Genehmigungsplanung

Genehmigungsplanung: So läuft die Leistungsphase 4

Ohne Bauantrag kein Haus­bau. Ohne Genehmi­gungs­pla­nung kein Bauantrag. So ist der Ablauf in den Lan­des­bauord­nun­gen in Deutsch­land vorgeschrieben. Doch wie läuft die Genehmi­gung im Detail? Das ist fast über­all gle­ich. In jedem Fall liefert der Sta­tik­er wichtige Unter­la­gen für diese Bauphase.

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Die Genehmigungsplanung im Bau-Ablauf

Die Genehmi­gungs­pla­nung ist ein ele­mentar­er Bestandteil der 9 Bauphasen nach HOAI (Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure). Sie ste­ht dort an viert­er Stelle, weshalb unter Architek­ten und Bauin­ge­nieuren auch der Fach­be­griff Leis­tungsphase 4 geläu­fig ist. Die Genehmi­gungs­pla­nung ist eng mit der voraus­ge­hen­den Entwurf­s­pla­nung verknüpft und liefert die Voraus­set­zun­gen für die sich anschließende Aus­führungs­pla­nung.

Wozu dient die Genehmigungsplanung?

Ziel der Genehmi­gungs­pla­nung ist es, eine Bau­genehmi­gung zu erhal­ten. Sie ist in Deutsch­land für fast alle Baut­en vorgeschrieben und daher unverzicht­bar für den Bauher­ren. Je nach Lan­des­bauord­nung ver­lan­gen die Behör­den für die Erteilung der Genehmi­gung ver­schiedene Unter­la­gen. Erst wenn sie voll­ständig vor­liegen und for­mal wie inhaltlich alle geset­zlichen Vor­gaben erfüllen, gibt das Bauamt das Vorhaben frei. Die Pläne gel­ten dann als genehmigt. Wer ohne eine solche Genehmi­gung baut, riskiert ein hohes Bußgeld, das bis zu 500.000 € betra­gen kann.

Ist die Genehmi­gung immer notwendig? Grund­sät­zlich gibt es soge­nan­nte ver­fahrens­freie Bau­vorhaben. Das bet­rifft je nach Bun­des­land jedoch nur ein­fache Baut­en. Wer jedoch ein Ein­fam­i­lien­haus (EFH) oder ein Mehrparteien­haus bauen möchte, kommt um eine Bau­genehmi­gung in der Regel nicht herum. Auch Umbaut­en sind oft­mals genehmi­gungspflichtig, beispiel­sweise die Knie­stock­er­höhung bei einem Dachaus­bau. Im Einzelfall erteilt das zuständi­ge Bauamt Auskun­ft. Eben­so sind Architek­ten und Bauin­ge­nieure in der Lage, die Sit­u­a­tion zu bew­erten.

Von Antrag bis Zusammenstellung: Das umfasst die Genehmigungsplanung

Fakt ist: Die Genehmi­gungs­pla­nung ist für die meis­ten Bauher­ren unverzicht­bar. Doch was gehört in den Bauantrag, damit er voll­ständig ist? Eben­so inter­es­sant: Was darf in diesem Zusam­men­hang abgerech­net wer­den? Die HOAI unter­schei­det hier Grundleis­tun­gen und Beson­dere Leis­tun­gen. In der Leis­tungsphase 4 sind das fol­gende Grundleis­tun­gen:

  • Zusam­men­stellen und Ver­fassen von notwendi­gen Nach­weisen
  • Ein­re­ichen der Unter­la­gen
  • Ver­fahrens­be­gleitung; eventuell Anpas­sung der Unter­la­gen

Beson­dere Leis­tun­gen wer­den für pri­vate Bauher­ren sel­ten fäl­lig. Hierzu zählt, wenn der Plan­er dabei hil­ft, nach­barschaftliche Zus­tim­mungen einzu­holen. Falls der Bauherr ein Wider­spruchsver­fahren anstrebt, fällt die Begleitung des­sel­ben eben­falls in diese Kat­e­gorie.

Wer ist für die Genehmigungsplanung zuständig?

Die gute Nachricht für alle Bauher­ren: Sie müssen sich nicht per­sön­lich um die Bauanträge küm­mern. Stattdessen übern­immt das ein Spezial­ist, der sich sowohl mit der Recht­slage als auch mit der The­matik ausken­nt. In der Prax­is ist das entwed­er ein Architekt oder ein Bauin­ge­nieur, zum Beispiel der Sta­tik­er. Tat­säch­lich ist es Pri­vat­per­so­n­en nicht ges­tat­tet, ihren Bauantrag selb­st zu ver­fassen. Die Lan­des­bauord­nun­gen ver­lan­gen hier­für einen Bau­vor­lage­berechti­gen. Wer das sein kann, unter­schei­det sich von Bun­des­land zu Bun­des­land. Neben akkred­i­tierten Inge­nieuren und Architek­ten kön­nen zum Teil auch Handw­erksmeis­ter einen Bauantrag vor­legen.

Der Statiker: unverzichtbar für die Genehmigungsplanung

Aus der Prax­is: Wer die Anforderun­gen an die Genehmi­gungs­pla­nung genauer betra­chtet, erken­nt, dass sie eng mit den Auf­gaben des Sta­tik­ers ver­bun­den ist. Zu den geforderten Unter­la­gen gehören zum Beispiel der Stand­sicher­heit­snach­weis und der Wärmeschutz­nach­weis gemäß Energieeinsparverord­nung (EnEV). Es ist daher üblich, dass der Sta­tik­er in diese Leis­tungsphase ein­be­zo­gen wird. Konkret muss er Posi­tion­spläne anfer­ti­gen und eventuelle kon­struk­tive Beson­der­heit­en in der Entwurf­sze­ich­nung ergänzen. Gegebe­nen­falls ist der Trag­w­erk­s­plan­er außer­dem der Ansprech­part­ner für den Prüf­s­ta­tik­er (je nach Bun­des­land und Bau­vorhaben ent­fällt diese Instanz). Wenn ein Bauherr sich für ein Inge­nieur­bauw­erk entschei­det, ist der Bauin­ge­nieur für die gesamte Leis­tungsphase ver­ant­wortlich. Bei Architek­ten ist es üblich, dass sie einzelne Leis­tun­gen delegieren.

Übri­gens: Hier hat der Bauherr das Entschei­dungsrecht, wer welche Leis­tun­gen übern­immt. Es lohnt sich, Preise und Leis­tun­gen zu ver­gle­ichen.

Welche Dokumente müssen noch eingereicht werden?

Der zuständi­ge Bau­vor­lage­berechtige muss ver­schiedene Unter­la­gen zusam­men­stellen, bevor sie gesam­melt schriftlich beim Bauamt ein­gere­icht wer­den. Wichtige Doku­mente sind zum Beispiel:

  • Der sta­tis­tis­che Erhe­bungs­bo­gen
  • Die Wohn­flächen­berech­nung
  • Grun­drisse, Ansicht­en und Schnitte
  • Ein Lage­plan zum Bauantrag
  • Eine Baubeschrei­bung

Der Ablauf der Genehmigungsplanung

Es bleibt die für den Bauher­rn inter­es­sante Frage: Wie läuft die Genehmi­gungs­pla­nung ab – und muss ich mich um die Koor­dinierung küm­mern? Die zweite Antwort zuerst: Der Bauherr ist hier von sämtlichen Las­ten befre­it, da die Bauleitung die kom­plette Pla­nung übern­immt. Die sollte immer zum Vorteil des Bauher­rn ablaufen, also möglichst effizient geplant sein, sodass keine Verzögerun­gen entste­hen. Üblicher­weise stim­men sich Architekt und Sta­tik­er daher schon frühzeit­ig ab, sodass der Bauin­ge­nieur im Rah­men sein­er Berech­nun­gen die Unter­la­gen recht­skon­form anfer­tigt. Das kann mit­tler­weile ohne Prob­leme kon­tak­t­los erfol­gen, da dem Sta­tik­er die Pläne des Architek­ten als Grund­lage aus­re­ichen. Der Bauin­ge­nieur muss also nicht vor Ort sein, um an ein­er erfol­gre­ichen Bau­genehmi­gung mitzuwirken. Der Architekt ist dann dafür ver­ant­wortlich, alle Unter­la­gen rechtzeit­ig einzu­holen und schließlich den Bauantrag einzure­ichen.

Kosten für die Leistungsphase 4

Manche haben die Befürch­tung, dass ihr Neubau durch die notwendi­gen Genehmi­gun­gen teuer wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Hon­o­rar für die Genehmi­gungs­pla­nung macht lediglich 2–3 % des Gesamthono­rars aus, das wiederum von den anrechen­baren Kosten abhängt.

  • Verfasst am 11. Mai 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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