Brandschutzplan – das steht drin!
In einem Gebäude zählt die Sicherheit aller Bewohner, Besucher und Angestellten. Der Brandschutznachweis bzw. das Brandschutzkonzept ist deshalb ein wertvolles Instrument, um angemessen auf Brände und ihrem Entstehungsrisiko zu reagieren. Ein Brandschutzplan scheint in dem Zusammenhang für eine praxistaugliche Umsetzung zu stehen. Doch was enthalten diese Pläne im Detail?
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Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff “Brandschutzplan” keiner festen Norm unterliegt oder im Baurecht festgeschrieben ist. Vielmehr steht die Bezeichnung für mehrere Arten von Plänen, die dem Brandschutz dienen. In erster Linie handelt es sich dabei um sogenannte Visualisierungspläne zum Brandschutz. Was bedeutet das?
Brandschutzplan als Visualisierungsplan – die Bedeutung
Visualisierungspläne, die dem Brandschutz dienlich sind, lassen sich in unterschiedliche Planarten unterscheiden. In erster Linie bezeichnet ein Brandschutzplan deshalb die folgenden Pläne:
- Brandschutzvisualisierungsplan (im Brandschutznachweis/-konzept)
- Feuerwehrplan
- Fluchtplan bzw. Rettungsplan
Inhalt vom Brandschutzvisualisierungsplan
Ein Brandschutzvisualisierungsplan enthält eine schematische Darstellung der Grundrisse eines Gebäudes – aus Übersichtsgründen im Format DIN A3 bzw. DIN A4 und bestenfalls formatfüllend im Maßstab 1:100. Es sind Rettungswege, raumabschließende Bauteile (Wände, Fenster, Türen etc.) und Alarmierungseinrichtungen (beispielsweise Brandmelder) darin farblich festgehalten. Die Pläne werden vom Architekten, Bauingenieur oder Brandschutzsachverständigen erstellt.
Visualisierungspläne sind ein fester Teil des Brandschutznachweises (bzw. ‑konzeptes) und deshalb bei Bauvorhaben, die einen bautechnischen Nachweis zum Brandschutz im Genehmigungsprozess benötigen, unabdingbar.
Die Brandschutzvisualisierungspläne sind häufig die Basis für die spezialisierten Flucht- und Rettungspläne bzw. Feuerwehrpläne.
Inhalt der Flucht- und Rettungspläne
Bei Fluchtplänen bzw. Rettungsplänen ist der Name das Programm: Sie stellen generell die Wege dar, die in einem Gebäude hilfreich sind, um sich entweder zu orientieren oder zu retten, wenn ein Feuer ausgebrochen ist und Lebensgefahr besteht. Die Feuerwehr nutzt ebenfalls diese Fluchtpläne zur Orientierung. In dem Fall nutzen sie die Pläne aber nur, wenn keine anderen Feuerwehrpläne existieren.
Diese Pläne sind vorrangig in DIN A3 gehalten. Für einzeln dargestellte Räume ist das Format DIN A4 gebräuchlich. In jedem Fall gibt es 3 mögliche Maßstäbe für die Darstellung der Pläne: 1:350, 1:250 oder 1:100.
Inhalt der Feuerwehrpläne
Die Feuerwehr ist ein wesentlicher Faktor bei einem Brandfall. Sie bekämpft die Brandherde und trägt zur Rettung von Personen bei. Zu diesem Zweck sind Feuerwehrpläne erforderlich. Damit können sich die Feuerwehrleute innerhalb kurzer Zeit orientieren und entsprechende Maßnahmen einleiten. Diese Feuerwehrpläne sind als spezifischer Begriff im Baurecht festgehalten. Aus diesem Grund unterliegen sie besonderen Anforderungen im Brandschutz.
Die DIN 14095 regelt den Inhalt der Feuerwehrpläne. Sie enthalten somit Objektangaben, Lagepläne, Geschosspläne und Übersichtspläne zum Gebäude. Zusätzlich kommen bei manchen Gebäuden Sonderpläne hinzu. Diese liefern Informationen zum Entrauchen und Entwässern. Feuerwehrpläne sind grundsätzlich ein Bestandteil von Sonderbauverordnungen. In einigen Fällen werden Feuerwehrpläne auch für die Baugenehmigung gebraucht.
Fazit Brandschutzplan
Brandschutzpläne visualisieren die Ausarbeitungen von Experten zum Brandschutz. Egal ob als Brandschutzvisualisierungsplan (im Brandschutznachweis/-konzept), Feuerwehrplan oder Flucht- und Rettungsplan. Im Rahmen des bautechnischen Brandschutznachweise im Genehmigungsprozess werden Brandschutzpläne bei vielen Gebäuden vom Bauamt gefordert. Speziell größere Gebäude und Sonderbauten sind aufgrund der besonderen Gefahr (zurecht) betroffen. Aber auch bei kleineren Gebäuden kann die Baubehörde einen Plan fordern.
Bauherren sollten sich deshalb an einen Brandschutzbeauftragten, Bauingenieur oder Architekten für deren Erstellung bzw. Beauftragung wenden.
Verfasst am 26. August 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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