Berufshaftplicht ist für Statiker vorgeschrieben

Berufshaftpflicht der Statiker:in ist für die Bauherrschaft wichtig

Was tun, wenn das Haus einen Bauschaden erlei­det? Dann gilt es die Schuld­frage zu klären, denn gegebe­nen­falls ist der Sta­tik­er in der Haf­tung. In dem Fall ist es gut, wenn eine entsprechende Ver­sicherung den Schaden reg­uliert. Auch wenn nie­mand beim Haus­bau an ris­sige Wände oder unzuläs­sige Raumhöhen denken mag – Bauher­ren soll­ten für alle Even­tu­al­itäten vor­sor­gen und prüfen, ob der Trag­w­erk­s­plan­er umfassend abgesichert ist. Son­st kann es passieren, dass die Schuld an einem Man­gel zwar anerkan­nt wird – die finanziellen Mit­tel des Betriebs aber nicht aus­re­ichen, um die resul­tieren­den Forderun­gen zu begle­ichen. Doch woher weiß der Auf­tragge­ber, ob ein Inge­nieurs­büro ver­sichert ist? Welche Schadens­fälle deckt eine Beruf­shaftpflicht für Sta­tik­er ab? Die Antworten gibt es hier.

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Wann haftet der Statiker?

Die tra­gende Wand stürzt ein und das ganze Haus geht zu Bruch. Das passiert zum Glück so gut wie nie. Viele Bauher­ren gehen deshalb davon aus, dass Sta­tik­er immer per­fekt arbeit­en – doch selb­st dem besten Inge­nieur kann ein­mal ein Fehler unter­laufen. Diese zeigen sich dann in der Regel weniger offen­sichtlich als bei einem eingestürzten Haus. Män­gel, die möglicher­weise auf ein­er fehler­haften Sta­tik beruhen, sind zum Beispiel:

  • Set­zungsrisse
  • Risse in Böden und Deck­en
  • Fehler­haft geplante Trep­pen (ent­ge­gen anerkan­nten Regeln zur Tech­nik), die unfall­trächtig sind
  • Ein­drin­gende Feuchtigkeit und Wärme­brück­en

Je nach Sit­u­a­tion ergeben sich daraus zum Teil teure Folgeschä­den.

Was deckt die Berufshaftpflicht für Statiker ab?

Bei der Abwick­lung von Schä­den, die aus ein­er fehler­haften Sta­tik resul­tieren, gibt es eine ganz wesentliche Unter­schei­dung zwis­chen Per­so­n­en- und Sach­schä­den. Let­ztere betr­e­f­fen Män­gel am Bauw­erk und gegebe­nen­falls an Ver­mö­genswerten im Haus. Per­so­n­en­schä­den durch eine fehler­hafte Sta­tik kom­men sel­ten vor. Als Beispiel dafür dient ein hypo­thetis­ch­er Fall, der bere­its angedeutet wurde: Eine Wen­del­treppe ist falsch kon­stru­iert, eine Per­son stürzt und ver­let­zt sich. Dafür kann der Sta­tik­er haft­bar sein! Aus diesem Grund deckt eine Haftpflichtver­sicherung für Bauin­ge­nieure alle Risiken ab, die sich durch die Ausübung des Berufs ergeben.

Ganz wichtig für den Bauherrn: die Deckungssumme

Schaden­fall ist nicht gle­ich Schaden­fall: Wurde die Sta­tik für ein Ein­fam­i­lien­haus (EFH) fehler­haft erstellt? Dann ist der ent­standene Schaden möglicher­weise über­schaubar. Ist hinge­gen ein ganzes Dop­pel­haus oder ein Kinder­garten betrof­fen, liegen die Kosten für die Instand­set­zung deut­lich höher. Die Deck­ungssumme der Sta­tik­er-Haftpflicht sollte deshalb so hoch gewählt sein, dass sie sämtliche Risiken abdeckt, denen sich ein Betrieb aus­set­zt. Mit anderen Worten: Ein Inge­nieur­büro, das öffentliche Gebäude plant, braucht eine andere Absicherung als ein Spezial­ist für den Dachaus­bau. Entschei­dend sind hier die Rohbaukosten für das Gebäude. Je höher sie sind, desto höher muss die Deck­ungssumme liegen. Für die Bauher­ren bedeutet das: Sie soll­ten vor der Ver­gabe prüfen, bis zu welch­er Summe die Ver­sicherung für den Betrieb ein­springt.

Übri­gens: Bei Bedarf kann der Sta­tik­er eine Haftpflichtver­sicherung pro­jek­t­be­zo­gen abschließen. So hat ein Büro die Möglichkeit, die Arbeit­en für ein beson­ders teures Gebäude sep­a­rat mit höheren Deck­ungssum­men zu ver­sich­ern.

Höhe der Deckungssumme bei der Berufshaftpflicht

Nach der The­o­rie zum konkreten Fall: Wie hoch sollte die Deck­ungssumme ein­er Sta­tik­er-Beruf­shaftpflicht sein? Dazu gibt es eigene Empfehlun­gen der Inge­nieurkam­mern. Als Richtwerte gel­ten:

  • Sach- und Ver­mö­genss­chä­den: 250.000 €
  • Per­so­n­en­schä­den: 1.500.000 €
  • gegebe­nen­falls son­stige Schä­den: 150.000 €

Diese Angaben sind als Min­dest­werte zu ver­ste­hen. All­ge­mein gilt: Je höher die Deck­ungssumme ein­er Ver­sicherungspo­lice ist, umso sicher­er kann sich der Bauherr fühlen.

Was passiert in einem Schadenfall?

Wenn es zu einem Schaden gekom­men ist, stellt sich eine Frage: Wer ist dafür ver­ant­wortlich? Es ist keines­falls gesagt, dass der Sta­tik­er für einen Riss in der Wand haftet. Eben­so ist zum Beispiel denkbar, dass das Bau­un­ternehmen den Bau falsch aus­ge­führt hat. Zu klären ist außer­dem, ob die Bauleitung den Man­gel überse­hen hat. Im Fall eines Bauschadens erfol­gt daher in aller Regel die Prü­fung durch einen Gutachter. Der weist nach, ob die Schä­den aus ein­er fehler­haften Baus­ta­tik resul­tieren oder nicht.

Wie prüft der Bauherr die Berufshaftpflicht eines Statikers?

Fest ste­ht: Für den Bauher­rn ist es wichtig, dass der Sta­tik­er gut haftpflichtver­sichert ist. Doch woher weiß eine Pri­vat­per­son, ob der Inge­nieur eine Police abgeschlossen hat? Der ein­fach­ste Weg beste­ht darin, Ein­sicht in den Ver­sicherungss­chein zu erbit­ten. Es gibt daneben noch eine zweite Vari­ante mit einem indi­rek­ten Nach­weis: Um in die Inge­nieurkam­mer einge­tra­gen zu wer­den, muss der Sta­tik­er eine Ver­sicherung nach­weisen. Wer mit einge­tra­ge­nen Inge­nieuren zusam­me­nar­beit­et, genießt damit immer diese Sicher­heit – allerd­ings bleibt die Höhe der Deck­ungssumme unbekan­nt.

Ein­blicke in die Prax­is: Auch öffentliche Auf­tragge­ber haben ein großes Inter­esse daran, dass der Sta­tik­er ver­sichert ist. Deshalb ist es mit­tler­weile üblich, dass Bauher­ren wie Städte, Län­der und Gemein­den in der Auss­chrei­bung eines Auf­trags Min­d­est-Deck­ungssum­men vorgeben.

Tipp für die Wahl des Statikers

Ist die Deck­ungssumme sehr ger­ing oder scheint das Ange­bot eines Inge­nieur­büros beson­ders teuer? Bauher­ren sind nicht an einen bes­timmten Sta­tik­er gebun­den – auch nicht, wenn der Architekt ihn vorschlägt. In Hin­blick auf die Stand­sicher­heit und die Kosten für die Trag­w­erk­s­pla­nung empfehlen Branchenken­ner deshalb, die Ange­bote eines Sta­tik­ers vor Auf­tragsver­gabe zu prüfen. Gegebe­nen­falls soll­ten Bauher­ren bei niedri­gen Deck­ungssum­men ein anderes Büro wählen, denn die Ver­sicherung ist unverzicht­bar. Möglich­es Spar­po­ten­tial bietet hinge­gen der Vor-Ort-Ter­min – der ist dank mod­ern­er com­put­ergestützter Pläne meist nicht mehr nötig. Hier ist jedoch die jew­eilige Bauord­nung zu beacht­en.

  • Verfasst am 10. September 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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