In Gesprächen mit Kunden und Kundinnen stellen wir immer wieder fest, dass sich einige Fragen wiederholen. Wir haben uns daher einige relevante Fragen ausgesucht und die Antworten aufgeschrieben. Nun möchten wir unsere Antworten auch mit Ihnen teilen!
Allgemeines zu Bauplanungsleistungen
Welche Planungsleistungen müssen zwingend von Fachexperten geleistet werden?
Die Frage wird uns tatsächlich häufig gestellt und muss in Abhängigkeit des Bundeslandes und des vorgesehenen Vorhabens unterschiedlich beantwortet werden. Nur weil man in Deutschland ein Grundstück besitzt heißt das noch nicht, dass man planen und bauen darf wie man lustig ist. Es gibt schließlich Rechte und Pflichten. Beim Bauen sollte man grob wissen, was genehmigungspflichtige und verfahrensfreie Bauvorhaben sind. Es gibt also eine Grenze bis zu der Bauherr:innen ohne Einschalten der Behörden auf Ihrem Grundstück etwas bauen dürfen. Dazu zählen beispielsweise kleine Nebengebäude wie Gartenhütten. Abgesehen von der Behörde empfehlen wir Ihnen weiterhin auch mit Ihren Nachbarn bzw. der Wohngemeinschaft zu sprechen. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben (z. B. der Neubau eines Einfamilienhauses), muss ein Bauantrag bei den Baubehörden eingereicht werden. Der Bauantrag wird von Bauherr:in und Bauvorlageberechtigten gemeinsam gestellt. Hier ist also ein erster Fachexperte notwendig. Ein Bauantrag ist ein relativ kurzes Formular, dass jedoch um diverse Bauvorlagen ergänzt werden muss. Die Bauvorlagen sind praktisch Anlagen zum förmlichen Bauantrag. Sie werden gleichzeitig von unterschiedlichen Fachexperten erstellt. So sind in der Regel mindestens Vermesser, Tragwerksplaner (Statiker), Bauphysiker (Brand‑, Wärme-/Schallschutz) zu beauftragen. Auf dem Bauantrag ist in aller Regel auch ein Bauleiter einzutragen. Der Bauleiter sollte laut Bauordnung eine fach- und sachkundige Person sein und muss dafür Sorgen, dass die Baumaßnahme nach anerkannten Regeln der Technik und auf Basis der genehmigten Planunterlagen ausgeführt wird. Die Bauaufsicht hält sich vor, spätestens bei der Baufertigstellung eine Abnahme durchzuführen. Bei kleineren Bauvorhaben werden diese Kontrollen in der Regel stichprobenhaft durchgeführt.
In vielen Bundesländern werden mittlerweile Tragwerksplaner:innen verpflichtet, die geleistete Fachplanung vor Ort zu kontrollieren. Auch da kommen Bauherr:innen fast nicht drumherum. Bei größeren Bauvorhaben müssen aus Sicherheitsgründen noch weitere Prüfingenieur:innen eingeschaltet werden.
Welche Planungsleistungen fordern die ausführenden Unternehmen?
arüber hinaus eine gewisse Planungsgrundlage vorgelegt bekommen. Sie möchten einerseits kalkulieren und Material bestellen und andererseits wissen, was sie später ausführen sollen. Gerade Bewehrungspläne werden in der Regel nicht von Bauunternehmen erstellt. Bewehrungspläne sind aber nur ein Teil der Ausführungsplanung, die eigentlich von Architekten und Ingenieure erbracht wird. Wir erleben jedoch, dass die Ausführungsplanung aus Bauherrensicht häufig sehr kostspielig wirkt. Eine solche Planung muss aber zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgen. Häufig passiert sie nur im Kopf der einzelnen Planungsbeteiligten. Es liegen unterschiedliche Vorstellungen vor, wie etwas gebaut werden soll. Es beginnt das typische Diskutieren auf der Baustelle. „Wir machen das immer so!“, heißt es dann von unterschiedlichen Seiten. Ist die Planung nicht aufeinander abgestimmt und werden einzelne Details nicht hinreichend geplant, kommt es zu Missverständnissen und nicht selten zu Baumängeln im Gebäude.
Was beinhaltet eine fachspezifische Bauüberwachung?
In vielen Bundesländern muss eine fachspezifische Bauüberwachung durchgeführt und kontrolliert werden, ob die Ausführung auch dem geplanten Zustand entspricht. Sollten wir die Bauüberwachung durchführen, erwarten wir, dass uns während der Bauausführung alle erforderlichen Dokumente – wie beispielsweise Lieferscheine der eingebauten Materialien, Fachunternehmererklärungen und Baustellenfotos – zu jeder Zeit zur Verfügung gestellt werden können. Nach Einsicht der Unterlagen wird über den Umfang und die Anzahl an Baustellenbegehungen individuell entschieden (stichprobenartig). Am Ende der Baumaßnahme wird Ihnen, bzw. dem Bauamt bescheinigt dass die Vorgaben gemäß bautechnischem Nachweis eingehalten wurden (Teil der Baufertigstellungsanzeige).
Sind sie dann auch mein Ansprechpartner für die sogenannte Bauüberwachung (Bauleiter) oder ist das die ausführende Firma bzw. Maurer:in?
Nein. Wir machen keine Bauleitung bzw. Objektüberwachung. Wir sind bei kleineren genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen nur angehalten eine Art Fachbauleitung durchzuführen. Mit der Koordination der Gewerke, Qualitätskontrollen auf Basis der Objektplanung und der Kosten-/Terminverfolgung haben wir nichts zu tun. Wir kontrollieren im Bereich Tragwerksplanung die Materiallieferscheine (v. a. Holz, Beton, Mauerwerk, Stahl für Bewehrung), Fachunternehmererklärungen und lassen uns Fotos von Ihrem Bauleiter oder den ausführenden Firmen geben. Weiterhin bitten wir um einen groben Terminplan. Die Fotos bitte vor der Betonage zuschicken, damit wir die geplante Bewehrungslage und den Bewehrungsgehalt in den einzelnen Decken/Fundamenten prüfen können. Falls wir eine Erfordernis sehen, führen wir stichprobenartige Kontrollen vor Ort durch. Daher bitte die Pläne vor Ort immer vorhalten.
Bauantrag
Welche Leistungen sind für einen Bauantrag meines Anbaus unabdingbar?
Ein Anbau ist ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben für das Sie gemeinsam mit einer bauvorlageberechtigten Person (meist Architekten) einen Bauantrag stellen müssen. Wir bieten entsprechende Leistungen erst ab Mai 2022 an. Wenn Sie möchten können wir Ihnen auch hierfür ein Angebot abgeben.
Als Anlage zum Bauantrag sind weiterhin diverse bautechnische Nachweise einzureichen. Beim Wärmeschutznachweis reicht ein vereinfachter Bauteilnachweis aus, sofern Sie nicht das Bestandsgebäude auch sanieren (und vor allem die Heizung austauschen) möchten. Dieser ist etwas günstiger als ein vollumfänglicher Gebäudenachweis. Einen Schallschutznachweis werden Sie sehr wahrscheinlich aufgrund der anliegenden Autobahn benötigen (Außenlärm).
Beim Brandschutznachweis kann Ihnen Ihr Architekt unterschreiben, dass der geplante Anbau den brandschutzrechtlichen Regelungen entspricht. Falls dieser das Know-How nicht vorweisen kann, erstellen externe Fachleute einen Nachweis. Auch das könnten wir machen. Hier ist Rücksprache mit dem Architekten erforderlich.
Der Standsicherheitsnachweis ist in jedem Fall erforderlich. Weiterhin fordert die Landesbauordnung NRW, dass während der Baumaßnahme stichprobenartige Kontrollen der Bauausführung durchgeführt werden. Neben dem Standsicherheitsnachweis benötigen Sie einen Statiker, der bei der Baubeginnsanzeige und der Fertigstellungsanzeige die Durchführung der Kontrollen bescheinigt. Auch das könnten wir machen.
Statik/Standsicherheit
Erstellen Sie die komplette Statik mit Ausarbeitung aller konstruktiven und statischen Details?
Wir erstellen Ihnen einen Standsicherheitsnachweis (Lph. 4 HOAI), worin die Standhaftigkeit des von Ihrem/Ihrer Architekten/Architektin geplante Konzept nachgewiesen wird. Sofern wir feststellen sollten, dass beispielsweise Wände zu dünn oder zusätzliche Stützen erforderlich sind, würden wir uns diesbezüglich mit Ihrem/Ihrer Architekten/Architektin absprechen.
Erstellen Sie den Plot von Schal- und Bewehrungsplänen?
Schalpläne sind unseren Erfahrungen nach bei einem EFH und einer guten Ausführungsplanung des/der Architekten/Architektin obsolet, sofern es keine Bauteile gibt, die gesondert eingeschalt werden müssen. Da die Schalpläne später von einem Rohbauunternehmen auf der Baustelle benötigt werden, können Sie sich zur Verifizierung unserer Erfahrungswerte auch das Rohbauunternehmen fragen. Gerade bei größeren Bauvorhaben bieten wir Schalpläne standardmäßig mit an. Schalpläne werden bei Verwendung von Betonfertigteilen ohnehin nicht oder nur bedingt notwendig.
Bewehrungspläne sind standardmäßig im Angebot enthalten. Sie basieren auf den statischen Berechnungen im Standsicherheitsnachweis (s. o.) und ergänzen die Ausführungsplanung Ihres/Ihrer Architekten/Architektin im Bereich der tragenden Stahlbetonbauteile (relevant für Stahlbetonbauer). Hier ist eine Rücksprache mit dem Betonfertigteilwerk erforderlich. Bei Betonhalbfertigteilen wird im Regelfall die untere Bewehrungslage vom Betonfertigteilwerk gezeichnet. Die obere Lage, die vor Ort verlegt wird, zeichnen wir dann. Auf unseren Bewehrungsplänen sind Angaben zu konstruktiven Details zu finden, die die Bewehrungsführung betreffen. Dies ist relevant beispielsweise bei Stahlbeton Ober- und Unterzügen, Anschluss von Stahlbetonstützen, im Bereich der Fundamente, bzw. einer weißen Wanne im Keller usw.
Erfolgt die Übergabe der Statik digital und gedruckt?
Der Standsicherheitsnachweis und die Bewehrungspläne übermitteln wir standardmäßig digital als PDF Datei. Gegen Aufpreis können wir Ihnen die Unterlagen auch drucken und zusenden. Bitte geben Sie hierzu kurz Bescheid.
Durch wen erfolgt die Bewehrungsabnahme und die statische Überprüfung des Gebäudes vor Ort? Gibt es sonstige Termine vor Ort?
In einigen Bundesländern wird bauordnungsrechtlich bei kleineren Wohngebäuden standardmäßig keine Prüfer:in und keine Bauüberwachung durch die Ersteller:in des Standsicherheitsnachweises gefordert. Es gibt allerdings auch Fälle wo eine Kontrolle der Ausführung notwendig ist. Entweder wird diese dann von einer Prüfstatiker:in durchgeführt oder durch uns.
Wir gehen spätestens vor Abgabe des Standsicherheitsnachweises in der Regel einen Kriterienkatalog durch und prüfen, ob eine Prüfstatiker:in erforderlich ist. Grundsätzlich ist die Bauüberwachung durch eine Statiker:in im Leistungsbild Tragwerksplanung laut HOAI eine besondere Leistung (siehe Anlage 14, Lph. 8 HOAI) und daher nicht standardmäßig in den meisten Angeboten enthalten. Wir prüfen vor Angebotsabgabe, ob eine Bauüberwachung notwendig ist. Kunden und Kundinnen werden im Angebot bereits darauf hingewiesen. Sollte die Ausführung von der Statik abweichen, muss entweder die Ausführung oder der Nachweis angepasst werden. Die Anpassung stellt einen Nachtrag dar.
Wie erfolgt die Koordination und Detailbesprechung mit dem Beton-Fertigteilwerk, auch hinsichtlich Einteilung der Fertigteile und Ausführung von Details?
Das Betonfertigteilwerk bekommt unseren Standsicherheitsnachweis. Die fachkundigen Mitarbeiter dort erstellen daraufhin die Bewehrungszeichnungen. Bei Halbfertigteilen wird nur die untere Lage im Werk gezeichnet. Die obere Lage, sowie weitere Einzelbauteile aus Stahlbeton zeichnen wir inkl. der darin enthaltenen Anschlussbewehrung (s.o.). Oftmals schicken Fertigteilwerke uns die Bewehrungszeichnungen nochmals zu und bitten um Freigabe. Eine geometrische Freigabe der Pläne können wir nicht geben. Wir kontrollieren lediglich, ob die verwendete Bewehrung den Mindestanforderungen unseres statischen Nachweises entspricht.
Wie erfolgt die Koordination Haustechnik-Statik-Architektur? Kann das von Ihnen geleistet werden oder erfolgt dies wieder durch unseren Architekten?
Die Projektkoordination ist eine Grundleistungen des Objektplaners (i. d. R. Architekt; siehe HOAI Anlage 10 Gebäude u. Innenräume). Der Objektplaner bekommt nach Ende der Genehmigungsplanung die bautechnischen Nachweise und sollte seine Planung daraufhin anpassen und in der Ausführungsplanung weiter detaillieren. Wir empfehlen allen Bauherr:innen einen Architekten auch für die Ausführungsplanung zu beauftragen. Ansonsten landen auf der Baustelle später mehrere Pläne von unterschiedlichen Fachplanern, die nicht aufeinander abgestimmt sind. Wir sind Fachplaner für Tragwerksplanung (siehe HOAI Anlage 14). Ab Mitte des Jahres 2022 bieten wir auch eine Objektplanung mit an).
Wie erfolgt die Koordination mit Bodengutachter? Kann das von Ihnen geleistet werden oder erfolgt dies wieder durch unseren Architekten?
Das Bodengutachten wird erstellt und an die Objektplanung (meist Architekt:in) versandt. Die Koordination ist Aufgabe der Objektplanung. Fachliche Fragen zu Einzelheiten im Boden werden im direkten Austausch von uns als Fachplaner mit dem Gutachter geklärt. In den statischen Berechnungen, bzw. der Dimensionierung der Fundamente werden die Angaben aus dem Bodengutachten rechnerisch berücksichtigt.
Es wurde seitens der Gemeinde ein Bodengutachen für das gesamte Baugebiet erstellt. Reicht dieses aus um die angebotenen Leistungen zu erbringen?
Grundsätzlich können die Bodenverhältnissen in kurzen Abständen sehr unterschiedlich sein. Ein allgemein erstelltes Baugrundgutachten für das gesamte Baugebiet ist für uns beim Nachweis für ein einzelnes Grundstück nicht ausreichend.
Wärmeschutz‑, Schallschutz- und Brandschutz
Gehe ich recht in der Annahme, dass die bauphysikalische Prüfung hinsichtlich der umzubauenden Teile stattfindet, nicht aber hinsichtlich des Bestands?
Die Frage des Bestandsschutzes ist im Einzelfall mit der Baubehörde zu klären. Grundsätzlich ist aufgrund der Um‑, bzw. Neunutzung im Dachgeschoss jedoch davon auszugehen, dass alle Bauteile im Dachgeschoss den aktuellen Brandschutzanforderungen entsprechen müssen und entsprechend zu planen sind. Bestandsschutz gilt für die Bauteile, die nicht von baulichen bzw. nutzungsrechtlichen Veränderungen betroffen sind. Bauteile und Räume, die zur Nutzung des Dachgeschosses notwendig sind wie die Treppen, bzw. der Treppenraum sollten zunächst näher betrachtet werden. Bei der finalen Lösung werden dann aber auch weiche Faktoren wie die Wirtschaftlichkeit und Zumutbarkeit berücksichtigt. Hier sind teilweise Einzelfalllösungen notwendig (s. o.).
Wir würden von Ihnen dann also die Nachweise bekommen, in denen die Anforderungen an die Bauteile stehen wie beispielsweise “Stahlträger im EG mit F60 Verkleidung verkleiden”? Diese müssten wir dann an das Bauamt weiterleiten? Später gäbe es stichprobenhafte Überprüfungen zur Umsetzung?
Sie würden nach Abstimmung einen Brandschutznachweis bekommen, bei dem das vorhandene Konzept der Objektplanung brandschutztechnisch nachgewiesen wird. Stehen einzelne Materialien und Baustoffe noch nicht fest, werden von uns brandschutztechnische Anforderungen an die einzelnen Bauteile definiert. Bei größeren Gebäuden werden weiterhin die organisatorischen Brandschutzanforderungen geprüft. Organisatorische Anforderungen betreffen beispielsweise die Anleiterbarkeit im neu genutzten Dachgeschoss (Sicherstellung des 2. Rettungswegs). Der Nachweis wird von einem Nachweisberechtigten oder Sachverständigen gezeichnet und bei der Behörde eingereicht. Die Objektplanung ist im Zuge der Lph. 5 HOAI bei Bedarf vom Objektplaner (meist Architekt) anzupassen, sofern bauliche Veränderungen lt. Brandschutznachweis erforderlich sind (z. B. Dachflächenfenster als Ausstieg niedriger anordnen). Die daraus resultierende Koordination (evtl. Rücksprachen mit anderen Fachplanern, Anpassungen bei Ausschreibungen, usw.) sind Aufgabe Ihres Objektplaners (sofern beauftragt).
Der Sachverständige führt während der Realisierungsphase stichprobenartige Kontrollen durch um zu prüfen, ob die definierten Anforderungen auch eingehalten werden. Wie die Kontrollen methodisch durchgeführt werden, liegt im Verantwortungsbereich des Sachverständigen. In der Regel wollen auf jeden Fall Lieferscheine, Fachunternehmererklärungen und sonstige Baudokumentationen eingesehen werden. Bei reibungsloser Ausführung wird am Ende der Baumaßnahme dann bescheinigt, dass die Kontrollen durchgeführt wurden. Es können bei Nichterfüllung Mängel angemerkt werden, die es bauseits zu beseitigen gilt. Ob und inwiefern die Bauaufsicht mittels Prüfingenieur auch noch eine Prüfung durchführt ist unabhängig von uns zu betrachten.
Also wir würden dem Angebot zustimmen ohne “die Sache mit den Elementen (Halbfertigteile)”. Decken müssen gegossen werden (Ortbeton) und es wird Stein auf Stein gesetzt (Mauerwerk). Geben sie Empfehlungen für die Steine?
Die Wahl eines geeigneten Steins ist neben der Belastung abhängig von den Ergebnissen des Schall-/Wärme- und Brandschutznachweises. Wenn wir nur für die Tragwerksplanung beauftragt sind, können wir nur eine Empfehlung aus statischer Sicht abgeben. Wie Sie feststellen ist hier gegebenenfalls Abstimmungsbedarf erforderlich, der eigentlich über den Objektplaner läuft.
KfW-Baubegleitung
Brauche ich eine Baugenehmigung für die KfW-Baubegleitung?
Die KfW-Baubegleitung hat formell mit der Bauantragsstellung nichts zu tun. Die KfW-Baubegleitung wird für den Antrag von Fördermitteln und nicht für die Baugenehmigung benötigt. Der KfW-Antrag wird zunächst von einer Energie-Effizienzexpertin gestellt. Im Antrag sind technische Angaben zum Wärmeschutz zu tätigen. Diese technischen Angaben werden mit Hilfe eines Wärmeschutznachweises ermittelt. Im Wärmeschutznachweis wird nachgewiesen, ob das von Bauherren und Architekt geplante Gebäude den Effizienzhaus Standards entspricht. Hierfür sollte die Planung einen gewissen Planungsstand vorzeigen können, da sonst sehr viele Annahmen getroffen werden müssen. Es besteht die Gefahr, dass später viele Annahmen korrigiert werden müssen. Für uns würde dies einen höheren Aufwand nach sich ziehen und ggf. einen Nachtrag erfordern. Einfach aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes macht es Sinn, den Antrag erst nach Einreichen des Bauantrags zu stellen, auch wenn es keine formellen Anforderungen seitens der KfW hier gibt. Sollten Sie die KfW-Fördermittel für Ihre Baufinanzierung benötigen, scheint der Weg mit der kalkulierten Änderung sinnvoll (s. o.). Die Änderungen beim Nachweis sind in der Regel nicht so kostspielig.
Wird es möglich sein, falls kleine Änderungen innerhalb der Wohnungen (zum Beispiel von Zimmergrößen oder Innenaufteilungen) entstehen, diese ohne die Zuschuss-Förderung zu verlieren umzusetzen?
Grundsätzlich ist das denkbar. Die Änderungen müssten uns jedoch mitgeteilt werden und wir müssten die Gültigkeit des Nachweises nochmals prüfen. Für uns würde sich zudem ein Mehraufwand ergeben. Die Raumaufteilung hat zwar einen gewissen Einfluss auf den Wärmeschutz, allerdings gehen wir zunächst nicht davon aus, dass größere Ersatzmaßnahmen erforderlich werden. Gut wäre, wenn die Änderungen vor Baubeginn kommuniziert werden. Sollten Änderungen erst im Bauablauf vorgenommen werden, können Rückbaumaßnahmen erforderlich werden, die man dann tatsächlich als vermeidbare Baukosten bezeichnen könnte.
Reicht der notarliche Kaufvertrag für den KfW-Zuschuss?
Der Kaufvertrag ist für die Förderung beim Neubau nicht erforderlich (eher beim Kauf eines Neubaus oder bereits sanierten Gebäudes). Wichtig ist vielmehr, dass der Antragssteller gleichzeitig im Laufe des Bauprojektes auch der Rechnungsempfänger für die geleisteten Bautätigkeiten ist (Antragssteller = Rechnungsempfänger).