Neubau und dessen Standsicherheit

Standsicherheit im Neubau

Auf den Bauher­ren eines Neubaus kom­men jede Menge Vor­pla­nun­gen zu, bevor der erste Spaten­stich getan ist. Neben dem pla­nen­den Architek­ten ist der Trag­w­erk­s­plan­er ein­er der Schlüs­se­l­ex­perten, da er für die Stand­sicher­heit im Neubau zuständig ist.

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Sta­tik­er führen, neben den Berech­nun­gen für die Stand­sicher­heit des Haus­es, die Pla­nung des Brand- und Schallschutzes durch. Außer­dem küm­mern sie sich um die Berech­nung des Wärmebe­darfs laut den Richtlin­ien der Energieeinsparverord­nung. Hier­bei sind durch die punk­t­ge­naue Pla­nung beim Neubau nicht unbe­trächtliche Kosten einzus­paren.

Wie ist die Standsicherheit im Neubau nachzuweisen?

Jed­er Neubau erfordert einen rech­ner­ischen Nach­weis der Sta­bil­ität, der mit Meth­o­d­en der Baus­ta­tik – hof­fentlich zügig – erstellt wird. Das wird als Stand­sicher­heit­snach­weis beze­ich­net.

Mit dem Nach­weis wird belegt, dass das Gebäude bes­timmten Belas­tun­gen (Span­nun­gen, Kräfte) wider­ste­ht. Auftre­tende Las­ten wer­den in diesem Falle in die Stand­fläche abgeleit­et. Die Erstel­lung wird von Sta­tik­ern, Trag­w­erk­s­plan­ern, Bauin­ge­nieuren oder anderen in der jew­eili­gen Lan­des­bauord­nung anerkan­nten Experten vorgenom­men und ist Teil der Unter­la­gen des Genehmi­gungsver­fahrens. Im Regelfall bet­rifft dies Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach der Muster­bauord­nung (MBO):

  • 1a) Gebäude, freis­te­hend und die Höhe von 7 Meter nicht über­schre­i­t­end; max­i­mal zwei Nutzung­sein­heit­en; max­i­mal 400 m² Nutzungs­fläche
  • 1b) Land- oder forstwirtschaftliche Gebäude, die freis­te­hen
  • 2) Gebäude, die die Höhe von 7 Meter nicht über­schre­it­en; mit max­i­mal zwei Nutzung­sein­heit­en; max­i­mal 400 m² Nutzungs­fläche
  • 3) Son­stige Gebäude mit ein­er Höhe bis zu 7 m

Bau­vorhaben aus höheren Gebäudeklassen und Son­der­baut­en wer­den häu­fig sog­ar zusät­zlich geprüft.

Ein Sta­tik­er ermit­telt also die Tragfähigkeit der Kon­struk­tion unter Ein­beziehung eines Bodengutacht­ens und damit die Stand­sicher­heit des Gebäude. Im Zusam­men­hang mit der Trag­w­erk­s­pla­nung unter­stützt er den Bauher­rn maßge­blich zur Her­stel­lung der Gebrauch­stauglichkeit seines Haus­es. Das

Ein Bodengutacht­en ist auch eine wertvolle Entschei­dung­shil­fe für eine poten­tielle Unterkellerung.

Sta­tik­er und Trag­w­erk­s­plan­er sind außer­dem im Regelfall auch für die Grund­la­gen des Brand- und Schallschutzes zuständig. Die Erbringung der Nach­weise wird in den einzel­nen Lan­des­bauord­nun­gen, im Abschnitt über bautech­nis­che Nach­weise geregelt. Zusät­zlich ist die Erfül­lung der Anforderun­gen an die Energieeinsparverord­nung im Wärmeschutz­nach­weis zu bele­gen.

Die Standsicherheit im Neubau in den verschiedenen Bundesländern

Zur Ver­an­schaulichung wer­den am Beispiel der Lan­des­bauord­nun­gen aus Berlin, Bran­den­burg und Hes­sen die Anforderun­gen bezüglich der bautech­nis­chen Nach­weise im Fol­gen­den auszugsweise skizziert:

Berlin: Bauordnung Berlin (BauO Bln § 66 – Bautechnische Nachweise)

Von der Bauauf­sichts­be­hörde wird, bei nicht ver­fahrens­freien Bauan­la­gen, in Berlin ein Nach­weis der Stand­sicher­heit, des Brand‑, Schall- und Erschüt­terungss­chutzes ver­langt. Zusät­zlich ist hier in den Nach­weisen auf die Energieeinsparung einzuge­hen.

Die dazu berechtigten Experten müssen in der Liste der Bau­vor­la­gens­berechtigten Berlin einge­tra­gen sein und über die voraus­ge­set­zten Aus­bil­dun­gen und Beruf­ser­fahrung ver­fü­gen:

  • Studi­um der Architek­tur, Hochbau, Bauin­ge­nieur­swe­sen
  • Min­desten drei­jährige Beruf­ser­fahrung in der Trag­w­erk­s­pla­nung

Brandenburg; Brandenburgische Bauordnung (BgbBO § 66, Abs. 4)

In Bran­den­burg ist bei den Gebäudeklassen 1 bis 3 und son­sti­gen Anla­gen, die keine Gebäude sind, ein Stand­sicher­heit­snach­weis zu erstellen. Dazu berechtigte Per­so­n­en benöti­gen die fol­gen­den Qual­i­fika­tio­nen:

  • Studium/Hochschulabschluss in Architek­tur, Bauin­ge­nieur, Hochbau
  • Min­destens 3‑jährige Beruf­ser­fahrung in der Trag­w­erk­s­pla­nung (in Liste einge­tra­gen)
  • Die Ein­tra­gung in die gle­ichrangige Liste eines anderen Bun­des­lan­des
  • Oder Prüfin­ge­nieur für Stand­sicher­heit

Hessen: Hessische Bauordnung (HBO 2018 § 66 – Bautechnische Nachweise)

Von den berechtigten Per­so­n­en sind Nach­weise für die Stand­sicher­heit zu erbrin­gen. Feuer­wider­stands­dauer, tra­gende Bauteile, vor­beu­gen­der Brand­schutz, der Schall- und Wärmeschutz und Energieerzeu­gungsan­la­gen sind in den Nach­weisen unter Umstän­den eingeschlossen.

Bau­vor­la­gens­berechtigt sind Per­so­n­en, die u. a. in die Liste bau­vor­la­gens­berechtigter Inge­nieurin­nen und Inge­nieure einge­tra­gen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Hes­sis­ches Inge­nieurs­ge­setz) sind. Gle­ich­berechtigt gilt der Ein­trag in eine ver­gle­ich­bare Liste eines anderen Lan­des.

Was sind verfahrensfreie Bauvorhaben?

Alle oben genan­nten Vorschriften beziehen sich auf Bau­vorhaben, die als “nicht ver­fahrens­frei” eingestuft wer­den. Welche Bauw­erke “ver­fahrens­frei” sind, ist in den jew­eili­gen Lan­des­bauord­nun­gen der Bun­deslän­der im Abschnitt “Genehmi­gungs­freies Bauen” nachzule­sen.

  • Verfasst am 15. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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