson­derte Prü­fung über die tat­säch­lichen Ken­nt­nisse der Architek­ten, beispiel­sweise über wirtschaftliche und baukon­struk­tive Inhalte find­et bei der Auf­nahme in die Architek­tenkam­mer nicht statt.

Wo arbeiten Bauvorlageberechtigte?

Bau­vor­lage­berechtigte arbeit­en klas­sisch in Architektur‑, oder Inge­nieur­büros, bei Gen­er­alplan­er, Gen­er­alübernehmer und bei Bauträgern. Als Bauherr haben Sie somit vielfältige Möglichkeit­en, einen geeigneten Ansprech­part­ner für Ihr Bau­vorhaben zu find­en.

Gilt eine Bauvorlageberechtigung bundesweit?

Die Bau­vor­lage­berech­ti­gung wird in den Architek­ten- und Inge­nieurkam­mern der einzel­nen Bun­deslän­der erteilt. In den meis­ten Bun­deslän­dern wird die Bau­vor­lage­berech­ti­gung gegen­seit­ig akzep­tiert. Im Zweifel soll­ten Sie als Bauherr Ihren Ansprech­part­ner über einen entsprechen­den Nach­weis bit­ten. Im dig­i­tal­en Zeital­ter sollte dies keine Her­aus­forderung mehr darstellen.

Fazit: Bauvorlageberechtigung als Qualitätssiegel

Die Beauf­tra­gung eines Bau­vor­lage­berechtigten wird von Bauher­ren zum Teil als unver­mei­dlich­es Übel im Bauprozess wahrgenom­men. Die Bau­vor­lage­berech­ti­gung gilt, trotz aller Kri­tik am Ver­fahren, weit­er­hin als wichtig­stes Qual­itätssiegel und Nach­weis der fach­lichen Eig­nung und Erfahrung. Der Qual­itäts­gedanken ist nach jet­zigem Stand der Dinge also best­möglich geschützt, wohinge­gen aus Bauher­ren­sicht jedoch mehr Trans­parenz hin­sichtlich der Preisvorstel­lun­gen vorherrschen kön­nte. Nur so kön­nen unser­er Mei­n­ung nach Bauher­ren auch ein­schätzen, ob es sich um ein teures, oder gün­stiges Ange­bot han­delt. In der The­o­rie liefert die HOAI Ver­gle­ich­swerte (ist jedoch für uner­fahrende Bauher­rn schw­er zu ver­ste­hen), in der Prax­is schafft ein Ange­botsver­gle­ich abhil­fe.

  • Verfasst am 28. Januar 2021. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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