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Neustart: Förderung für Neubauten KfW 40

Sie ist wie­der ver­füg­bar: Ab dem 20. April 2022 kön­nen Anträ­ge auf För­de­rung beim Kauf oder Bau von Effi­zi­enz­häu­sern bei der KfW gestellt wer­den. Damit ist die kur­ze Aus­zeit der För­de­rung been­det. Was hat sich bei der BEG geän­dert und wel­che Gebäu­de wer­den ab sofort geför­dert? In die­sem Arti­kel fin­den Sie die Ant­wor­ten in der Übersicht.

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So funktioniert die Kreditvariante der BEG

Ab dem 20. April 2022 zahlt die KfW wie­der För­der­gel­der für ener­gie­ef­fi­zi­en­tes Bau­en. Jedoch steht Pri­vat­per­so­nen, anders als beim Vor­gän­ger­mo­dell (im Janu­ar 2022 been­det), nur noch die Kre­dit­va­ri­an­te offen. Das heißt: Pri­va­te Bau­her­ren/-her­rin­nen erhal­ten einen güns­ti­gen Kre­dit von bis zu 150.000 € pro Wohn­ein­heit. Zusätz­lich gibt es einen Til­gungs­zu­schuss. Das ist Geld, dass Sie effek­tiv als Zuschuss zur eige­nen Inves­ti­ti­on erhal­ten. Wie hoch die­ser Til­gungs­zu­schuss aus­fällt, hängt von der Effi­zi­enz­haus-Stu­fe ab. Hier gibt es drei för­der­ba­re Varianten:

  • Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Klas­se Effi­zi­enz­haus 40: 10 % der Kre­dit­sum­me als Til­gungs­zu­schuss, maxi­mal 15.000 €
  • Nach­hal­tig­keits-Klas­se Effi­zi­enz­haus 40: 12,5 % der Kre­dit­sum­me als Til­gungs­zu­schuss, maxi­mal 18.750 €.
  • Effi­zi­enz­haus 40 Plus: 12,5 % der Kre­dit­sum­me als Til­gungs­zu­schuss, maxi­mal 18.750 €.
Bau­be­glei­tung vom Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten/-Exper­tin ist not­wen­dig, um die Kon­di­tio­nen der KfW in Anspruch neh­men zu können.

Welche Wohngebäude werden nach BEG gefördert?

Wer Gel­der aus der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­en­te Gebäu­de (BEG) erhal­ten will, muss bestimm­te Anfor­de­run­gen an den Bau erfül­len. Hier gibt es ab dem 20. April 2022 sogar Ver­schär­fun­gen: Im Ver­gleich zu frü­he­ren För­der­run­den sind Gebäu­de­klas­sen wie das Effi­zi­enz­haus 55 her­aus­ge­fal­len. Damit trägt der Gesetz­ge­ber der Tat­sa­che Rech­nung, dass durch moder­ne Bau­ma­te­ria­len nied­ri­ge­re Stan­dards ein­fa­cher zu errei­chen sind. Um för­der­fä­hig zu sein, muss ein Haus jetzt mit 40 % des Ener­gie­um­sat­zes eines Refe­renz­ge­bäu­des aus­kom­men (KfW 40). Für die Nach­hal­tig­keits­klas­se gibt es zusätz­li­che Anfor­de­run­gen, wel­che durch ein Nach­hal­tig­keits­zer­ti­fi­kat für Gebäu­de zu bestä­ti­gen sind.

Ablauf BEG-Förderung: Richtige Reihenfolge unbedingt einhalten

Die BEG-För­de­rung für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ist ein gefrag­tes Kon­zept. Der finan­zi­el­le Vor­teil ist beträcht­lich, sodass zahl­rei­che Bau­her­ren/-her­rin­nen das Pro­gramm nut­zen möch­ten. Um tat­säch­lich von den För­der­gel­dern zu pro­fi­tie­ren, ist der kor­rek­te Ablauf wich­tig: Der Antrag auf För­de­rung muss vor Abschluss eines Liefer‑, Leis­tungs- oder Kauf­ver­trags erfol­gen. Bera­tungs­leis­tun­gen dür­fen aber vor­ab genutzt wer­den. Die­se sind wich­tig, um sich pro­fes­sio­nell zum Bau eines för­der­fä­hi­gen Effi­zi­enz­hau­ses bera­ten zu lassen.

Förderung für Nichtwohngebäude

Neben Wohn­ge­bäu­den gibt es auch BEG-För­de­run­gen für Nicht­wohn­ge­bäu­de. Dabei wer­den die bei­den Effi­zi­enz­haus­klas­sen Effi­zi­enz­ge­bäu­de 40 Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Klas­se und Effi­zi­enz­ge­bäu­de 40 Nach­hal­tig­keits-Klas­se geför­dert. Dafür beträgt der maxi­ma­le Kre­dit­be­trag für Nicht­wohn­ge­bäu­de aktu­ell 30 Mil­lio­nen €. Außer­dem beträgt der Til­gungs­zu­schuss 10 % für das Effi­zi­enz­ge­bäu­de 40 Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Klas­se (maxi­mal drei Mil­lio­nen €) und 12,5 % für das Effi­zi­enz­ge­bäu­de 40 Nach­hal­tig­keits­klas­se (maxi­mal 3,75 Millionen €).

Neubauförderung ist befristet bis Ende 2022

Wich­tig: Die aktu­el­le För­der­run­de ist zeit­lich und vom Volu­men begrenzt. Anträ­ge kön­nen Bau­her­r/-her­rin­nen bis zum 31. Dezem­ber 2022 stel­len. Zudem steht nur eine För­der­fi­nan­zie­rung von einer Mil­li­ar­de € zur Ver­fü­gung. Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Robert Habeck weist des­halb dar­auf hin, dass die­se Sum­me schnell aus­ge­schöpft sein kann. Es emp­fiehlt sich daher, früh­zei­tig mit den Pla­nun­gen für einen Neu­bau zu begin­nen und ent­spre­chen­de Anträ­ge zu stel­len. Des Wei­te­ren haben Betrof­fe­ne des Hoch­was­sers 2021 einen Anspruch auf Aus­nah­me­re­ge­lun­gen. Hier ist aller­dings nur bis zum 30. Juni 2022 eine Antrag­stel­lung möglich.

  • Verfasst am 12. April 2022. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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    R. Sithamparanathan

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    Diplom-Ingenieurin (FH)<br>Petra Döring

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