EuGH-Urteil zur HOAI

EuGH-Urteil vom 04.07.2019: Änderung in der HOAI

Die HOAI ist die Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re. Sie gilt als Maß­stab für die recht­li­che Umset­zung von Leis­tun­gen und Hono­rar­be­rech­nun­gen beim Haus­bau. Jetzt hat der euro­päi­sche Gerichts­hof am 04. Juli 2019 ein Urteil gespro­chen, was eine wesent­li­che Ände­rung der HOAI nach sich zieht.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – darum geht es im EuGH-Urteil

Wor­um geht es in dem Urteil zur HOAI und was ist das Pro­blem? Nor­ma­ler­wei­se regelt die Hono­rar­ord­nung die preis­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Bau­her­ren und Archi­tek­ten und Inge­nieu­ren. Die Ord­nung legt dabei nicht fest, wel­che Leis­tun­gen kon­kret zu erbrin­gen sind – das ist ein indi­vi­du­ell zu bestim­men­des Gebiet. Statt­des­sen ent­hält die HOAI die recht­mä­ßi­gen Bestim­mun­gen, um sicher­zu­stel­len, dass der jewei­li­ge Sta­ti­ker ein Hono­rar erhält, das sein/​ihr Aus­kom­men gewährleistet.

Bau­her­ren erhal­ten gleich­zei­tig durch die Hono­rar­ord­nung ein Instru­ment in die Hand, um bei­spiels­wei­se die Qua­li­tät der Trag­werks­pla­nung zu gewähr­leis­ten. Dazu zähl­te bis­lang auch die Fest­set­zung von Min­dest­ho­no­rar­gren­zen und Höchst­ho­no­rar­gren­zen. Die­se Fest­le­gung hat sich bis­lang in der Pra­xis erprobt und bewährt. Der EuGH hält dies jedoch für rechts­wid­rig auf Euro­päi­scher Ebene.

Dabei wird nicht die HOAI selbst bean­stan­det. Viel­mehr hält der Gerichts­hof im Ver­fah­ren C‑377/​17 die Anga­be von Hono­rar­ta­bel­len sowie die dar­ge­stell­ten Leis­tungs­pha­sen durch­aus für sin­nig. Aber wel­cher Aspekt der HOAI ist nicht mit EU-Regeln ver­ein­bar? Das Pro­blem liegt in der bis­her gän­gi­gen Ver­pflich­tung, Hono­ra­re zu ver­ein­ba­ren, die sich aus­schließ­lich im Rah­men der Höchst­sät­ze und Min­dest­sät­ze befinden.

Im Sin­ne des Ver­brau­cher­schut­zes sowie der Sicher­stel­lung einer gewis­sen Qua­li­tät ist die HOAI durch­aus sinn­voll. Der EuGH hat in dem Urteil aller­dings fest­ge­hal­ten, dass die Hono­rar­ord­nung einen Wider­spruch hin­sicht­lich der Qua­li­täts­si­che­rung in sich birgt. Dem­nach macht es zwar Sinn, Min­dest­sät­ze für Hono­ra­re fest­zu­le­gen, um die Qua­li­tät zu gewähr­leis­ten. Aller­dings ist es gleich­zei­tig unsin­nig, dass die Pla­nung eines Haus­baus von jedem Dienst­leis­ter durch­ge­führt wer­den kann, ohne des­sen fach­li­che Eig­nung zu überprüfen.

Gültigkeit und rechtliche Auswirkungen der HOAI Änderung

Das Urteil vom EuGH trat unmit­tel­bar nach sei­ner Ver­kün­dung am 04.07. in Kraft. Da es nicht anfecht­bar war, ist es dem­entspre­chend ohne Ver­zö­ge­rung gül­tig. Mit dem Urteil erhal­ten sowohl Sta­ti­ker und Archi­tek­ten als auch Bau­her­ren Rechts­si­cher­heit. Denn auch nach Ände­rung, bleibt die HOAI bleibt für sich bestehen. Ein­zig die Ver­pflich­tung des Preis­rah­mens ist nicht län­ger anwend­bar (Vgl. § 7 Abs. 1 HOAI). Was bedeu­tet das in der Praxis?

Das EuGH-Urteil betrifft vor allem jene Ver­trä­ge, in denen zum Bei­spiel der Bau­herr klagt, dass die Höchst­sät­ze unzu­läs­sig über­schrit­ten wor­den sind oder in denen der Archi­tekt bzw. Trag­werks­pla­ner ein Min­dest­ho­no­rar ver­langt, obwohl die Kos­ten deut­lich dar­un­ter lie­gen. Das bedeu­tet, das Gerichts­ur­teil stärkt die Sicher­heit beim Abschluss eines Ver­tra­ges zum Haus­bau. Dem­nach sind die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen recht­lich bin­dend. Weder der Inge­nieur oder Archi­tekt noch der Bau­herr kann dem­zu­fol­ge gegen das in die­sen Ver­trä­gen ver­ein­bar­te Hono­rar bezo­gen auf den Preis­rah­men klagen.

Was bedeu­tet das Urteil für Alt­ver­trä­ge? Die aktu­el­le Hono­rar­ord­nung bleibt durch das Urteil unan­ge­tas­tet. Alt­ver­trä­ge sind von die­sem Urteil eben­falls unbe­ein­flusst. Alle Hono­ra­re, die seit dem ver­bind­li­chen Preis­recht der HOAI (d. h. seit Dezem­ber 2016) ver­trag­lich fest­ge­legt wor­den sind, sind unver­än­dert gül­tig. Ein Rechts­streit, der seit­dem noch nicht abge­schlos­sen wor­den wäre, sich zugleich aber auf die Min­dest- bzw. Höchst­sät­ze bezieht, wür­de nach dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes also kei­nen Erfolg ver­bu­chen können.

Wie wirkt sich das Urteil auf zukünftige Honorare und den Schwellenwert aus?

Auf die Leis­tungs­pflicht wirkt sich das Urteil des euro­päi­schen Gerichts­ho­fes nicht aus. Das Urteil betrifft aus­schließ­lich den Aspekt des Hono­rars. Daher kön­nen wie bis­her ent­spre­chen­de Leis­tungs­pflich­ten fest­ge­hal­ten und somit recht­lich bin­dend erfüllt wer­den. Gene­rell gilt daher: Was ver­trag­lich ver­ein­bart wor­den ist, ist rechts­wirk­sam (Ver­trags­frei­heit), sofern es nicht sit­ten­wid­rig ist.

Auf die soge­nann­te Schwel­len­wert­be­rech­nung wirkt sich das Urteil gegen­wär­tig nicht aus. Was besagt der Schwel­len­wert? Der Schwel­len­wert soll im Grund­satz den vor­aus­sicht­li­chen Auf­trags­wert pro­gnos­ti­zie­ren. Ob das Urteil nun aber dazu führt, dass die Hono­ra­re sin­ken, ist nicht ein­deu­tig. Es besteht zwar die Mög­lich­keit, da Dienst­leis­ter für die Trag­werks­pla­nung nied­ri­ge­re Hono­rar­sät­ze als jene der HOAI ver­ein­ba­ren kön­nen. Das Urteil bedeu­tet aber nicht auto­ma­tisch, dass die­ses Unter­schrei­ten künf­tig der neue Stan­dard ist.

Was bedeutet das Urteil für öffentliche Auftraggeber und deren Vergabeverfahren?

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie reagier­te unmit­tel­bar am 04.07.2019 auf das Urteil des euro­päi­schen Gerichts­ho­fes. Öffent­li­che Stel­len sind somit ver­pflich­tet, sich an das Euro­pa­recht vor dem deut­schen Recht zu hal­ten. Dem­nach gilt es, die Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge nicht län­ger davon abhän­gig zu machen, ob die Min­dest­ho­no­rar­sät­ze ein­ge­hal­ten wer­den. Wenn ein Hono­rar unter­halb der Min­dest­ho­no­rar­sät­ze liegt, darf sich dies nicht auf das Ver­ga­be­ver­fah­ren aus­wir­ken – der Zuschlag darf nicht grund­sätz­lich des­we­gen ver­wei­gert werden.

Fazit – Urteil vom 04.07. zur Änderung der HOAI

Der euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit dem Urteil zur ver­bind­li­chen Ver­ein­ba­rung von Min­dest- und Höchst­ho­no­rar­sät­zen gemäß der HOAI für mehr Rechts­si­cher­heit gesorgt. Im Ver­fah­ren C‑377/​17 wur­de ein qua­li­ta­ti­ver Wider­spruch erkannt.

Für bereits bestehen­de Ver­trä­ge hat das Urteil kei­ne wesent­li­chen Aus­wir­kun­gen. Gleich­zei­tig ist es nicht mehr zuläs­sig, sich ver­pflich­tend nach den Min­dest­sät­zen der HOAI zu rich­ten. Ein Archi­tekt oder Sta­ti­ker darf somit in Zukunft nicht mehr Geld für sei­ne erbrach­ten Leis­tun­gen ver­lan­gen mit der allei­ni­gen Begrün­dung, die Hono­rar­ord­nung erfor­de­re dies. Die Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Inge­nieu­re ändert sich durch das Urteil im Wesent­li­chen nicht.

  • Verfasst am 27. September 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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