Häufige Fragen

In Gesprä­chen mit Kun­den und Kun­din­nen stel­len wir immer wie­der fest, dass sich eini­ge Fra­gen wie­der­ho­len. Wir haben uns daher eini­ge rele­van­te Fra­gen aus­ge­sucht und die Ant­wor­ten auf­ge­schrie­ben. Nun möch­ten wir unse­re Ant­wor­ten auch mit Ihnen teilen!

Allgemeines zu Bauplanungsleistungen

Wel­che Pla­nungs­leis­tun­gen müs­sen zwin­gend von Fach­ex­per­ten geleis­tet werden? 

Die Fra­ge wird uns tat­säch­lich häu­fig gestellt und muss in Abhän­gig­keit des Bun­des­lan­des und des vor­ge­se­he­nen Vor­ha­bens unter­schied­lich beant­wor­tet wer­den. Nur weil man in Deutsch­land ein Grund­stück besitzt heißt das noch nicht, dass man pla­nen und bau­en darf wie man lus­tig ist. Es gibt schließ­lich Rech­te und Pflich­ten. Beim Bau­en soll­te man grob wis­sen, was geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge und ver­fah­rens­freie Bau­vor­ha­ben sind. Es gibt also eine Gren­ze bis zu der Bauherr:innen ohne Ein­schal­ten der Behör­den auf Ihrem Grund­stück etwas bau­en dür­fen. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se klei­ne Neben­ge­bäu­de wie Gar­ten­hüt­ten. Abge­se­hen von der Behör­de emp­feh­len wir Ihnen wei­ter­hin auch mit Ihren Nach­barn bzw. der Wohn­ge­mein­schaft zu spre­chen. Han­delt es sich um ein geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Vor­ha­ben (z. B. der Neu­bau eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses), muss ein Bau­an­trag bei den Bau­be­hör­den ein­ge­reicht wer­den. Der Bau­an­trag wird von Bauherr:in und Bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten gemein­sam gestellt. Hier ist also ein ers­ter Fach­ex­per­te not­wen­dig. Ein Bau­an­trag ist ein rela­tiv kur­zes For­mu­lar, dass jedoch um diver­se Bau­vor­la­gen ergänzt wer­den muss. Die Bau­vor­la­gen sind prak­tisch Anla­gen zum förm­li­chen Bau­an­trag. Sie wer­den gleich­zei­tig von unter­schied­li­chen Fach­ex­per­ten erstellt. So sind in der Regel min­des­tens Ver­mes­ser, Trag­werks­pla­ner (Sta­ti­ker), Bau­phy­si­ker (Brand‑, Wär­me-/Schall­schutz) zu beauf­tra­gen. Auf dem Bau­an­trag ist in aller Regel auch ein Bau­lei­ter ein­zu­tra­gen. Der Bau­lei­ter soll­te laut Bau­ord­nung eine fach- und sach­kun­di­ge Per­son sein und muss dafür Sor­gen, dass die Bau­maß­nah­me nach aner­kann­ten Regeln der Tech­nik und auf Basis der geneh­mig­ten Plan­un­ter­la­gen aus­ge­führt wird. Die Bau­auf­sicht hält sich vor, spä­tes­tens bei der Bau­fer­tig­stel­lung eine Abnah­me durch­zu­füh­ren. Bei klei­ne­ren Bau­vor­ha­ben wer­den die­se Kon­trol­len in der Regel stich­pro­ben­haft durchgeführt.

In vie­len Bun­des­län­dern wer­den mitt­ler­wei­le Tragwerksplaner:innen ver­pflich­tet, die geleis­te­te Fach­pla­nung vor Ort zu kon­trol­lie­ren. Auch da kom­men Bauherr:innen fast nicht drum­her­um. Bei grö­ße­ren Bau­vor­ha­ben müs­sen aus Sicher­heits­grün­den noch wei­te­re Prüfingenieur:innen ein­ge­schal­tet werden.

Wel­che Pla­nungs­leis­tun­gen for­dern die aus­füh­ren­den Unternehmen? 

arüber hin­aus eine gewis­se Pla­nungs­grund­la­ge vor­ge­legt bekom­men. Sie möch­ten einer­seits kal­ku­lie­ren und Mate­ri­al bestel­len und ande­rer­seits wis­sen, was sie spä­ter aus­füh­ren sol­len. Gera­de Beweh­rungs­plä­ne wer­den in der Regel nicht von Bau­un­ter­neh­men erstellt. Beweh­rungs­plä­ne sind aber nur ein Teil der Aus­füh­rungs­pla­nung, die eigent­lich von Archi­tek­ten und Inge­nieu­re erbracht wird. Wir erle­ben jedoch, dass die Aus­füh­rungs­pla­nung aus Bau­her­ren­sicht häu­fig sehr kost­spie­lig wirkt. Eine sol­che Pla­nung muss aber zu irgend­ei­nem Zeit­punkt erfol­gen. Häu­fig pas­siert sie nur im Kopf der ein­zel­nen Pla­nungs­be­tei­lig­ten. Es lie­gen unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen vor, wie etwas gebaut wer­den soll. Es beginnt das typi­sche Dis­ku­tie­ren auf der Bau­stel­le. „Wir machen das immer so!“, heißt es dann von unter­schied­li­chen Sei­ten. Ist die Pla­nung nicht auf­ein­an­der abge­stimmt und wer­den ein­zel­ne Details nicht hin­rei­chend geplant, kommt es zu Miss­ver­ständ­nis­sen und nicht sel­ten zu Bau­män­geln im Gebäude.

Was beinhal­tet eine fach­spe­zi­fi­sche Bauüberwachung? 

In vie­len Bun­des­län­dern muss eine fach­spe­zi­fi­sche Bau­über­wa­chung durch­ge­führt und kon­trol­liert wer­den, ob die Aus­füh­rung auch dem geplan­ten Zustand ent­spricht. Soll­ten wir die Bau­über­wa­chung durch­füh­ren, erwar­ten wir, dass uns wäh­rend der Bau­aus­füh­rung alle erfor­der­li­chen Doku­men­te – wie bei­spiels­wei­se Lie­fer­schei­ne der ein­ge­bau­ten Mate­ria­li­en, Fach­un­ter­neh­mer­erklä­run­gen und Bau­stel­len­fo­tos – zu jeder Zeit zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kön­nen. Nach Ein­sicht der Unter­la­gen wird über den Umfang und die Anzahl an Bau­stel­len­be­ge­hun­gen indi­vi­du­ell ent­schie­den (stich­pro­ben­ar­tig). Am Ende der Bau­maß­nah­me wird Ihnen, bzw. dem Bau­amt beschei­nigt dass die Vor­ga­ben gemäß bau­tech­ni­schem Nach­weis ein­ge­hal­ten wur­den (Teil der Baufertigstellungsanzeige).

Sind sie dann auch mein Ansprech­part­ner für die soge­nann­te Bau­über­wa­chung (Bau­lei­ter) oder ist das die aus­füh­ren­de Fir­ma bzw. Maurer:in?

Nein. Wir machen kei­ne Bau­lei­tung bzw. Objekt­über­wa­chung. Wir sind bei klei­ne­ren geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Bau­maß­nah­men nur ange­hal­ten eine Art Fach­bau­lei­tung durch­zu­füh­ren. Mit der Koor­di­na­ti­on der Gewer­ke, Qua­li­täts­kon­trol­len auf Basis der Objekt­pla­nung und der Kos­ten-/Ter­min­ver­fol­gung haben wir nichts zu tun. Wir kon­trol­lie­ren im Bereich Trag­werks­pla­nung die Mate­ri­al­lie­fer­schei­ne (v. a. Holz, Beton, Mau­er­werk, Stahl für Beweh­rung), Fach­un­ter­neh­mer­erklä­run­gen und las­sen uns Fotos von Ihrem Bau­lei­ter oder den aus­füh­ren­den Fir­men geben. Wei­ter­hin bit­ten wir um einen gro­ben Ter­min­plan. Die Fotos bit­te vor der Beto­na­ge zuschi­cken, damit wir die geplan­te Beweh­rungs­la­ge und den Beweh­rungs­ge­halt in den ein­zel­nen Decken/​Fundamenten prü­fen kön­nen. Falls wir eine Erfor­der­nis sehen, füh­ren wir stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len vor Ort durch. Daher bit­te die Plä­ne vor Ort immer vorhalten.

Bauantrag

Wel­che Leis­tun­gen sind für einen Bau­an­trag mei­nes Anbaus unabdingbar? 

Ein Anbau ist ein geneh­mi­gungs­pflich­ti­ges Bau­vor­ha­ben für das Sie gemein­sam mit einer bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten Per­son (meist Archi­tek­ten) einen Bau­an­trag stel­len müs­sen. Wir bie­ten ent­spre­chen­de Leis­tun­gen erst ab Mai 2022 an. Wenn Sie möch­ten kön­nen wir Ihnen auch hier­für ein Ange­bot abgeben.

Als Anla­ge zum Bau­an­trag sind wei­ter­hin diver­se bau­tech­ni­sche Nach­wei­se ein­zu­rei­chen. Beim Wär­me­schutz­nach­weis reicht ein ver­ein­fach­ter Bau­teil­nach­weis aus, sofern Sie nicht das Bestands­ge­bäu­de auch sanie­ren (und vor allem die Hei­zung aus­tau­schen) möch­ten. Die­ser ist etwas güns­ti­ger als ein voll­um­fäng­li­cher Gebäu­de­nach­weis. Einen Schall­schutz­nach­weis wer­den Sie sehr wahr­schein­lich auf­grund der anlie­gen­den Auto­bahn benö­ti­gen (Außen­lärm).

Beim Brand­schutz­nach­weis kann Ihnen Ihr Archi­tekt unter­schrei­ben, dass der geplan­te Anbau den brand­schutz­recht­li­chen Rege­lun­gen ent­spricht. Falls die­ser das Know-How nicht vor­wei­sen kann, erstel­len exter­ne Fach­leu­te einen Nach­weis. Auch das könn­ten wir machen. Hier ist Rück­spra­che mit dem Archi­tek­ten erforderlich.

Der Stand­si­cher­heits­nach­weis ist in jedem Fall erfor­der­lich. Wei­ter­hin for­dert die Lan­des­bau­ord­nung NRW, dass wäh­rend der Bau­maß­nah­me stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len der Bau­aus­füh­rung durch­ge­führt wer­den. Neben dem Stand­si­cher­heits­nach­weis benö­ti­gen Sie einen Sta­ti­ker, der bei der Bau­be­ginns­an­zei­ge und der Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge die Durch­füh­rung der Kon­trol­len beschei­nigt. Auch das könn­ten wir machen.

Statik/​Standsicherheit

Erstel­len Sie die kom­plet­te Sta­tik mit Aus­ar­bei­tung aller kon­struk­ti­ven und sta­ti­schen Details? 

Wir erstel­len Ihnen einen Stand­si­cher­heits­nach­weis (Lph. 4 HOAI), wor­in die Stand­haf­tig­keit des von Ihrem/​Ihrer Architekten/​Architektin geplan­te Kon­zept nach­ge­wie­sen wird. Sofern wir fest­stel­len soll­ten, dass bei­spiels­wei­se Wän­de zu dünn oder zusätz­li­che Stüt­zen erfor­der­lich sind, wür­den wir uns dies­be­züg­lich mit Ihrem/​Ihrer Architekten/​Architektin absprechen.

Erstel­len Sie den Plot von Schal- und Bewehrungsplänen? 

Schal­plä­ne sind unse­ren Erfah­run­gen nach bei einem EFH und einer guten Aus­füh­rungs­pla­nung des/​der Architekten/​Architektin obso­let, sofern es kei­ne Bau­tei­le gibt, die geson­dert ein­ge­schalt wer­den müs­sen. Da die Schal­plä­ne spä­ter von einem Roh­bau­un­ter­neh­men auf der Bau­stel­le benö­tigt wer­den, kön­nen Sie sich zur Veri­fi­zie­rung unse­rer Erfah­rungs­wer­te auch das Roh­bau­un­ter­neh­men fra­gen. Gera­de bei grö­ße­ren Bau­vor­ha­ben bie­ten wir Schal­plä­ne stan­dard­mä­ßig mit an. Schal­plä­ne wer­den bei Ver­wen­dung von Beton­fer­tig­tei­len ohne­hin nicht oder nur bedingt notwendig.

Beweh­rungs­plä­ne sind stan­dard­mä­ßig im Ange­bot ent­hal­ten. Sie basie­ren auf den sta­ti­schen Berech­nun­gen im Stand­si­cher­heits­nach­weis (s. o.) und ergän­zen die Aus­füh­rungs­pla­nung Ihres/​Ihrer Architekten/​Architektin im Bereich der tra­gen­den Stahl­be­ton­bau­tei­le (rele­vant für Stahl­be­ton­bau­er). Hier ist eine Rück­spra­che mit dem Beton­fer­tig­teil­werk erfor­der­lich. Bei Beton­halb­fer­tig­tei­len wird im Regel­fall die unte­re Beweh­rungs­la­ge vom Beton­fer­tig­teil­werk gezeich­net. Die obe­re Lage, die vor Ort ver­legt wird, zeich­nen wir dann. Auf unse­ren Beweh­rungs­plä­nen sind Anga­ben zu kon­struk­ti­ven Details zu fin­den, die die Beweh­rungs­füh­rung betref­fen. Dies ist rele­vant bei­spiels­wei­se bei Stahl­be­ton Ober- und Unter­zü­gen, Anschluss von Stahl­be­ton­stüt­zen, im Bereich der Fun­da­men­te, bzw. einer wei­ßen Wan­ne im Kel­ler usw.

Erfolgt die Über­ga­be der Sta­tik digi­tal und gedruckt? 

Der Stand­si­cher­heits­nach­weis und die Beweh­rungs­plä­ne über­mit­teln wir stan­dard­mä­ßig digi­tal als PDF Datei. Gegen Auf­preis kön­nen wir Ihnen die Unter­la­gen auch dru­cken und zusen­den. Bit­te geben Sie hier­zu kurz Bescheid.

Durch wen erfolgt die Beweh­rungs­ab­nah­me und die sta­ti­sche Über­prü­fung des Gebäu­des vor Ort? Gibt es sons­ti­ge Ter­mi­ne vor Ort? 

In eini­gen Bun­des­län­dern wird bau­ord­nungs­recht­lich bei klei­ne­ren Wohn­ge­bäu­den stan­dard­mä­ßig kei­ne Prüfer:in und kei­ne Bau­über­wa­chung durch die Ersteller:in des Stand­si­cher­heits­nach­wei­ses gefor­dert. Es gibt aller­dings auch Fäl­le wo eine Kon­trol­le der Aus­füh­rung not­wen­dig ist. Ent­we­der wird die­se dann von einer Prüfstatiker:in durch­ge­führt oder durch uns.

Wir gehen spä­tes­tens vor Abga­be des Stand­si­cher­heits­nach­wei­ses in der Regel einen Kri­te­ri­en­ka­ta­log durch und prü­fen, ob eine Prüfstatiker:in erfor­der­lich ist. Grund­sätz­lich ist die Bau­über­wa­chung durch eine Statiker:in im Leis­tungs­bild Trag­werks­pla­nung laut HOAI eine beson­de­re Leis­tung (sie­he Anla­ge 14, Lph. 8 HOAI) und daher nicht stan­dard­mä­ßig in den meis­ten Ange­bo­ten ent­hal­ten. Wir prü­fen vor Ange­bots­ab­ga­be, ob eine Bau­über­wa­chung not­wen­dig ist. Kun­den und Kun­din­nen wer­den im Ange­bot bereits dar­auf hin­ge­wie­sen. Soll­te die Aus­füh­rung von der Sta­tik abwei­chen, muss ent­we­der die Aus­füh­rung oder der Nach­weis ange­passt wer­den. Die Anpas­sung stellt einen Nach­trag dar.

Wie erfolgt die Koor­di­na­ti­on und Detail­be­spre­chung mit dem Beton-Fer­tig­teil­werk, auch hin­sicht­lich Ein­tei­lung der Fer­tig­tei­le und Aus­füh­rung von Details? 

Das Beton­fer­tig­teil­werk bekommt unse­ren Stand­si­cher­heits­nach­weis. Die fach­kun­di­gen Mit­ar­bei­ter dort erstel­len dar­auf­hin die Beweh­rungs­zeich­nun­gen. Bei Halb­fer­tig­tei­len wird nur die unte­re Lage im Werk gezeich­net. Die obe­re Lage, sowie wei­te­re Ein­zel­bau­tei­le aus Stahl­be­ton zeich­nen wir inkl. der dar­in ent­hal­te­nen Anschluss­be­weh­rung (s.o.). Oft­mals schi­cken Fer­tig­teil­wer­ke uns die Beweh­rungs­zeich­nun­gen noch­mals zu und bit­ten um Frei­ga­be. Eine geo­me­tri­sche Frei­ga­be der Plä­ne kön­nen wir nicht geben. Wir kon­trol­lie­ren ledig­lich, ob die ver­wen­de­te Beweh­rung den Min­dest­an­for­de­run­gen unse­res sta­ti­schen Nach­wei­ses entspricht.

Wie erfolgt die Koor­di­na­ti­on Haus­tech­nik-Sta­tik-Archi­tek­tur? Kann das von Ihnen geleis­tet wer­den oder erfolgt dies wie­der durch unse­ren Architekten? 

Die Pro­jekt­ko­or­di­na­ti­on ist eine Grund­leis­tun­gen des Objekt­pla­ners (i. d. R. Archi­tekt; sie­he HOAI Anla­ge 10 Gebäu­de u. Innen­räu­me). Der Objekt­pla­ner bekommt nach Ende der Geneh­mi­gungs­pla­nung die bau­tech­ni­schen Nach­wei­se und soll­te sei­ne Pla­nung dar­auf­hin anpas­sen und in der Aus­füh­rungs­pla­nung wei­ter detail­lie­ren. Wir emp­feh­len allen Bauherr:innen einen Archi­tek­ten auch für die Aus­füh­rungs­pla­nung zu beauf­tra­gen. Ansons­ten lan­den auf der Bau­stel­le spä­ter meh­re­re Plä­ne von unter­schied­li­chen Fach­pla­nern, die nicht auf­ein­an­der abge­stimmt sind. Wir sind Fach­pla­ner für Trag­werks­pla­nung (sie­he HOAI Anla­ge 14). Ab Mit­te des Jah­res 2022 bie­ten wir auch eine Objekt­pla­nung mit an).

Wie erfolgt die Koor­di­na­ti­on mit Boden­gut­ach­ter? Kann das von Ihnen geleis­tet wer­den oder erfolgt dies wie­der durch unse­ren Architekten? 

Das Boden­gut­ach­ten wird erstellt und an die Objekt­pla­nung (meist Architekt:in) ver­sandt. Die Koor­di­na­ti­on ist Auf­ga­be der Objekt­pla­nung. Fach­li­che Fra­gen zu Ein­zel­hei­ten im Boden wer­den im direk­ten Aus­tausch von uns als Fach­pla­ner mit dem Gut­ach­ter geklärt. In den sta­ti­schen Berech­nun­gen, bzw. der Dimen­sio­nie­rung der Fun­da­men­te wer­den die Anga­ben aus dem Boden­gut­ach­ten rech­ne­risch berücksichtigt.

Es wur­de sei­tens der Gemein­de ein Boden­guta­chen für das gesam­te Bau­ge­biet erstellt. Reicht die­ses aus um die ange­bo­te­nen Leis­tun­gen zu erbringen? 

Grund­sätz­lich kön­nen die Boden­ver­hält­nis­sen in kur­zen Abstän­den sehr unter­schied­lich sein. Ein all­ge­mein erstell­tes Bau­grund­gut­ach­ten für das gesam­te Bau­ge­biet ist für uns beim Nach­weis für ein ein­zel­nes Grund­stück nicht ausreichend.

Wärmeschutz‑, Schallschutz- und Brandschutz

Gehe ich recht in der Annah­me, dass die bau­phy­si­ka­li­sche Prü­fung hin­sicht­lich der umzu­bau­en­den Tei­le statt­fin­det, nicht aber hin­sicht­lich des Bestands? 

Die Fra­ge des Bestands­schut­zes ist im Ein­zel­fall mit der Bau­be­hör­de zu klä­ren. Grund­sätz­lich ist auf­grund der Um‑, bzw. Neu­nut­zung im Dach­ge­schoss jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass alle Bau­tei­le im Dach­ge­schoss den aktu­el­len Brand­schutz­an­for­de­run­gen ent­spre­chen müs­sen und ent­spre­chend zu pla­nen sind. Bestands­schutz gilt für die Bau­tei­le, die nicht von bau­li­chen bzw. nut­zungs­recht­li­chen Ver­än­de­run­gen betrof­fen sind. Bau­tei­le und Räu­me, die zur Nut­zung des Dach­ge­schos­ses not­wen­dig sind wie die Trep­pen, bzw. der Trep­pen­raum soll­ten zunächst näher betrach­tet wer­den. Bei der fina­len Lösung wer­den dann aber auch wei­che Fak­to­ren wie die Wirt­schaft­lich­keit und Zumut­bar­keit berück­sich­tigt. Hier sind teil­wei­se Ein­zel­fall­lö­sun­gen not­wen­dig (s. o.).

Wir wür­den von Ihnen dann also die Nach­wei­se bekom­men, in denen die Anfor­de­run­gen an die Bau­tei­le ste­hen wie bei­spiels­wei­se »Stahl­trä­ger im EG mit F60 Ver­klei­dung ver­klei­den«? Die­se müss­ten wir dann an das Bau­amt wei­ter­lei­ten? Spä­ter gäbe es stich­pro­ben­haf­te Über­prü­fun­gen zur Umsetzung? 

Sie wür­den nach Abstim­mung einen Brand­schutz­nach­weis bekom­men, bei dem das vor­han­de­ne Kon­zept der Objekt­pla­nung brand­schutz­tech­nisch nach­ge­wie­sen wird. Ste­hen ein­zel­ne Mate­ria­li­en und Bau­stof­fe noch nicht fest, wer­den von uns brand­schutz­tech­ni­sche Anfor­de­run­gen an die ein­zel­nen Bau­tei­le defi­niert. Bei grö­ße­ren Gebäu­den wer­den wei­ter­hin die orga­ni­sa­to­ri­schen Brand­schutz­an­for­de­run­gen geprüft. Orga­ni­sa­to­ri­sche Anfor­de­run­gen betref­fen bei­spiels­wei­se die Anlei­ter­bar­keit im neu genutz­ten Dach­ge­schoss (Sicher­stel­lung des 2. Ret­tungs­wegs). Der Nach­weis wird von einem Nach­weis­be­rech­tig­ten oder Sach­ver­stän­di­gen gezeich­net und bei der Behör­de ein­ge­reicht. Die Objekt­pla­nung ist im Zuge der Lph. 5 HOAI bei Bedarf vom Objekt­pla­ner (meist Archi­tekt) anzu­pas­sen, sofern bau­li­che Ver­än­de­run­gen lt. Brand­schutz­nach­weis erfor­der­lich sind (z. B. Dach­flä­chen­fens­ter als Aus­stieg nied­ri­ger anord­nen). Die dar­aus resul­tie­ren­de Koor­di­na­ti­on (evtl. Rück­spra­chen mit ande­ren Fach­pla­nern, Anpas­sun­gen bei Aus­schrei­bun­gen, usw.) sind Auf­ga­be Ihres Objekt­pla­ners (sofern beauftragt).

Der Sach­ver­stän­di­ge führt wäh­rend der Rea­li­sie­rungs­pha­se stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len durch um zu prü­fen, ob die defi­nier­ten Anfor­de­run­gen auch ein­ge­hal­ten wer­den. Wie die Kon­trol­len metho­disch durch­ge­führt wer­den, liegt im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Sach­ver­stän­di­gen. In der Regel wol­len auf jeden Fall Lie­fer­schei­ne, Fach­un­ter­neh­mer­erklä­run­gen und sons­ti­ge Bau­do­ku­men­ta­tio­nen ein­ge­se­hen wer­den. Bei rei­bungs­lo­ser Aus­füh­rung wird am Ende der Bau­maß­nah­me dann beschei­nigt, dass die Kon­trol­len durch­ge­führt wur­den. Es kön­nen bei Nicht­er­fül­lung Män­gel ange­merkt wer­den, die es bau­seits zu besei­ti­gen gilt. Ob und inwie­fern die Bau­auf­sicht mit­tels Prüf­in­ge­nieur auch noch eine Prü­fung durch­führt ist unab­hän­gig von uns zu betrachten.

Also wir wür­den dem Ange­bot zustim­men ohne »die Sache mit den Ele­men­ten (Halb­fer­tig­tei­le)«. Decken müs­sen gegos­sen wer­den (Ort­be­ton) und es wird Stein auf Stein gesetzt (Mau­er­werk). Geben sie Emp­feh­lun­gen für die Steine? 

Die Wahl eines geeig­ne­ten Steins ist neben der Belas­tung abhän­gig von den Ergeb­nis­sen des Schall-/Wär­me- und Brand­schutz­nach­wei­ses. Wenn wir nur für die Trag­werks­pla­nung beauf­tragt sind, kön­nen wir nur eine Emp­feh­lung aus sta­ti­scher Sicht abge­ben. Wie Sie fest­stel­len ist hier gege­be­nen­falls Abstim­mungs­be­darf erfor­der­lich, der eigent­lich über den Objekt­pla­ner läuft.

KfW-Baubegleitung

Brau­che ich eine Bau­ge­neh­mi­gung für die KfW-Baubegleitung? 

Die KfW-Bau­be­glei­tung hat for­mell mit der Bau­an­trags­stel­lung nichts zu tun. Die KfW-Bau­be­glei­tung wird für den Antrag von För­der­mit­teln und nicht für die Bau­ge­neh­mi­gung benö­tigt. Der KfW-Antrag wird zunächst von einer Ener­gie-Effi­zi­enz­ex­per­tin gestellt. Im Antrag sind tech­ni­sche Anga­ben zum Wär­me­schutz zu täti­gen. Die­se tech­ni­schen Anga­ben wer­den mit Hil­fe eines Wär­me­schutz­nach­wei­ses ermit­telt. Im Wär­me­schutz­nach­weis wird nach­ge­wie­sen, ob das von Bau­her­ren und Archi­tekt geplan­te Gebäu­de den Effi­zi­enz­haus Stan­dards ent­spricht. Hier­für soll­te die Pla­nung einen gewis­sen Pla­nungs­stand vor­zei­gen kön­nen, da sonst sehr vie­le Annah­men getrof­fen wer­den müs­sen. Es besteht die Gefahr, dass spä­ter vie­le Annah­men kor­ri­giert wer­den müs­sen. Für uns wür­de dies einen höhe­ren Auf­wand nach sich zie­hen und ggf. einen Nach­trag erfor­dern. Ein­fach auf­grund des fort­ge­schrit­te­nen Pla­nungs­stan­des macht es Sinn, den Antrag erst nach Ein­rei­chen des Bau­an­trags zu stel­len, auch wenn es kei­ne for­mel­len Anfor­de­run­gen sei­tens der KfW hier gibt. Soll­ten Sie die KfW-För­der­mit­tel für Ihre Bau­fi­nan­zie­rung benö­ti­gen, scheint der Weg mit der kal­ku­lier­ten Ände­rung sinn­voll (s. o.). Die Ände­run­gen beim Nach­weis sind in der Regel nicht so kostspielig.

Wird es mög­lich sein, falls klei­ne Ände­run­gen inner­halb der Woh­nun­gen (zum Bei­spiel von Zim­mer­grö­ßen oder Innen­auf­tei­lun­gen) ent­ste­hen, die­se ohne die Zuschuss-För­de­rung zu ver­lie­ren umzusetzen? 

Grund­sätz­lich ist das denk­bar. Die Ände­run­gen müss­ten uns jedoch mit­ge­teilt wer­den und wir müss­ten die Gül­tig­keit des Nach­wei­ses noch­mals prü­fen. Für uns wür­de sich zudem ein Mehr­auf­wand erge­ben. Die Raum­auf­tei­lung hat zwar einen gewis­sen Ein­fluss auf den Wär­me­schutz, aller­dings gehen wir zunächst nicht davon aus, dass grö­ße­re Ersatz­maß­nah­men erfor­der­lich wer­den. Gut wäre, wenn die Ände­run­gen vor Bau­be­ginn kom­mu­ni­ziert wer­den. Soll­ten Ände­run­gen erst im Bau­ab­lauf vor­ge­nom­men wer­den, kön­nen Rück­bau­maß­nah­men erfor­der­lich wer­den, die man dann tat­säch­lich als ver­meid­ba­re Bau­kos­ten bezeich­nen könnte.

Reicht der notar­li­che Kauf­ver­trag für den KfW-Zuschuss? 

Der Kauf­ver­trag ist für die För­de­rung beim Neu­bau nicht erfor­der­lich (eher beim Kauf eines Neu­baus oder bereits sanier­ten Gebäu­des). Wich­tig ist viel­mehr, dass der Antrags­stel­ler gleich­zei­tig im Lau­fe des Bau­pro­jek­tes auch der Rech­nungs­emp­fän­ger für die geleis­te­ten Bau­tä­tig­kei­ten ist (Antrags­stel­ler = Rechnungsempfänger).

Sind Ihre Fra­gen nicht geklärt? Kein Pro­blem, fra­gen Sie uns ein­fach direkt.