Schallschutznachweis nach DIN 4109

Was ist ein Schallschutznachweis nach DIN 4109?

Gebäu­de bei­na­he jeder Grö­ßen­ord­nung sind »Lärm­quel­len«, die für die Umge­bung und die Anwoh­ner sehr stö­rend sein kön­nen. Des­halb sind bei öffent­li­chen oder pri­va­ten Anla­gen und Gebäu­den, der Außen‑, Tritt- und Luft­schall auf ein gesetz­lich gere­gel­tes Min­dest­maß zu däm­men. Um spä­te­re Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu ver­mei­den, ist ein Schall­schutz­nach­weis erfor­der­lich, der belegt, dass die Min­dest­an­for­de­run­gen nach DIN 4109, bau­tech­nisch und ver­bind­lich ein­ge­hal­ten wurden.

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Vom Bau­amt als Gut­ach­ten gewer­tet, ist damit der Beweis über die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Grenz­wer­te (Vor­ga­ben) hin­sicht­lich des Schall­schut­zes erbracht.

Das Wich­tigs­te zum Schall­schutz­nach­weis in aller Kürze:

  • Ein Schall­schutz­nach­weis ist dann zu erstel­len, wenn bei Neu‑, Umbau- oder Sanie­rungs­ar­bei­ten, schall­tech­nisch rele­van­te Gebäu­de­kon­struk­tio­nen betrof­fen sind.
  • Gesetz­li­che Grund­la­ge ist die, als Bun­des­recht defi­nier­te, Mus­ter­bau­ord­nung (MBO).
  • Die fach­lich-tech­ni­schen Grund­la­gen hin­sicht­lich der Min­dest­an­for­de­run­gen und Gebäu­de­ar­ten sind der Norm DIN 4109–1:2018 zu entnehmen.
  • Ansprech­part­ner für Schall­schutz­nach­wei­se sind in der Regel Inge­nieur­bü­ros und ähn­li­che Unter­neh­men oder Institutionen.
  • Bau­maß­nah­men sind – ohne die ent­spre­chen­den Vor­sor­gen zum Schall­schutz – gefährdet.

Für welche Gebäude ist ein Schallschutznachweis zu erbringen?

Die Norm 4109–1 lis­tet jene Gebäu­de auf, für die die Min­dest­an­for­de­run­gen des Schall­schut­zes gel­ten, das sind:

  • Mehrfamilien‑, Rei­hen­häu­ser
  • Dop­pel­häu­ser (gege­be­nen­falls auch EFH)
  • Büro­ge­bäu­de
  • Gebäu­de mit gemisch­ter Nutzung
  • Hotel- und Beherbergung
  • Kran­ken­häu­ser, Sanatorien
  • Schu­len und ver­gleich­ba­re Institutionen

Die Norm, die 2018 über­ar­bei­tet wur­de (DIN 4109–1:2018), beschreibt die Anfor­de­run­gen an den Min­dest­schall­schutz. Des­halb ist der Nach­weis zu füh­ren über:

  • die Luft­schall­däm­mung (rech­ne­risch)
  • die Tritt­schall­däm­mung (4109–1:2018)
  • den Schutz gegen Außen­lärm, Lärm aus »frem­den Räu­men« und Lärm aus der eige­nen Wohnung
  • den Schutz gegen Lärm­emis­sio­nen aus Anla­gen, die zur Haus­tech­nik zählen

Wer erstellt einen Schallschutznachweis und wie ist er aufgebaut?

Für die Erstel­lung des Schall­schutz­nach­wei­ses ist ein Inge­nieur­bü­ro der geeig­ne­te Ansprech­part­ner. Der »Ver­band der Mate­ri­al­prü­fungs­an­stal­ten e. V.« führt eine Lis­te mit aner­kann­ten Schall­schutz­prüf­stel­len, die sich auf die Bau­akus­tik spe­zia­li­siert haben.

Der Nach­weis, als umfas­sen­de Doku­men­ta­ti­on der Schall­schutz-Maß­nah­men der Gebäu­de und Anla­gen, umfasst im Wesent­li­chen 3 Punkte:

  1. Beschrei­bung, wel­che Anfor­de­run­gen an den bau­li­chen Schall­schutz zu stel­len sind
  2. Auf­lis­tung und Beschrei­bung der Kon­struk­ti­ons­de­tails und Bau­tei­le und der bau­li­chen Maß­nah­men, zum Schutz gegen Schall­emis­si­on, bezo­gen auf: a. Tritt­schall­däm­mung, Luft­schall­däm­mung (Trep­pen, Decken, Wän­de) b. Schutz gegen Außen­lärm (Fas­sa­den, Fens­ter, Dach) c. Schall­schutz im Gebäu­de­inne­ren, bei­spiels­wei­se zwi­schen frem­der und eige­ner Woh­nung d. Schall­schutz gegen Emis­sio­nen aus Anla­gen der Haus­tech­nik, wie Was­ser­lei­tun­gen, Hei­zun­gen, Auf­zü­ge, Lüf­tun­gen, etc.
  3. Berech­nun­gen, die die Eig­nung der bau­li­chen Maß­nah­men zum Schall­schutz nachweisen

Zusam­men­ge­fasst ist ein Schall­schutz­nach­weis, die Beschrei­bung aller erfor­der­li­chen Kon­struk­tio­nen, Mate­ria­li­en, Auf- und Zubau­ten für den Schall­schutz. Falls der Nach­weis für Aus­schrei­bun­gen benö­tigt wird, kann er bei­spiel­haf­te Mate­ri­al­vor­schlä­ge enthalten.

Wann ist ein Schallschutznachweis erforderlich?

Nach­wei­se sind zu erbrin­gen, wenn bei Neu- oder Umbau­ten, bei geplan­ten Sanie­run­gen, ein Ein­griff in Kon­struk­tio­nen erfolgt, die schall­tech­nisch rele­vant sind. In der Regel ist ein Schall­schutz­nach­weis Inhalt der Leis­tungs­pha­se 3 der HOAI (Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten und Ingenieure).

Schall­schutz­nach­wei­se, die lücken­haft, unrich­tig oder nicht nach­voll­zieh­bar sind, haben schon so man­ches Bau­vor­ha­ben schei­tern las­sen. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn bei einem Bau­vor­ha­ben das »Gebot der Rück­sicht­nah­me« im öffent­li­chen Pri­vat­recht miss­ach­tet wird. Grund­la­ge dafür ist § 242 BGB (schutz­wür­di­ge Inter­es­sen des Ande­ren und Ver­pflich­tung zu red­li­chem und sozia­lem Ver­hal­ten). Wird der Nach­weis erbracht, dass, ent­ge­gen der Inhal­te des Schall­schutz­nach­wei­ses, vom Bau­vor­ha­ben unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gun­gen oder Stö­run­gen aus­ge­hen, dann ist die Bau­ge­neh­mi­gung zu widerrufen.

Welche gesetzlichen Regelungen liegen dem Schallschutz zugrunde?

Gene­rell ist der Schall­schutz von Gebäu­den von deren Nut­zung abhän­gig. Dabei sind es, im Sin­ne der Bau­ord­nung, Geräu­sche, Erschüt­te­run­gen oder Schwin­gun­gen, die »von orts­fes­ten Ein­rich­tun­gen in bau­li­chen Anla­gen oder auf Bau­grund­stü­cken« aus­ge­hen. Durch den in § 15, Abs. 2, 3 MBO (Mus­ter­bau­ord­nung) vor­ge­schrie­be­nen Schall­schutz wer­den unzu­mut­ba­re Gefah­ren oder Beläs­ti­gun­gen auf ein, unter den Grenz­wer­ten lie­gen­des, erträg­li­ches Maß reduziert.

Der Schall­schutz­nach­weis fällt damit in die Kate­go­rie der bau­tech­ni­schen Nach­wei­se, die nach § 85, Abs. 3 MBO, zu erbrin­gen sind. Die Min­dest­an­for­de­run­gen für den Schall­schutz sind in der bin­dend anzu­wen­den­den Norm, DIN 4109–1, dargestellt.

Die­se Norm beschreibt und regelt in ers­ter Linie den Lärm­schutz, wenn es um Über­tra­gung durch Luft- oder Tritt­schall, zwi­schen Wohn- und Arbeits­räu­men (ver­ti­kal und hori­zon­tal) geht. Aus ihr ist zusätz­lich abzu­lei­ten, wel­che Maß­nah­men gegen Schall-Emis­sio­nen von Anla­gen der Haus­tech­nik und bau­lich ver­bun­de­nen, frem­den, Gebäu­den, zu tref­fen sind.

  • Verfasst am 20. März 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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