Statik-Vertrag aufsetzen

Statik-Vertrag aufsetzen oder nicht?

Von Geset­zes wegen muss jedes Bau­vorhaben stand­sich­er und dauer­haft sein. Diese Vorschrift bezieht Gebäude auf Neben­grund­stück­en mit ein, deren Sicher­heit eben­falls nicht gefährdet sein darf. Die Berech­nun­gen wer­den von Trag­w­erk­s­plan­ern, Baus­ta­tik­ern und Architek­ten mit dem Bauher­rn vere­in­bart. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Inhal­ten und dem Auf­bau solch­er Vere­in­barun­gen – dem “Sta­tik-Ver­trag”.

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Gesetzliche Regelungen zum Statik-Vertrag

Sta­tis­che Vorschriften sind im Bauord­nungsrecht ange­siedelt. Die geset­zlichen Regelun­gen dazu find­et man in den Lan­des­bauord­nun­gen. Das Hinzuziehen eines Sta­tik­ers ist nicht in allen Bun­deslän­dern Pflicht. Im Sinne der Sicher­heit gibt es allerd­ings die ein­deutige Empfehlung der Baube­hör­den einen Experten hinzuzuziehen.

Die Hon­o­rare und konkreten Sta­tik-Leis­tun­gen sind in der Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure (§§ 6–10 und 50–52 HOAI) geregelt.

Was sind die Hauptaufgaben eines Statikers?

Unab­hängig davon, ob Neu- oder Umbau übern­immt der Sta­tik­er neben seinen Auf­gaben eine hohe Ver­ant­wor­tung für die Unversehrtheit von Men­schen und Bauw­erken. Seine Ermit­tlun­gen und Berech­nun­gen liefern die Grund­la­gen für die stand­sichere und nach­haltige Errich­tung von Bauw­erken:

  • Tragfähigkeitspa­ra­me­ter unter Berück­sich­ti­gung beste­hen­der Kon­struk­tio­nen und ver­wen­de­ter Mate­ri­alien ermit­teln
  • Ermit­tlung der Tragfähigkeit des Bodens, der Deck­en, der Dachkon­struk­tion
  • Bauschä­den, die die Tragfähigkeit beste­hen­der Gebäude bee­in­flussen kön­nen, geu­tacht­en
  • Aus­führungsze­ich­nung (zum Beispiel Fun­da­ment) und Brand­schutzaus­führungsze­ich­nun­gen über­prüfen

Wie kommt ein Statik-Vertrag in der Praxis zustande

Ein Sta­tik-Ver­trag bezieht sich immer auf die indi­vidu­elle Sit­u­a­tion und unter­liegt kein­er geset­zlichen Norm. Die ver­tragliche Beauf­tra­gung eines Sta­tik­ers ord­net sich somit, wie alle Verträge, den Bes­tim­mungen des BGB, §§ 145 ff., unter.

In der Prax­is – vor allem bei kleineren Pro­jek­ten wie einem Ein­fam­i­lien­haus (EFH) – wer­den Sta­tik-Verträge zwis­chen Trag­w­erk­s­plan­ern und Bauher­ren durch ein­fache Abgabe eines verbindlichen Ange­bots des Inge­nieurs und dessen Annahme durch den Bauher­rn geschlossen. Sowohl Ange­bot als auch die Annahme als Auf­tragserteilung sind häu­fig nicht länger als eine DIN-A4-Seite – wenn über­haupt. Diskus­sion­swürdi­ge Punk­te wer­den in der Regel tele­fonisch vor­ab abgek­lärt, so dass diese nicht schriftlich fest­ge­hal­ten wer­den müssen.

Im dig­i­talem Zeital­ter kommt diese Ver­tragss­chließung sog­ar über­wiegend “post­los” durch E‑Mail (und Inter­net­for­mu­la­re) oder andere Fernkom­mu­nika­tion­s­mit­tel zus­tande. Damit wird eine zügige und effiziente Bear­beitung sich­er gestellt. Zeit­gemäß.

Wir arbeit­en dig­i­tal. Sie bekom­men auf Ihre Anfrage ein verbindlich­es Ange­bot per E‑Mail von uns zuge­sendet. Bei Inter­esse kön­nen Sie dieses dann ein­fach kurz form­los bestäti­gen. Dann geht es auch schon los. Zeit, Energie und Geld wird bei uns nicht mit “Papierkram” verschwendet.Hier mal nochmal ganz formell: Ein Ange­bot, das auf einen Ver­trag gerichtet ist, ist grund­sät­zlich “emp­fangs­bedürftig”, das bedeutet, es muss dem Empfänger “zuge­hen” (§§ 130 ff. BGB). Ist das Ange­bot zugestellt, bedarf es der Annahme. Ab dem Zeit­punkt ist der Anbi­eter an sein Ange­bot gebun­den (§ 145 BGB). Wer­den auss­chließlich Tele­fon und E‑Mail oder andere Fernkom­mu­nika­tion­s­mit­tel einge­set­zt, muss dem Ver­brauch­er ein 14-Tägiges Wider­ruf­s­recht wegen Fern­ab­satzgeschäft ges­tat­tet wer­den.

Bei größeren und kom­plex­eren Bau­vorhaben, speziell im B2B-Bere­ich, ist ein Sta­tik-Ver­trag natür­lich sin­nvoll. Dieser regelt im Vorhinein viele Even­tu­al­itäten, so dass es in den Leis­tungsphasen klare Regelun­gen gibt. Wichtige Punk­te wer­den im Fol­gen­den kurz angeris­sen.

Wie ist der Statik-Vertrag aufgebaut?

Die Erfahrung zeigt, dass eine Unterteilung in all­ge­meine Bedin­gun­gen (Teil A) und detail­lierte Regelun­gen (Teil B) Sinn macht. Das fol­gende Gerüst beschäftigt sich mehr mit dem Auf­bau, weniger den Inhal­ten. Es kann Grund­lage für das Ange­bot und den Sta­tik-Ver­trag sein.

Teil A: Inhalte der Allgemeinen Bedingungen mit Erklärungen

Vertragsgegenstand, Beauftragung

  • Auf­tragge­ber (AG), Auf­trag­nehmer (AN)

Projektart

  • Neu- oder Umbau, Mod­ernisierung, Erweiterung, Ren­ovierung

Projektbezeichnung

  • Beze­ich­nung des Pro­jek­ts, kurze Beschrei­bung der Pla­nungsziele, Qual­itäts­stan­dards, Nutzung, Zielvor­gaben des Auf­tragge­bers, etc.

Leistungsbereiche

  • Trag­w­erk­s­pla­nung, Sta­tik, Bau­physik, …

Vertragsform (Optional)

  • Stufen­los: Beauf­tra­gung der Gesamtleis­tung durch Unterze­ich­nung
  • Stufen­ver­trag mit verbindlich­er Beauf­tra­gung weit­er­er Leis­tun­gen, wenn der AG das Pro­jekt real­isiert
  • Stufen­ver­trag mit Option der Leis­tungser­weiterung mit geson­dert­er Vere­in­barung

Leistungen/Pflichten des Auftragnehmers

  • Leis­tungser­bringung der vere­in­barten Leis­tungs­bere­iche in Abstim­mung mit den Zie­len des Auf­tragge­bers
  • Verpflich­t­en­der Hin­weis des AN an AG, wenn weit­ere Pro­fes­sion­is­ten zur Erre­ichung des Pro­jek­tzieles erforder­lich sind
  • Abstim­mung der Leis­tun­gen des AN mit dem AG und anderen an der Pla­nung beteiligten Per­so­n­en und Unternehmen

Leistungen/Pflichten des Auftraggebers

  • Leis­tun­gen der vere­in­barten Zahlun­gen nach Pro­jek­t­fortschritt
  • Der AG wirkt umfassend und rechtzeit­ig an der Pla­nung mit: nötige Aufträge an Baubeteiligte, zeit­na­he Entschei­dun­gen über Fra­gen zur Pla­nung und zum Bau­fortschritt, Erbringung vere­in­barter Eigen­leis­tun­gen, etc.)
  • Über­gabe aller erforder­lichen Unterlagen/Nachweise, die zu Berech­nung der Kosten erforder­lich sind (§ 2, Abs. 11 HOAI)

Grundlagen zu Honorar und Honorarverrechnung

  • Hin­weis, dass die Hon­o­rar­ermit­tlung auf Basis der Regelun­gen der HOAI erfol­gt und die Stelle im Ver­trag, an der die Einzel­heit­en geregelt sind (beispiel­sweise Teil B)
  • Flex­i­bil­ität des Hon­o­rars, wenn sich Leis­tungsän­derun­gen ergeben, nach Ver­tragss­chluss ange­ord­net oder neu zu erbrin­gen sind, und:
  • Beauf­tra­gung beson­der­er Leis­tun­gen durch AG
  • bei Ein­tritt zeitlich­er Verzögerun­gen
  • bei stufen­weis­er Beauf­tra­gung, wenn sich Tech­nik und geset­zliche Regelun­gen so geän­dert haben, dass ein Mehraufwand damit ver­bun­den ist.
  • Auflis­tung der einzel­nen Stun­den­sätze (Auf­trag­nehmer, Pro­jek­tleit­er, Inge­nieur, Tech­niker, usw.)
  • Berech­nung der entste­hen­den Nebenkosten (pauschal, gegen Einzel­nach­weis)
  • Hin­weis, dass die ver­rech­neten Beträge die Umsatzs­teuer enthal­ten, die vom AG zu bezahlen ist
  • Bes­tim­mungen über die Aufrech­nung von Forderun­gen, die sich aus Män­geln des konkreten Ver­tragsver­hält­niss­es ergeben (Schaden­er­satz, Mehrkosten, etc.)
  • Regelung der Hon­o­rarän­derung bei Verlängerung/Überschreitung der Pla­nungs- und/oder Bauzeit

Regelungen zum Nutzungs- und Urheberrecht

Leistungsabnahme, Haftung

  • Auf­trag­nehmer haftet nach den geset­zlichen Vorschriften
  • Regelun­gen zur Schadens­be­sei­t­i­gung und Kos­ten­tra­gung
  • Regelun­gen zur förm­lichen (schriftlichen Abnahme)
  • Angaben zur Haftpflichtver­sicherung des AN

Vorzeitige Vertragsbeendigung

  • Regelun­gen für das bei­der­seit­ige Kündi­gungsrecht (AG/AN) und die Fol­gen für Hon­o­rar- und Leis­tungser­bringung

Außergewöhnliche Streitbeilegung

  • Maß­nah­men zur außerg­erichtlichen Eini­gung im Stre­it­falle, beispiel­sweise Medi­a­tion

Zusätzliche Vereinbarungen

Unterschriften und Bestätigung

Teil B: Inhalte für detaillierte Regelungen am Beispiel Tragwerksplanung

Ergänzende Vere­in­barun­gen zu den im Teil A vere­in­barten All­ge­meinen Regelun­gen zwis­chen AN und AG.

Leistungen des Auftragnehmers

  • Grundleis­tun­gen nach § 51 HOAI (Leis­tungs­bild Trag­w­erk­s­pla­nung) unter Anführung der einzel­nen Leis­tungsphasen (1 bis 6), inklu­sive Bew­er­tung gemäß HOAI. Falls die Bew­er­tun­gen abwe­ichen, ist dies zu begrün­den.
  • Beson­dere Leis­tun­gen das AN § 51 HOAI, Anlage 14 auf Basis Stun­den- oder Pauschal­sätze

Honorar des Auftragnehmers

  • Hon­o­rar­grund­la­gen ana­log zu den Grundleis­tun­gen mit Ver­weis auf §§ 51,52 HOAI.
  • Hon­o­rar­grund­la­gen für beson­dere Leis­tun­gen lt. Punkt 1

Anrechenbare Kosten und deren Vergütung

  • Darunter sind Kosten zu ver­ste­hen, die außer­halb der in der HOAI geregel­ten Werte liegen

Fortschreibung der Kosten, geänderte Honorarzonen

  • Der AN wird bei Änderung der Pla­nungs- und Hon­o­rar­grund­la­gen, die Kosten­berech­nung entsprechend fortschreiben
  • Der AG wird den AN rechtzeit­ig über Umstände informieren, die für eine fort­geschriebene Kosten­berech­nung von Bedeu­tung sind.

Planung auf Basis vorläufiger Objektplanung

  • Vere­in­barung, dass sich die Kosten und das Hon­o­rar ändern, wenn sich die vor­läu­fi­gen Pläne ändern, die Grund­lage für die Leis­tungser­stel­lung des AN sind.

Koordinierung von mehreren Auftragnehmern

  • Der AG verpflichtet sich zur Abstim­mung und Koor­dinierung, wenn mehrere Trag­w­erk­s­plan­er am gle­ichen Objekt tätig wer­den
  • Der AG wird die beteiligten Trag­w­erk­s­plan­er über die Beiziehung weit­er­er Plan­er informieren
  • Bes­tim­mungen über den koor­dinieren­den Trag­w­erk­s­plan­er (Name, Funk­tion)

Zu berücksichtigende/mitgeltende Unterlagen

Unterschriften und Bestätigung

  • Verfasst am 8. August 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Objektplanung, Tragwerksplanung, Bauphysik und Energieberatung.

    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
    R. Sithamparanathan

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    Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

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    Christoph Ebbing

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