Genehmigungsplanung: So läuft die Leistungsphase 4
Ohne Bauantrag kein Hausbau. Ohne Genehmigungsplanung kein Bauantrag. So ist der Ablauf in den Landesbauordnungen in Deutschland vorgeschrieben. Doch wie läuft die Genehmigung im Detail? Das ist fast überall gleich. In jedem Fall liefert der Statiker wichtige Unterlagen für diese Bauphase.
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Die Genehmigungsplanung im Bau-Ablauf
Die Genehmigungsplanung ist ein elementarer Bestandteil der 9 Bauphasen nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Sie steht dort an vierter Stelle, weshalb unter Architekten und Bauingenieuren auch der Fachbegriff Leistungsphase 4 geläufig ist. Die Genehmigungsplanung ist eng mit der vorausgehenden Entwurfsplanung verknüpft und liefert die Voraussetzungen für die sich anschließende Ausführungsplanung.
Wozu dient die Genehmigungsplanung?
Ziel der Genehmigungsplanung ist es, eine Baugenehmigung zu erhalten. Sie ist in Deutschland für fast alle Bauten vorgeschrieben und daher unverzichtbar für den Bauherren. Je nach Landesbauordnung verlangen die Behörden für die Erteilung der Genehmigung verschiedene Unterlagen. Erst wenn sie vollständig vorliegen und formal wie inhaltlich alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen, gibt das Bauamt das Vorhaben frei. Die Pläne gelten dann als genehmigt. Wer ohne eine solche Genehmigung baut, riskiert ein hohes Bußgeld, das bis zu 500.000 € betragen kann.
Ist die Genehmigung immer notwendig? Grundsätzlich gibt es sogenannte verfahrensfreie Bauvorhaben. Das betrifft je nach Bundesland jedoch nur einfache Bauten. Wer jedoch ein Einfamilienhaus (EFH) oder ein Mehrparteienhaus bauen möchte, kommt um eine Baugenehmigung in der Regel nicht herum. Auch Umbauten sind oftmals genehmigungspflichtig, beispielsweise die Kniestockerhöhung bei einem Dachausbau. Im Einzelfall erteilt das zuständige Bauamt Auskunft. Ebenso sind Architekten und Bauingenieure in der Lage, die Situation zu bewerten.
Von Antrag bis Zusammenstellung: Das umfasst die Genehmigungsplanung
Fakt ist: Die Genehmigungsplanung ist für die meisten Bauherren unverzichtbar. Doch was gehört in den Bauantrag, damit er vollständig ist? Ebenso interessant: Was darf in diesem Zusammenhang abgerechnet werden? Die HOAI unterscheidet hier Grundleistungen und Besondere Leistungen. In der Leistungsphase 4 sind das folgende Grundleistungen:
- Zusammenstellen und Verfassen von notwendigen Nachweisen
- Einreichen der Unterlagen
- Verfahrensbegleitung; eventuell Anpassung der Unterlagen
Besondere Leistungen werden für private Bauherren selten fällig. Hierzu zählt, wenn der Planer dabei hilft, nachbarschaftliche Zustimmungen einzuholen. Falls der Bauherr ein Widerspruchsverfahren anstrebt, fällt die Begleitung desselben ebenfalls in diese Kategorie.
Wer ist für die Genehmigungsplanung zuständig?
Die gute Nachricht für alle Bauherren: Sie müssen sich nicht persönlich um die Bauanträge kümmern. Stattdessen übernimmt das ein Spezialist, der sich sowohl mit der Rechtslage als auch mit der Thematik auskennt. In der Praxis ist das entweder ein Architekt oder ein Bauingenieur, zum Beispiel der Statiker. Tatsächlich ist es Privatpersonen nicht gestattet, ihren Bauantrag selbst zu verfassen. Die Landesbauordnungen verlangen hierfür einen Bauvorlageberechtigen. Wer das sein kann, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Neben akkreditierten Ingenieuren und Architekten können zum Teil auch Handwerksmeister einen Bauantrag vorlegen.
Der Statiker: unverzichtbar für die Genehmigungsplanung
Aus der Praxis: Wer die Anforderungen an die Genehmigungsplanung genauer betrachtet, erkennt, dass sie eng mit den Aufgaben des Statikers verbunden ist. Zu den geforderten Unterlagen gehören zum Beispiel der Standsicherheitsnachweis und der Wärmeschutznachweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV). Es ist daher üblich, dass der Statiker in diese Leistungsphase einbezogen wird. Konkret muss er Positionspläne anfertigen und eventuelle konstruktive Besonderheiten in der Entwurfszeichnung ergänzen. Gegebenenfalls ist der Tragwerksplaner außerdem der Ansprechpartner für den Prüfstatiker (je nach Bundesland und Bauvorhaben entfällt diese Instanz). Wenn ein Bauherr sich für ein Ingenieurbauwerk entscheidet, ist der Bauingenieur für die gesamte Leistungsphase verantwortlich. Bei Architekten ist es üblich, dass sie einzelne Leistungen delegieren.
Übrigens: Hier hat der Bauherr das Entscheidungsrecht, wer welche Leistungen übernimmt. Es lohnt sich, Preise und Leistungen zu vergleichen.
Welche Dokumente müssen noch eingereicht werden?
Der zuständige Bauvorlageberechtige muss verschiedene Unterlagen zusammenstellen, bevor sie gesammelt schriftlich beim Bauamt eingereicht werden. Wichtige Dokumente sind zum Beispiel:
- Der statistische Erhebungsbogen
- Die Wohnflächenberechnung
- Grundrisse, Ansichten und Schnitte
- Ein Lageplan zum Bauantrag
- Eine Baubeschreibung
Der Ablauf der Genehmigungsplanung
Es bleibt die für den Bauherrn interessante Frage: Wie läuft die Genehmigungsplanung ab – und muss ich mich um die Koordinierung kümmern? Die zweite Antwort zuerst: Der Bauherr ist hier von sämtlichen Lasten befreit, da die Bauleitung die komplette Planung übernimmt. Die sollte immer zum Vorteil des Bauherrn ablaufen, also möglichst effizient geplant sein, sodass keine Verzögerungen entstehen. Üblicherweise stimmen sich Architekt und Statiker daher schon frühzeitig ab, sodass der Bauingenieur im Rahmen seiner Berechnungen die Unterlagen rechtskonform anfertigt. Das kann mittlerweile ohne Probleme kontaktlos erfolgen, da dem Statiker die Pläne des Architekten als Grundlage ausreichen. Der Bauingenieur muss also nicht vor Ort sein, um an einer erfolgreichen Baugenehmigung mitzuwirken. Der Architekt ist dann dafür verantwortlich, alle Unterlagen rechtzeitig einzuholen und schließlich den Bauantrag einzureichen.
Kosten für die Leistungsphase 4
Manche haben die Befürchtung, dass ihr Neubau durch die notwendigen Genehmigungen teuer wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Honorar für die Genehmigungsplanung macht lediglich 2–3 % des Gesamthonorars aus, das wiederum von den anrechenbaren Kosten abhängt.
Verfasst am 11. Mai 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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