Vertrag mit Statiker

Vertrag über die Erstellung der Statik

Der Ver­trag mit einem Inge­nieur für die Trag­w­erk­s­pla­nung bezieht sich immer auf die HOAI (Hon­o­rarord­nung für Inge­nieure und Architek­ten). Er ist in ver­schiedene Para­graphen unterteilt, die die wichtig­sten Regelun­gen für die Arbeit des Sta­tik­ers enthal­ten.

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Was ein Muster­ver­trag mit dem Inge­nieur genau bein­hal­tet, soll im Fol­gen­den dargelegt wer­den. Die Auf­führun­gen erheben dabei keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit. Nur die wichtig­sten Bestandteile des Ver­trags wer­den hier genan­nt. Manche Verträge enthal­ten auch einige Regelun­gen, die nur objek­t­spez­i­fisch anwend­bar sind. Gemein­sam sind den Verträ­gen in der Regel aber die fol­gen­den 8 Para­graphen (wobei auch die Rei­hen­folge vari­iert).

In der Prax­is wer­den Verträge zwis­chen Bauher­rn und Sta­tik­er häu­fig unkom­pliziert durch Ange­bot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB geschlossen. Die fol­gen­den Aus­führun­gen sind eher für größere Baupro­jek­te angedacht.

§ 1 Gegenstand des Vertrags

In Para­graph 1 wird ver­traglich vere­in­bart, auf welche Bau­maß­nahme und welche baulichen Anla­gen sich der Ver­trag zwis­chen dem Sta­tik­er und dem Auf­tragge­ber über­haupt bezieht. Der räum­liche Umfang des Bau­vorhabens wird beschrieben. Zudem wird einge­tra­gen, um welche Art von Auf­trag es sich han­delt, also ob es sich um einen Neubau, Wieder­auf­bau, Umbau, Erweiterungs­bau oder eine Mod­ernisierung, Instand­hal­tung oder Instand­set­zung han­delt. Auch die Anforderun­gen an bau­grundtech­nis­che, kon­struk­tive, sta­tis­che und weit­ere indi­vidu­elle bauliche Gegeben­heit­en wer­den hier in eini­gen Fällen bere­its abgeschätzt.

§ 2 Grundlagen vom Vertrag

In diesem Para­graphen eini­gen sich die Ver­tragspart­ner darauf, welche Grund­la­gen für den vor­liegen­den Ver­trag gel­ten. Bezug genom­men wird hier auf die aktuell gültige Fas­sung der HOAI, sowie auf weit­ere Ver­trags­bes­tim­mungen wie beispiel­sweise all­ge­meine Ver­trags­bes­tim­mungen, Vor­pla­nungs- und Bau­pla­nung­sun­ter­la­gen oder Verträge über das bauauf­sichtliche Ver­fahren.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

An dieser Stelle legt der Ver­trag fest, mit welchen Auf­gaben der Trag­w­erk­s­plan­er betraut wer­den soll. Diese Auf­gaben lassen sich nach HOAI in 6 Leis­tungsphasen unterteilen:

Die genauen Leis­tun­gen des Sta­tik­ers sind in der HOAI zu jed­er Leis­tungsphase geregelt. Der Trag­w­erk­s­plan­er kann mit allen 6 oder nur mit einzel­nen Leis­tun­gen beauf­tragt wer­den. Weit­ere beson­dere Leis­tun­gen wer­den auch geson­dert im Ver­trag aufge­führt.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers

In eini­gen Verträ­gen wer­den des Weit­eren die Leis­tun­gen des Auf­tragge­bers dargelegt. Diese kön­nen zum Beispiel das Ein­holen eines Bau­grundgutacht­ens, das Ver­messen des Grund­stücks, die Bere­it­stel­lung bes­timmter Unter­la­gen oder die Pro­jek­t­s­teuerung sein.

§ 5 Vergütung und Nebenkosten

Ein rel­a­tiv großer Teil des Ver­trags beschäftigt sich mit der Bezahlung des beauf­tragten Sta­tik­ers.

Hon­o­rar­grund­lage ist zum einen der Min­dest­satz der Hon­o­rartafel, der in der HAOI nachzule­sen ist. Darüber hin­aus sind die soge­nan­nten anrechen­baren Kosten Grund­lage des Hon­o­rars, die sich aus den Baukon­struk­tion­skosten (u. a. Kosten für Bau­grube, Grün­dung Außen- und Innen­wände) und den Kosten der tech­nis­chen Anla­gen (u. a. Abwasser/Wasser/Gasanlagen, elek­trische Anla­gen) errech­nen lassen. Darüber hin­aus wer­den die baulichen Anla­gen im Ver­trag Hon­o­rar­zo­nen zuge­ord­net, die darüber Auskun­ft geben, wie kom­plex das Bau­vorhaben ist. Jede einzelne Leis­tungsphase, mit denen der Inge­nieur betraut ist, wird darüber hin­aus bew­ertet.

Ins­ge­samt wird also für jede Leis­tungsphase fest­gelegt, wie hoch die anrechen­baren Kosten für sie sind, welche Hon­o­rar­zone fest­gelegt wurde, wie die Leis­tungsphase bew­ertet wird und wie hoch der Min­dest­satz aus der Hon­o­rartafel ist. Hier­aus ergibt sich dann das Hon­o­rar.

Auch wird unter dem Punkt “Vergü­tung” aus­führlich behan­delt, welche Nebenkosten für den Trag­w­erk­s­plan­er erstat­tet wer­den (zum Beispiel Kosten für ein Baustel­len­büro, das Vervielfälti­gen von Zeich­nun­gen usw.).

§ 6 Vertragsfristen

Der Punkt “Ter­mine und Fris­ten” hält fest, bis zu welchem Zeit­punkt der Sta­tik­er seine Leis­tun­gen zu erbrin­gen hat. Auch bis wann bes­timmte fest­gelegte Teilziele erfüllt wer­den müssen, ist in eini­gen Verträ­gen geregelt.

§ 7 Fachliche Beteiligte

Para­graph 7 führt weit­ere fach­liche Beteiligte des Baus auf. Es wird beispiel­sweise dargelegt, wer für die Objek­t­pla­nung zuständig ist, wer das Pro­jekt steuert, oder wer die Trag­w­erk­s­pla­nung zu prüfen hat.

§ 8 Haftpflichtversicherung

Ein weit­er­er wichtiger Punkt im Ver­trag des Sta­tik­ers ist die Regelung über die Haftpflichtver­sicherung. Dieser Para­graph legt fest, wie hoch die Deck­ungssumme der Beruf­shaftpflicht des Trag­w­erk­plan­ers für Per­so­n­en­schä­den und für son­stige Schä­den sein muss.

  • Verfasst am 13. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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