EuGH-Urteil zur HOAI

EuGH-Urteil vom 04.07.2019: Änderung in der HOAI

Die HOAI ist die Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure. Sie gilt als Maßstab für die rechtliche Umset­zung von Leis­tun­gen und Hon­o­rar­berech­nun­gen beim Haus­bau. Jet­zt hat der europäis­che Gericht­shof am 04. Juli 2019 ein Urteil gesprochen, was eine wesentliche Änderung der HOAI nach sich zieht.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – darum geht es im EuGH-Urteil

Worum geht es in dem Urteil zur HOAI und was ist das Prob­lem? Nor­maler­weise regelt die Hon­o­rarord­nung die preis­lichen Vere­in­barun­gen zwis­chen Bauher­ren und Architek­ten und Inge­nieuren. Die Ord­nung legt dabei nicht fest, welche Leis­tun­gen konkret zu erbrin­gen sind – das ist ein indi­vidu­ell zu bes­tim­mendes Gebi­et. Stattdessen enthält die HOAI die recht­mäßi­gen Bes­tim­mungen, um sicherzustellen, dass der jew­eilige Sta­tik­er ein Hon­o­rar erhält, das sein/ihr Auskom­men gewährleis­tet.

Bauher­ren erhal­ten gle­ichzeit­ig durch die Hon­o­rarord­nung ein Instru­ment in die Hand, um beispiel­sweise die Qual­ität der Trag­w­erk­s­pla­nung zu gewährleis­ten. Dazu zählte bis­lang auch die Fest­set­zung von Min­desthono­rar­gren­zen und Höch­sthono­rar­gren­zen. Diese Fes­tle­gung hat sich bis­lang in der Prax­is erprobt und bewährt. Der EuGH hält dies jedoch für rechtswidrig auf Europäis­ch­er Ebene.

Dabei wird nicht die HOAI selb­st bean­standet. Vielmehr hält der Gericht­shof im Ver­fahren C‑377/17 die Angabe von Hon­o­rarta­bellen sowie die dargestell­ten Leis­tungsphasen dur­chaus für sin­nig. Aber welch­er Aspekt der HOAI ist nicht mit EU-Regeln vere­in­bar? Das Prob­lem liegt in der bish­er gängi­gen Verpflich­tung, Hon­o­rare zu vere­in­baren, die sich auss­chließlich im Rah­men der Höch­st­sätze und Min­dest­sätze befind­en.

Im Sinne des Ver­brauch­er­schutzes sowie der Sich­er­stel­lung ein­er gewis­sen Qual­ität ist die HOAI dur­chaus sin­nvoll. Der EuGH hat in dem Urteil allerd­ings fest­ge­hal­ten, dass die Hon­o­rarord­nung einen Wider­spruch hin­sichtlich der Qual­itätssicherung in sich birgt. Dem­nach macht es zwar Sinn, Min­dest­sätze für Hon­o­rare festzule­gen, um die Qual­ität zu gewährleis­ten. Allerd­ings ist es gle­ichzeit­ig unsin­nig, dass die Pla­nung eines Haus­baus von jedem Dien­stleis­ter durchge­führt wer­den kann, ohne dessen fach­liche Eig­nung zu über­prüfen.

Gültigkeit und rechtliche Auswirkungen der HOAI Änderung

Das Urteil vom EuGH trat unmit­tel­bar nach sein­er Verkün­dung am 04.07. in Kraft. Da es nicht anfecht­bar war, ist es dementsprechend ohne Verzögerung gültig. Mit dem Urteil erhal­ten sowohl Sta­tik­er und Architek­ten als auch Bauher­ren Rechtssicher­heit. Denn auch nach Änderung, bleibt die HOAI bleibt für sich beste­hen. Einzig die Verpflich­tung des Preis­rah­mens ist nicht länger anwend­bar (Vgl. § 7 Abs. 1 HOAI). Was bedeutet das in der Prax­is?

Das EuGH-Urteil bet­rifft vor allem jene Verträge, in denen zum Beispiel der Bauherr klagt, dass die Höch­st­sätze unzuläs­sig über­schrit­ten wor­den sind oder in denen der Architekt bzw. Trag­w­erk­s­plan­er ein Min­desthono­rar ver­langt, obwohl die Kosten deut­lich darunter liegen. Das bedeutet, das Gericht­surteil stärkt die Sicher­heit beim Abschluss eines Ver­trages zum Haus­bau. Dem­nach sind die ver­traglichen Vere­in­barun­gen rechtlich bindend. Wed­er der Inge­nieur oder Architekt noch der Bauherr kann demzu­folge gegen das in diesen Verträ­gen vere­in­barte Hon­o­rar bezo­gen auf den Preis­rah­men kla­gen.

Was bedeutet das Urteil für Altverträge? Die aktuelle Hon­o­rarord­nung bleibt durch das Urteil unange­tastet. Altverträge sind von diesem Urteil eben­falls unbee­in­flusst. Alle Hon­o­rare, die seit dem verbindlichen Preis­recht der HOAI (d. h. seit Dezem­ber 2016) ver­traglich fest­gelegt wor­den sind, sind unverän­dert gültig. Ein Rechtsstre­it, der seit­dem noch nicht abgeschlossen wor­den wäre, sich zugle­ich aber auf die Min­d­est- bzw. Höch­st­sätze bezieht, würde nach dem Urteil des Europäis­chen Gericht­shofes also keinen Erfolg ver­buchen kön­nen.

Wie wirkt sich das Urteil auf zukünftige Honorare und den Schwellenwert aus?

Auf die Leis­tungspflicht wirkt sich das Urteil des europäis­chen Gericht­shofes nicht aus. Das Urteil bet­rifft auss­chließlich den Aspekt des Hon­o­rars. Daher kön­nen wie bish­er entsprechende Leis­tungspflicht­en fest­ge­hal­ten und somit rechtlich bindend erfüllt wer­den. Generell gilt daher: Was ver­traglich vere­in­bart wor­den ist, ist rechtswirk­sam (Ver­trags­frei­heit), sofern es nicht sit­ten­widrig ist.

Auf die soge­nan­nte Schwellen­wert­berech­nung wirkt sich das Urteil gegen­wär­tig nicht aus. Was besagt der Schwellen­wert? Der Schwellen­wert soll im Grund­satz den voraus­sichtlichen Auf­tragswert prog­nos­tizieren. Ob das Urteil nun aber dazu führt, dass die Hon­o­rare sinken, ist nicht ein­deutig. Es beste­ht zwar die Möglichkeit, da Dien­stleis­ter für die Trag­w­erk­s­pla­nung niedrigere Hon­o­rarsätze als jene der HOAI vere­in­baren kön­nen. Das Urteil bedeutet aber nicht automa­tisch, dass dieses Unter­schre­it­en kün­ftig der neue Stan­dard ist.

Was bedeutet das Urteil für öffentliche Auftraggeber und deren Vergabeverfahren?

Das Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Energie reagierte unmit­tel­bar am 04.07.2019 auf das Urteil des europäis­chen Gericht­shofes. Öffentliche Stellen sind somit verpflichtet, sich an das Euro­parecht vor dem deutschen Recht zu hal­ten. Dem­nach gilt es, die Ver­gabe öffentlich­er Aufträge nicht länger davon abhängig zu machen, ob die Min­desthono­rarsätze einge­hal­ten wer­den. Wenn ein Hon­o­rar unter­halb der Min­desthono­rarsätze liegt, darf sich dies nicht auf das Ver­gabev­er­fahren auswirken – der Zuschlag darf nicht grund­sät­zlich deswe­gen ver­weigert wer­den.

Fazit – Urteil vom 04.07. zur Änderung der HOAI

Der europäis­che Gericht­shof hat mit dem Urteil zur verbindlichen Vere­in­barung von Min­d­est- und Höch­sthono­rarsätzen gemäß der HOAI für mehr Rechtssicher­heit gesorgt. Im Ver­fahren C‑377/17 wurde ein qual­i­ta­tiv­er Wider­spruch erkan­nt.

Für bere­its beste­hende Verträge hat das Urteil keine wesentlichen Auswirkun­gen. Gle­ichzeit­ig ist es nicht mehr zuläs­sig, sich verpflich­t­end nach den Min­dest­sätzen der HOAI zu richt­en. Ein Architekt oder Sta­tik­er darf somit in Zukun­ft nicht mehr Geld für seine erbracht­en Leis­tun­gen ver­lan­gen mit der alleini­gen Begrün­dung, die Hon­o­rarord­nung erfordere dies. Die Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure ändert sich durch das Urteil im Wesentlichen nicht.

  • Verfasst am 27. September 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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