Brandschutznachweis vom Statiker

Brandschutzschutznachweis – eine Aufgabe für die Statiker:in

Vor­sor­ge vor Brän­den – die­se Auf­ga­be ist beim Neu­bau und Umbau von Wohn­häu­sern und ande­ren Gebäu­den beson­ders wich­tig. Ent­spre­chend gibt es mitt­ler­wei­le eine Viel­zahl von Maß­nah­men und Anfor­de­run­gen, die bei der Pla­nung zu berück­sich­ti­gen sind und in einem Brand­schutz­nach­weis dem Bau­amt belegt wer­den müs­sen. Was genau ist ein Brand­schutz­nach­weis? Benö­ti­ge ich für mein Ein­fa­mi­li­en­haus (EFH) auch einen Nach­weis und wer stellt die­sen dann aus? Die Ant­wor­ten gibt es hier.

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Baulicher Brandschutz

Beim bau­li­chem Brand­schutz geht es nicht dar­um, das Haus unbrenn­bar zu machen. Dann dürf­ten Holz­ba­ken oder Kunst­stof­fe nicht zum Ein­satz kom­men. Ziel des Brand­schut­zes ist es statt­des­sen, dass die Kon­struk­ti­on im Fall eines Bran­des für eine bestimm­te Zeit dem Feu­er wider­steht. Die Inten­ti­on ist nahe­lie­gend: Wenn das Gebäu­de stand­hält, haben die Men­schen Zeit, sich zu ret­ten. Bes­ten­falls ist es sogar mög­lich, den Brand zu löschen und das Haus zu erhal­ten. Aus die­sem Grund ist der bau­li­che Brand­schutz als vor­beu­gen­der Fak­tor ein wich­ti­ger Teil der Bauplanung.

Der vor­beu­gen­den Brand­schutz wird neben dem bau­li­chem Brand­schutz noch in den orga­ni­sa­to­ri­schen (zum Bei­spiel Ver­hal­tens­re­geln, Flucht- und Ret­tungs­plä­ne) und den anlagen­tech­ni­schen Brand­schutz (zum Bei­spiel Feu­er­lö­scher, Rauch­ab­zu­g/-mel­der) unterteilt.

Brandschutznachweis vs. statisch-konstruktiver Brandschutz

In Deutsch­land wird der Brand­schutz­nach­weis vom Gesetz­ge­ber ver­langt, ist also KEINE »schön-zu-haben-Opti­on« für den Bau­herrn. Im Geneh­mi­gungs­pro­zess gilt die­ser bau­tech­ni­sche Nach­weis als Beleg, dass die Belan­ge des Bau­rechts hin­sicht­lich des Brand­schut­zes für das Bau­vor­ha­ben erfüllt sind. Die Erstel­lung des Brand­schutz­nach­wei­ses ist auch für pri­va­te Wohn­häu­ser vor­ge­schrie­ben. Auch bei klei­ne­ren geneh­mi­gungs­pflich­ti­gen Bau­vor­ha­ben gilt: ohne Brand­schutz­nach­weis kei­ne Bau­ge­neh­mi­gung. Aus­ge­nom­men von die­ser Rege­lung sind je nach Bun­des­land nur weni­ge ver­fah­rens­freie (ein­fa­che) Gebäude.

Es gibt kei­ne kla­re Abgren­zung zwi­schen Brand­schutz­nach­weis und Brand­schutz­kon­zept. In der Regel ist ein Kon­zept aus­führ­li­cher und eher bei gro­ßen Gebäu­den und Son­der­bau­ten, sowie bei Abwei­chun­gen von der Bau­ord­nung zu erstellen.

Im Brand­schutz­nach­weis wird belegt, dass jedes wesent­li­che Bau­teil (als auch das Gebäu­de ganz­heit­lich betrach­tet) dem defi­nier­ten Schutz­ziel der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung ent­spricht – abhän­gig von der Gebäu­de­grö­ße/-klas­se. Neben der Beur­tei­lung der Kon­struk­ti­on im Brand­fall (feu­er­be­stän­dig bis feu­er­hem­mend), wer­den u. a. auch Anga­ben über den Rauch­ab­zug, das Anbrin­gung von Rauch­mel­der, die Lösch­was­ser­ver­sor­gung, mög­li­che Ret­tungs­we­ge und die Zufahr­ten der Feu­er­wehr gemacht. Außer­dem liegt immer ein Brand­schutz­plan zur Visua­li­sie­rung bei. Der Nach­weis umfasst somit in ers­ter Linie den bau­li­chen Brand­schutz, aber auch Aspek­te vom orga­ni­sa­to­ri­schen, anla­ge­tech­ni­schen und abweh­ren­den Brandschutz.

Faust­for­mel: Je grö­ßer und kom­ple­xer ein Bau­vor­ha­ben, des­to inten­si­ver müs­sen auch die Berei­che »orga­ni­sa­to­ri­scher, anla­ge­tech­ni­scher und abweh­ren­der Brand­schutz« beleuch­tet werden.

Im Gegen­satz zum Brand­schutz­nach­weis umfasst der kon­struk­ti­ve Brand­schutz ledig­lich die Aus­wahl und Dimen­sio­nie­rung der Mate­ria­li­en und deren Feu­er­be­stän­dig­keit gemäß der bau­auf­sicht­li­chen Anfor­de­rung. Es wird somit die sta­ti­sche Kon­struk­ti­on (in Bezug auf den Brand­fall) detail­liert geprüft. Der sta­tisch-kon­struk­ti­ve Brand­schutz ist häu­fig ein Teil des Stand­si­cher­heits­nach­wei­ses – die­ser kann anstatt eines aus­führ­li­che­ren Brand­schutz­nach­wei­ses vom Bau­amt gefordert.

Ersteller und Kosten des Brandschutzes

Wer küm­mert sich um den Brand­schutz? Wer erbringt der Behör­de den Nach­weis über die Ein­hal­tung der bau­recht­li­chen Vor­ga­ben? Die­se und ähn­li­che Fra­gen stel­len sich vie­le zu Beginn der Pla­nungs­pha­se. Die gute Nach­richt für alle Bau­in­ter­es­sen­ten vor­ab: Der Bau­herr muss sich in der Regel um nichts davon küm­mern. Übli­cher­wei­se stammt der Brand­schutz­nach­weis vom Sta­ti­ker. Das ist sinn­voll, weil der Trag­werks­pla­ner durch sei­ne sta­ti­schen Tätig­kei­ten weiß, wie die Kon­struk­ti­on beschaf­fen ist. Grund­sätz­lich ist es aber auch mög­lich, dass der Archi­tekt den Brand­schutz­nach­weis lie­fert. Die Kos­ten soll­ten sich dabei nicht groß unterscheiden.

Darf jeder Statiker den Brandschutznachweis aufstellen?

In Bezug auf die Fra­ge, wer den Nach­weis zum Brand­schutz auf­stel­len »darf«, gibt es ver­schie­de­ne Punk­te zu berück­sich­ti­gen. Zunächst ein­mal ist wich­tig, dass es sich hier­bei um Lan­des­recht han­delt. Die Rechts­la­ge hängt also vom Wohn­ort ab. Zudem wird nach ver­schie­de­nen Gebäu­de­klas­sen unter­schie­den. Wäh­rend für die Gebäu­de­klas­sen 1 bis 3 kaum geson­der­te Anfor­de­run­gen an den Statiker/​Architekten gestellt wer­den, ist ab der Klas­se 4 eine Nach­weis­be­rech­ti­gung nötig. Die Ein­hal­tung der Anfor­de­run­gen an den Brand­schutz für die Gebäu­de­klas­se 5 und für Son­der­bau­ten wer­den grund­sätz­lich von einem Sach­ver­stän­di­gen, einem Prüf­in­ge­nieur oder der Bau­auf­sicht geprüft.

Lei­der sind die Bau­ord­nun­gen zu kom­plex um die­se auf einen gemein­sa­men Nen­ner zu brin­gen. Des­halb sind alle obi­gen Aus­füh­run­gen nur als Hin­weis, aber kei­nes­falls als Rechts­be­ra­tung, zu sehen. Ver­bind­li­che Aus­künf­te erhal­ten Sie von Ihrer ört­li­chen Baubehörde.

Der Brand­schutz­nach­weis für ein Gebäu­de ent­steht übli­cher­wei­se im Zuge der Kon­struk­ti­ons­pla­nung. Aus die­sem Grund ist es auch meist der Sta­ti­ker, der die ent­spre­chen­den Unter­la­gen anfertigt. 

Was regelt die DIN 4102 als Grundlage für den Brandschutznachweis

Für den bau­li­chen Brand­schutz ist die DIN 4102 ein zen­tra­les Ele­ment. Sie beinhal­tet die Klas­si­fi­ka­ti­on von Bau­tei­len und Bau­stof­fen in Bezug auf ihr Brand­ver­hal­ten. Dabei wer­den die ver­schie­de­nen Mate­ria­li­en in brenn­ba­re und nicht-brenn­ba­re Werk­stof­fe unter­teilt. Die Ein­tei­lung erfolgt auf Grund­la­ge der Eigen­schaft, ob ein Bau­teil eine Brand­last (zum Bei­spiel Holz, Form­stü­cke aus PVC etc.) dar­stellt oder nicht. Im Detail unter­schei­det die DIN 4102 zwi­schen 5 Brand­schutz­klas­sen (Bei­spie­le in Klammern):

  • A1: nicht brenn­bar (Stein, Beton)
  • A2: nicht brenn­bar, aber mit brenn­ba­ren Antei­len (Gips­kar­ton mit geschlos­se­ner Oberfläche)
  • B1: schwer ent­flamm­bar (geloch­te Gipskartonplatten)
  • B2: nor­mal ent­flamm­bar (Holz und Holzwerkstoffe)
  • B3: leicht ent­flamm­bar (Stroh)

Je nach Klas­si­fi­ka­ti­on eig­nen sich nur bestimm­te Mate­ria­li­en für Kon­struk­tio­nen. Eben­so ist es mög­lich, Werk­stof­fe durch Anstri­che oder ähn­li­che Schutz­maß­nah­men taug­lich zu machen. Hin­weis zur DIN 4102: Im Zuge der Har­mo­ni­sie­rung wird die Ein­tei­lung auch nach der euro­päi­schen Norm EN 13501 vorgenommen.

  • Verfasst am 8. Juli 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Ein sehr zuver­läs­si­ger Bau­part­ner, mit dem ich sehr ger­ne auch in der Zukunft zusam­men arbei­ten möch­te. Unse­re 2MFH mit gemein­sa­men Tief­ga­ra­ge wur­den sou­ve­rän sta­tisch geplant (1700 Sei­ten Sta­tik) plus Wär­me­schutz, Brand­schutz und sehr gute Schal­plä­ne. Es war eine sehr unkom­pli­zier­te Abstim­mung, kom­pe­ten­te Bera­tung, fai­re Prei­se. Digi­ta­le mehr…

    Michael Seitzer

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    Klas­se Unter­neh­men! Sehr pro­fes­sio­nel­le Abwick­lung bei der Erstel­lung von Sta­tik­nach­weis und Brand­schutz­nach­weis für ein Mehr­fa­mi­li­en­haus. Vie­len Dank nochmal!

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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