Welche Bauunterlagen braucht die Bauherr:in?
Wer heute ein Haus bauen möchte, braucht etliche Bauunterlagen, Genehmigungen und Nachweise. Vor 2018 erhielt der Bauherrn nicht immer alle notwendigen Belege, mit denen er genauen Einblick in die Bauweise und Planung des Objekts bekommen konnte. Demnach hatte er ebenfalls nicht die Möglichkeit diese Unterlagen von einem unabhängigen Gutachter prüfen zu lassen. Auch heute gilt: Sind die Verträge unterschrieben, gibt es meist kein Zurück mehr. Besonders der Begriff “schlüsselfertig” ist ein Wort, das nicht gesetzlich definiert ist. Werden Ihnen, als Bauherr, keine Bauunterlagen vor Vertragsabschluss ausgehändigt, können Sie nicht feststellen, ob nach Beendigung der Bauarbeiten das Haus tatsächlich bezugsfertig ist.
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Wichtige Bauunterlagen vor Vertragsabschluss
Diese Unterlagen sollten Sie vor Vertragsabschluss erhalten, selbst prüfen oder von einem unabhängigen Bausachverständigen prüfen lassen:
Bauantrag und Baugenehmigung
Eine Baugenehmigung wird örtlich auch mit dem Begriff Baufreistellungsunterlagen bezeichnet. Sie ist die erforderliche schriftliche Genehmigung, wenn Bauanlagen neu errichtet oder geändert werden, oder wenn sie zum Abbruch vorgesehen sind. Genauso ist auch bei Nutzungsänderungen eine Baugenehmigung erforderlich. Sie ist immer nach dem Landesbaugesetz geregelt und bestätigt, dass für das Bauvorhaben keine öffentlichen Bedenken und Hindernisse bestehen. Eine Baugenehmigung ist immer gebührenpflichtig und in der Regel 3 Jahre gültig. Beginnt der Bauherr innerhalb der Frist nicht dem Bauen, verfällt die Genehmigung.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben muss in der Regel eine Statik dem Bauantrag hinzugefügt werden. Mit der vorliegenden Baubeschreibung und den Plänen des Architekten erstellt der Tragwerksplaner die statischen Berechnungen. Die Bodenplatte, tragende Wände, Decken, Trägerelemente und der Dachstuhl fließen in die Berechnung mit ein. Für das Tragwerk müssen Bauzeichnungen angefertigt werden. Das sind die Positionspläne. Sie erläutern die statischen Berechnungen und enthalten mindestens folgende Punkte:
- Kennzeichnung der Bauteile (inklusive Positionen der statischen Berechnungen)
- Maße des Tragwerks und der tragenden Bauteile
- Angaben über Festigkeitsklassen der Baustoffe (tragende Teile)
- Spannrichtung plattenartiger Bauteile
Folgende Nachweise gehören zu den Bauunterlagen
Aufgrund des Klimawandels hat die Bundesregierung im Jahre 2014 eine neue Energiesparverordnung (EnEV) erlassen. Wer ein neues Haus baut oder sein bestehendes Gebäude sanieren will, braucht einen Wärmeschutznachweis. Mit effizienten Heizungsanlagen und optimalen Dämmungsmaßnahmen ist unnötiger Energieverbrauch fossiler Brennstoffe zu reduzieren. Wärmeschutznachweise dürfen anerkannte Bauingenieure, Architekten, Fachplaner und Energieberater ausstellen. In manchen Bundesländern dürfen diesen Nachweis jedoch nur Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz ausstellen. Der Wärmebedarfsausweis fasst die Ergebnisse des Wärmeschutznachweises zusammen. Wer eine Förderung mit öffentlichen Mitteln von der KfW-Bank beantragt hat, braucht zusätzlich noch einen energetischen Sondernachweis.
Freistehende Einfamilienhäuser brauchen keinen Schallschutznachweis gegen fremden Wohn- und Arbeitsraum. Bei dem Neubau oder Umbau von Reihen- und Doppelhäusern muss allerdings dieser Nachweis mit dem Bauantrag häufig abgegeben werden. Mit der DIN 4109–1 wurden im Januar 2018 neue Mindestanforderungen für den Schallschutz festgelegt. Bei dem Schallschutz gegen Außenlärm sind beispielsweise das Dach, die Fassade und die Fenster bei der Berechnung zu beachten. Der Schallschutz im Inneren nimmt die Innenwände, die an fremde Wohnungen anschließen, als Maßstab. Die Anforderungen werden an die Luft- und Trittschalldämmung gestellt. Trennbauteile von Wänden, Treppen und Decken sind bei der Berechnung ein wichtiger Faktor. Ingenieurbüros oder Schallschutzprüfstellen stellen diesen Schallschutznachweis aus.
Nach den Regeln der neuesten Technik muss laut Energiesparverordnung (EnEV) ein Gebäude luftdicht gebaut werden. Ein Muss für ein Lüftungskonzept gibt es aber nicht, das liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Bei einem zu “dichten” Haus kann sich sehr schnell Schimmel bilden, weil der Mindestluftwechsel nicht gewährleistet ist. Durch die hohe Feuchtigkeit kann auch die Bausubstanz gefährdet sein. Wer also seinen Neubau oder Umbau nach der neuen Energiesparverordnung geplant hat, sollte das Lüftungskonzept nach DIN 1946–6 ebenfalls berücksichtigen. Laut Experten ist eine manuelle Fensteröffnung nicht nutzerunabhängig und somit keine lüftungstechnische Maßnahme.
Baupläne und Planungsunterlagen
Bauausführungspläne, kurz gesagt Bauzeichnungen oder Bauplan, werden bei der Erstellung des Gebäudes benötigt. Das jeweilige Objekt wird mit korrekten Maßen dargestellt und die Pläne sind verbindliche Werte für die Handwerker wie Maurer, Zimmerer und Installateure. Bemaßt werden unter anderem die Höhen, Fensteröffnungen, das Mauerwerk und der Grundriss. Bei den Fenstern werden die Verglasung und der Anschlag in den Bauplan gezeichnet. Quer- und Längsschnitte sind ebenfalls aus den Bauausführungsplänen ersichtlich. Für die Zeichnungen gibt es bestimmte Maßordnungen nach DIN-Normen. Alle maßstabsgenauen Zeichnungen in den Bauausführungsplänen müssen für die Handwerker verbindlich und genau dargestellt sein. In den einzelnen Werkplänen sind alle Details und Einzelangaben ersichtlich.
Weitere Planungsunterlagen: Sind gesonderte Pläne notwendig, sollten auch diese dem Bauherrn vor Vertragsabschluss vorliegen. Dazu gehören unter anderem Pläne für die Räume, in denen eine Fußbodenheizung in Planung ist. Auch Feuchteschutzberechnungen im Holzhausbau sind ein wichtiger Faktor wie die Planung einer “weißen Wanne”.
Wichtige Dokumente nach der Bauabnahme
Um sich vor Baumängel zu schützen, sollte der Bauherr nach der Bauabnahme nachstehende Dokumente bzw. Bauunterlagen erhalten. Nachfolgende Punkte sind nicht in jedem Bundesland gleich, da Baumaßnahmen immer durch die Landesbauordnung geregelt sind:
- Prüfberichte zur Statik oder andere bautechnische Nachweise (je nach Landesbaurecht)
- Abnahmebericht des Prüfingenieurs (je nach Landesbaurecht)
- alle Installationspläne (für Anschlüsse und Leitungen, Bestandszeichnungen der technischen Gebäudeausrüstung)
- Qualitätsnachweise für Baumaterialien von erheblicher Bedeutung (allgemeine Zulassungen und bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, zum Beispiel für Öfen, Lüftungsgeräte, Wärmeverbundsysteme und Lieferscheine für WU-Beton)
- Gewährsbescheinigung für die mangelfreie und fachgerechte Ausführung der Bauleistungen
- Garantieurkunden und Bedienungsanleitungen für haustechnische Apparate und Geräte (je nach Landesbaurecht)
- Abnahmescheine des zuständigen Schornsteinfegers
- Baufirmen müssen eine verbindliche Aussage zum Fertigstellungstermin treffen.
- Anspruch auf eine klare Baubeschreibung (zum Beispiel Pläne mit genauen Flächen- und Raumangaben, Angaben über den Schallschutz, den Innenausbau, die Gebäudetechnik und die Baukonstruktion)
- Bauherren haben ein Recht auf die vorherige Bereitstellung der Planungsunterlagen um sie vorher prüfen zu lassen oder um Förderkredite beantragen zu können.
- Anspruch auf Vertragserfüllungssicherheit (5 % der Gesamtkosten) und Abschlagszahlungen dürfen nur bis 90 % der Gesamtkosten berechnet werden.
- Verbraucherbauverträge die nicht vom Notar beurkundet sind, können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Verfasst am 15. Mai 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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