Standsicherheit im Neubau
Auf den Bauherren eines Neubaus kommen jede Menge Vorplanungen zu, bevor der erste Spatenstich getan ist. Neben dem planenden Architekten ist der Tragwerksplaner einer der Schlüsselexperten, da er für die Standsicherheit im Neubau zuständig ist.
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Statiker führen, neben den Berechnungen für die Standsicherheit des Hauses, die Planung des Brand- und Schallschutzes durch. Außerdem kümmern sie sich um die Berechnung des Wärmebedarfs laut den Richtlinien der Energieeinsparverordnung. Hierbei sind durch die punktgenaue Planung beim Neubau nicht unbeträchtliche Kosten einzusparen.
Wie ist die Standsicherheit im Neubau nachzuweisen?
Jeder Neubau erfordert einen rechnerischen Nachweis der Stabilität, der mit Methoden der Baustatik – hoffentlich zügig – erstellt wird. Das wird als Standsicherheitsnachweis bezeichnet.
Mit dem Nachweis wird belegt, dass das Gebäude bestimmten Belastungen (Spannungen, Kräfte) widersteht. Auftretende Lasten werden in diesem Falle in die Standfläche abgeleitet. Die Erstellung wird von Statikern, Tragwerksplanern, Bauingenieuren oder anderen in der jeweiligen Landesbauordnung anerkannten Experten vorgenommen und ist Teil der Unterlagen des Genehmigungsverfahrens. Im Regelfall betrifft dies Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach der Musterbauordnung (MBO):
- 1a) Gebäude, freistehend und die Höhe von 7 Meter nicht überschreitend; maximal zwei Nutzungseinheiten; maximal 400 m² Nutzungsfläche
- 1b) Land- oder forstwirtschaftliche Gebäude, die freistehen
- 2) Gebäude, die die Höhe von 7 Meter nicht überschreiten; mit maximal zwei Nutzungseinheiten; maximal 400 m² Nutzungsfläche
- 3) Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
Bauvorhaben aus höheren Gebäudeklassen und Sonderbauten werden häufig sogar zusätzlich geprüft.
Ein Statiker ermittelt also die Tragfähigkeit der Konstruktion unter Einbeziehung eines Bodengutachtens und damit die Standsicherheit des Gebäude. Im Zusammenhang mit der Tragwerksplanung unterstützt er den Bauherrn maßgeblich zur Herstellung der Gebrauchstauglichkeit seines Hauses. Das
Statiker und Tragwerksplaner sind außerdem im Regelfall auch für die Grundlagen des Brand- und Schallschutzes zuständig. Die Erbringung der Nachweise wird in den einzelnen Landesbauordnungen, im Abschnitt über bautechnische Nachweise geregelt. Zusätzlich ist die Erfüllung der Anforderungen an die Energieeinsparverordnung im Wärmeschutznachweis zu belegen.
Die Standsicherheit im Neubau in den verschiedenen Bundesländern
Zur Veranschaulichung werden am Beispiel der Landesbauordnungen aus Berlin, Brandenburg und Hessen die Anforderungen bezüglich der bautechnischen Nachweise im Folgenden auszugsweise skizziert:
Berlin: Bauordnung Berlin (BauO Bln § 66 – Bautechnische Nachweise)
Von der Bauaufsichtsbehörde wird, bei nicht verfahrensfreien Bauanlagen, in Berlin ein Nachweis der Standsicherheit, des Brand‑, Schall- und Erschütterungsschutzes verlangt. Zusätzlich ist hier in den Nachweisen auf die Energieeinsparung einzugehen.
Die dazu berechtigten Experten müssen in der Liste der Bauvorlagensberechtigten Berlin eingetragen sein und über die vorausgesetzten Ausbildungen und Berufserfahrung verfügen:
- Studium der Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen
- Mindesten dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
Brandenburg; Brandenburgische Bauordnung (BgbBO § 66, Abs. 4)
In Brandenburg ist bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, ein Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Dazu berechtigte Personen benötigen die folgenden Qualifikationen:
- Studium/Hochschulabschluss in Architektur, Bauingenieur, Hochbau
- Mindestens 3‑jährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung (in Liste eingetragen)
- Die Eintragung in die gleichrangige Liste eines anderen Bundeslandes
- Oder Prüfingenieur für Standsicherheit
Hessen: Hessische Bauordnung (HBO 2018 § 66 – Bautechnische Nachweise)
Von den berechtigten Personen sind Nachweise für die Standsicherheit zu erbringen. Feuerwiderstandsdauer, tragende Bauteile, vorbeugender Brandschutz, der Schall- und Wärmeschutz und Energieerzeugungsanlagen sind in den Nachweisen unter Umständen eingeschlossen.
Bauvorlagensberechtigt sind Personen, die u. a. in die Liste bauvorlagensberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Ingenieursgesetz) sind. Gleichberechtigt gilt der Eintrag in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes.
Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben?
Alle oben genannten Vorschriften beziehen sich auf Bauvorhaben, die als “nicht verfahrensfrei” eingestuft werden. Welche Bauwerke “verfahrensfrei” sind, ist in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer im Abschnitt “Genehmigungsfreies Bauen” nachzulesen.
Verfasst am 15. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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Manfred Jaeger
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S. A.
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Ich würde Estatika jederzeit wieder beauftragen.
Ein großes Dankeschön an Herrn Nathan für seine Geduld und Unterstützung.
..aufs nächste Projekt, hoffentlich…
Über uns
Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Objektplanung, Tragwerksplanung, Bauphysik und Energieberatung.
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