Statiker:in als Bauexperte bzw. ‑expertin: Aufgaben, Rechte und Pflichten
Sobald es an die Statik eines Gebäudes geht, sind Bauherren auf einen Sachverständigen angewiesen, damit ein Neubau oder ein geplanter Umbau reibungslos und ohne schwerwiegende oder gar kostspielige Komplikationen durchgeführt werden kann. Der Statiker steht dem Bauherren bei dessen Projekt bei statisch-konstruktiven Belangen zur Seite. Er erstellt den Standsicherheitsnachweis für Neubauvorhaben und untersucht Tragwerke von Bestandsgebäuden, beispielsweise bei Modernisierungsmaßnahmen.
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Das sind die Einsatzgebiete eines Statikers
Die einzelnen Aufgabenfelder eines Statikers sind vielschichtig. Seine Tätigkeit kann bereits mit der Prüfung sämtlicher Bauunterlagen auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit und die geplante Vorgehensweise des Bauherren beginnen. Bereits hier kann der Statiker erkennen, ob er gegebenenfalls Verbesserungen einbringen muss oder ob das Vorhaben wie geplant realisiert werden kann.
Grundsätzlich werden Statiker vor allem in folgenden Bereichen beauftragt:
- Standsicherheitsnachweis und Bewehrungspläne (Ausführungszeichnung)
- Wärmeschutznachweise nach EnEV
- Schallschutz- und Brandschutznachweise
- Unterstützung bei der Erstellung des Bodengutachtens
- Bauanträge
- Entwässerungspläne
- Bauschadenbegutachtung
Im Neubau
Bei den meisten Neubauprojekten ist zunächst ein Bodengutachten vor Baubeginn bzw. Bauplanung unerlässlich. Die Beschaffenheit des Untergrundes, auf dem das Gebäude errichtet werden soll, wirkt sich letztendlich auf die Tragfähigkeit des Neubaus aus. Hier kann der Statiker dem Bauherrn vorab mit Rat und Tat zur Seite stehen und einen professionelle Bodengutachter oder Geotechniker empfehlen. Es wird in einem solchem Gutachten auch geklärt, ob der Bau eines Kellers möglich ist oder zum Beispiel aufgrund eines zu hohen Grundwasserspiegels nicht realisiert werden sollte.
Richtig aktiv wird der Statiker dann im Zuge der Genehmigungsplanung. Hier erstellt er neben der Statik, auch die bautechnischen Nachweise zum Wärme‑, Schall‑, und Brandschutz – je nachdem was für das Bauvorhaben vom lokalen Bauamt gefordert ist.
Im Altbau
Im Bestandsgebäude beurteilt ein Statiker im Vorfeld , ob eine Maßnahme zur Renovierung, Modernisierung oder Sanierung wie geplant umsetzbar ist. Das Konsultieren des Experten beim Hauskauf ist vor allem dann sinnvoll, wenn Wanddurchbrüche zur Raumerweiterung oder Änderungen am Dach (zum Beispiel der Ausbau oder eine Aufstockung des Gebäudes) vorgenommen werden sollen. Der Statiker prüft dabei, ob die zu entfernende Wand eine tragende ist und falls ja, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Tragfähigkeit des Hauses weiterhin gewährleisten zu können. Sollen beispielsweise Solar- oder Photovoltaikanlagen am Hausdach montiert werden, verschafft sich der Statiker einen Eindruck von der Beschaffenheit des Daches und den Dachbalken und ermittelt ihre Tragfähigkeit. Hierbei spielt vor allem die Beschaffenheit des Holzes der Dachkonstruktion eine wesentliche Rolle.
Selbst bei der Anschaffung diverser schwerlastiger Einrichtungsgegenstände kann zuvor ein Statiker zu Rate gezogen werden. Dies geschieht häufig dann, wenn sich die Eigentümer eines älteren Hauses nicht sicher sind, ob die Konstruktion ihres Gebäudes dem Gewicht schwerlastiger Einrichtungsgegenstände standhalten würde. Darunter zählen beispielsweise Großraumaquarien, Wasserbetten, Whirlpools, Klaviere oder Flügel. Hier prüft der Statiker die Tragfähigkeit der Konstruktion anhand der ihm vorliegenden Bestandsstatik des Gebäudes.
Rechte und Pflichten
Der Statiker muss sich bei der Überprüfung eines bestimmten Sachverhaltes, für den er beauftragt wurde, an die gesetzlichen Vorschriften halten. Dabei bleibt ihm kein Handlungsspielraum, um dem Bauherren auf jeden Fall grünes Licht für sein Projekt zu geben. Des Weiteren muss sich der Statiker bei der Zusammensetzung seiner Kosten an die Vorgaben halten, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure festgesetzt sind.
Statiker haben neben diesen Pflichten auch das Recht, ein Bauprojekt aufgrund von Mängeln oder fehlerhaften Unterlagen als nicht durchführbar einzustufen. Für nachträgliche Änderungen in den Bauplänen, die dem Statiker nach der Änderung nicht vorgelegt werden, muss dieser sich nicht verantworten, bevor er nicht erneut vom Bauherren mit einer abermaligen Prüfung dieser Pläne beauftragt wurde. Zudem ist der Statiker auch nicht dazu veranlasst, über den von ihm zu prüfenden Bereich hinaus weitere Gutachten zu erstellen.
Rät ein Statiker von einer Baumaßnahme ab, hat er dennoch das Recht auf die Zahlung seines Honorars für das Erstellen seines Gutachtens und die darauf verwendete Arbeitszeit.
Muss ein Statiker bei Baumaßnahmen hinzugezogen werden?
Ob eine Statiker verpflichtend ist, hängt davon ab, ob das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, in welchem Bundesland es liegt und welche Komplexität dahinter steckt. Die Frage ist somit nicht generell zu beantworten. Beispielsweise ist aber für den Neubau eines Einfamilienhauses bundesweit eine Statik von einem Fachmann zu erstellen oder zumindestens zu prüfen.
Aber selbst wenn die Inanspruchnahme einer statischen Leistung durch einen Sachverständigen zwar freiwillig ist, sollten Sie alleine schon aus haftungsrechtlichen Gründen einen Fachmann konsultieren. Dadurch werden erhebliche Schäden vermieden, deren Instandsetzung richtig ins Geld gehen können. Darum nutzen Sie lieber im Vorfeld die Sachkenntnis eines Statikers.
Was kostet ein Statiker?
Das Honorar für einen Statiker ist in der sogenannten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz HOAI) festgelegt. Nach dieser Regelung setzt der Statiker die Kostenabrechnung fest und muss sich dabei an die vom Gesetz vorgegebenen Mindest- und Maximalhonorare halten. Aus diesem Grund können die Kosten für die Statikerleistung von Statiker zu Statiker variieren. Grundsätzlich setzen sich die Kosten für einen Experten als “anrechenbare Kosten” aus zwei Faktoren zusammen: Zu 55 % aus den Kosten für Baukonstruktionen und zu 10 % aus den Kosten für die technischen Anlagen eines Bauwerks.
Verfasst am 22. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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