Neubau und dessen Standsicherheit

Standsicherheit im Neubau

Auf den Bau­her­ren eines Neu­baus kom­men jede Men­ge Vor­pla­nun­gen zu, bevor der ers­te Spa­ten­stich getan ist. Neben dem pla­nen­den Archi­tek­ten ist der Trag­werks­pla­ner einer der Schlüs­sel­ex­per­ten, da er für die Stand­si­cher­heit im Neu­bau zustän­dig ist.

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Sta­ti­ker füh­ren, neben den Berech­nun­gen für die Stand­si­cher­heit des Hau­ses, die Pla­nung des Brand- und Schall­schut­zes durch. Außer­dem küm­mern sie sich um die Berech­nung des Wär­me­be­darfs laut den Richt­li­ni­en der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung. Hier­bei sind durch die punkt­ge­naue Pla­nung beim Neu­bau nicht unbe­trächt­li­che Kos­ten einzusparen.

Wie ist die Standsicherheit im Neubau nachzuweisen?

Jeder Neu­bau erfor­dert einen rech­ne­ri­schen Nach­weis der Sta­bi­li­tät, der mit Metho­den der Bau­sta­tik – hof­fent­lich zügig – erstellt wird. Das wird als Stand­si­cher­heits­nach­weis bezeichnet.

Mit dem Nach­weis wird belegt, dass das Gebäu­de bestimm­ten Belas­tun­gen (Span­nun­gen, Kräf­te) wider­steht. Auf­tre­ten­de Las­ten wer­den in die­sem Fal­le in die Stand­flä­che abge­lei­tet. Die Erstel­lung wird von Sta­ti­kern, Trag­werks­pla­nern, Bau­in­ge­nieu­ren oder ande­ren in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung aner­kann­ten Exper­ten vor­ge­nom­men und ist Teil der Unter­la­gen des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens. Im Regel­fall betrifft dies Gebäu­de der Gebäu­de­klas­sen 1 bis 3 nach der Mus­ter­bau­ord­nung (MBO):

  • 1a) Gebäu­de, frei­ste­hend und die Höhe von 7 Meter nicht über­schrei­tend; maxi­mal zwei Nut­zungs­ein­hei­ten; maxi­mal 400 m² Nutzungsfläche
  • 1b) Land- oder forst­wirt­schaft­li­che Gebäu­de, die freistehen
  • 2) Gebäu­de, die die Höhe von 7 Meter nicht über­schrei­ten; mit maxi­mal zwei Nut­zungs­ein­hei­ten; maxi­mal 400 m² Nutzungsfläche
  • 3) Sons­ti­ge Gebäu­de mit einer Höhe bis zu 7 m

Bau­vor­ha­ben aus höhe­ren Gebäu­de­klas­sen und Son­der­bau­ten wer­den häu­fig sogar zusätz­lich geprüft.

Ein Sta­ti­ker ermit­telt also die Trag­fä­hig­keit der Kon­struk­ti­on unter Ein­be­zie­hung eines Boden­gut­ach­tens und damit die Stand­si­cher­heit des Gebäu­de. Im Zusam­men­hang mit der Trag­werks­pla­nung unter­stützt er den Bau­herrn maß­geb­lich zur Her­stel­lung der Gebrauchs­taug­lich­keit sei­nes Hau­ses. Das 

Ein Boden­gut­ach­ten ist auch eine wert­vol­le Ent­schei­dungs­hil­fe für eine poten­ti­el­le Unterkellerung.

Sta­ti­ker und Trag­werks­pla­ner sind außer­dem im Regel­fall auch für die Grund­la­gen des Brand- und Schall­schut­zes zustän­dig. Die Erbrin­gung der Nach­wei­se wird in den ein­zel­nen Lan­des­bau­ord­nun­gen, im Abschnitt über bau­tech­ni­sche Nach­wei­se gere­gelt. Zusätz­lich ist die Erfül­lung der Anfor­de­run­gen an die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung im Wär­me­schutz­nach­weis zu belegen.

Die Standsicherheit im Neubau in den verschiedenen Bundesländern

Zur Ver­an­schau­li­chung wer­den am Bei­spiel der Lan­des­bau­ord­nun­gen aus Ber­lin, Bran­den­burg und Hes­sen die Anfor­de­run­gen bezüg­lich der bau­tech­ni­schen Nach­wei­se im Fol­gen­den aus­zugs­wei­se skizziert:

Berlin: Bauordnung Berlin (BauO Bln § 66 – Bautechnische Nachweise)

Von der Bau­auf­sichts­be­hör­de wird, bei nicht ver­fah­rens­frei­en Bau­an­la­gen, in Ber­lin ein Nach­weis der Stand­si­cher­heit, des Brand‑, Schall- und Erschüt­te­rungs­schut­zes ver­langt. Zusätz­lich ist hier in den Nach­wei­sen auf die Ener­gie­ein­spa­rung einzugehen. 

Die dazu berech­tig­ten Exper­ten müs­sen in der Lis­te der Bau­vor­la­gen­s­be­rech­tig­ten Ber­lin ein­ge­tra­gen sein und über die vor­aus­ge­setz­ten Aus­bil­dun­gen und Berufs­er­fah­rung verfügen:

  • Stu­di­um der Archi­tek­tur, Hoch­bau, Bauingenieurswesen
  • Min­des­ten drei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung in der Tragwerksplanung

Brandenburg; Brandenburgische Bauordnung (BgbBO § 66, Abs. 4)

In Bran­den­burg ist bei den Gebäu­de­klas­sen 1 bis 3 und sons­ti­gen Anla­gen, die kei­ne Gebäu­de sind, ein Stand­si­cher­heits­nach­weis zu erstel­len. Dazu berech­tig­te Per­so­nen benö­ti­gen die fol­gen­den Qualifikationen:

  • Studium/​Hochschulabschluss in Archi­tek­tur, Bau­in­ge­nieur, Hochbau
  • Min­des­tens 3‑jährige Berufs­er­fah­rung in der Trag­werks­pla­nung (in Lis­te eingetragen)
  • Die Ein­tra­gung in die gleich­ran­gi­ge Lis­te eines ande­ren Bundeslandes
  • Oder Prüf­in­ge­nieur für Standsicherheit

Hessen: Hessische Bauordnung (HBO 2018 § 66 – Bautechnische Nachweise)

Von den berech­tig­ten Per­so­nen sind Nach­wei­se für die Stand­si­cher­heit zu erbrin­gen. Feu­er­wi­der­stands­dau­er, tra­gen­de Bau­tei­le, vor­beu­gen­der Brand­schutz, der Schall- und Wär­me­schutz und Ener­gie­er­zeu­gungs­an­la­gen sind in den Nach­wei­sen unter Umstän­den eingeschlossen.

Bau­vor­la­gen­s­be­rech­tigt sind Per­so­nen, die u. a. in die Lis­te bau­vor­la­gen­s­be­rech­tig­ter Inge­nieu­rin­nen und Inge­nieu­re ein­ge­tra­gen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Hes­si­sches Inge­nieurs­ge­setz) sind. Gleich­be­rech­tigt gilt der Ein­trag in eine ver­gleich­ba­re Lis­te eines ande­ren Landes.

Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben?

Alle oben genann­ten Vor­schrif­ten bezie­hen sich auf Bau­vor­ha­ben, die als »nicht ver­fah­rens­frei« ein­ge­stuft wer­den. Wel­che Bau­wer­ke »ver­fah­rens­frei« sind, ist in den jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nun­gen der Bun­des­län­der im Abschnitt »Geneh­mi­gungs­frei­es Bau­en« nachzulesen.

  • Verfasst am 15. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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