altbau welche waende kann ich ohne statiker entfernen

Altbau: Welche Wände kann ich ohne Statiker:in entfernen?

Da ste­hen Sie nun voll der Freude vor der neu erwor­be­nen Immo­bilie. Sie wis­sen, dass der Weg zu Ihrem Traumhaus mit reich­lich Arbeit ver­bun­den sein wird. Alles in allem hat das Gebäude eine Rei­he von Jahren auf dem “Buck­el”. Sie pla­nen, um Ihren Wohn­traum zu ver­wirk­lichen, eine oder mehere Wände zu ent­fer­nen? Sie sind sich nicht sich­er, wie sich das mit der Sta­tik ver­hält und welche bau­rechtlichen Bes­tim­mungen einzuhal­ten sind? In dem Fall sind die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen für Sie ger­ade richtig.

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Wände entfernen – nur mit dem Statiker?

Falls es einen Plan, einen Grun­driss des Gebäudes gibt, ist daraus abzule­sen, welche Wände als “tra­gend” gel­ten. Diese zu ent­fer­nen, gefährdet die Sta­bil­ität des Objek­tes. Schwere Schädi­gun­gen bis hin zum Ein­sturz sind die möglichen Fol­gen.

Nur ein Fach­mann kann Ihnen die sichere Auskun­ft geben, welche Innen­wände ohne Gefahr zu ent­fer­nen sind. Eben­so über die Art und Weise zusät­zlich­er Stütz­maß­nah­men bei anderen Wän­den, die der Spitzhacke zum Opfer fall­en sollen. Der Experte wird Ihnen auch ganz genau Auskun­ft geben, welche Mauern Sie bess­er nicht antas­ten.

Ist für einen Umbau eine Baugenehmigung erforderlich?

Grundle­gende Ein­griffe in die Bausub­stanz sind, abhängig von Bun­des­land und Bauord­nung, genehmi­gungspflichtig. Falls Ihnen für die Sanierung Fördergelder zuste­hen, braucht das Pro­jekt einen beglei­t­en­den Architek­ten, der sich gemein­sam mit einem Experten um die Sta­tik küm­mert und darauf achtet, dass die gel­tenden Vorschriften einge­hal­ten wer­den.

Es ist zu empfehlen, dass Sie Ihr Bau­vorhaben mit der zuständi­gen Baube­hörde des Lan­des abstim­men. Dort erhal­ten Sie aktuelle Hin­weise, welche Maß­nah­men hin­sichtlich der Sta­tik zu pla­nen sind. Auch hier­bei hil­ft ein Sta­tik­er.

Wann kann es statisch unbedenklich sein, Wände zu entfernen?

Erst wenn Sie mit hoher Sicher­heit die Wand als sta­tisch unbe­den­klich iden­ti­fiziert haben, ste­ht einem Abriss generell nichts mehr im Wege. So find­en Sie her­aus, ob es sich um eine solche (nicht tra­gende) Wand han­delt:

  • Wände, die im Trock­en­bau­ver­fahren einge­zo­gen wur­den, sind meist unbe­den­klich zu ent­fer­nen. Ihre Verklei­dung bilden in der Regel Rigips-Plat­ten, der Auf­bau beste­ht aus Met­all- oder Holzstän­dern. Klopfen Sie dage­gen, so hören Sie einen eher hohlen Klang. Bevor Sie nun das “große” Werkzeug holen, vergewis­sern Sie sich noch, dass in der Wand keine Ver­sorgungsleitun­gen (Wass­er, Strom, Gas, Heizung) ver­laufen.
  • Bei neueren Häusern ist die vorgeschriebene Wand­stärke von 11,5 Zen­time­ter ein Hin­weis darauf, dass die Wand eine tra­gende Funk­tion haben kann. Wenn Sie ein älteres Gebäude erwor­ben haben, liegt der Wert bei 17,5 Zen­time­ter und ist den­noch kein gesichert­er Indika­tor. Nur ein Architekt oder Sta­tik­er kann fest­stellen, ob es sich um eine Stützwand han­delt.
  • In der Regel durchziehen tra­gende Wände das gesamte Gebäude ver­tikal. Bei einem Haus mit mehreren Stock­w­erken ist das gut zu erken­nen. Im Zweifels­fall gibt ein Bau­plan Auskun­ft. Dies ist wiederum aber auch nur ein Hin­weis, weil bezüglich der Bausym­me­trie oft noch andere Anforderun­gen an die Posi­tion von Wän­den zu richt­en sind.
  • Abge­se­hen von Wän­den kön­nen auch hor­i­zon­tale Ele­mente (Balken, Träger) stützende Funk­tion haben.

All diese Angaben haben unverbindlichen Charak­ter. Es kann keine Garantie über­nom­men wer­den, dass es sich unter den ange­führten Umstän­den um keinen tra­gen­den Bauteil han­delt.

Was ist beim Verändern der Bausubstanz zu beachten?

Ein Ein­griff in die Sub­stanz eines Gebäudes bedarf immer ein­er genauen Pla­nung. Ob es um das Umle­gen ein­er Wand geht, um einen Mauer­durch­bruch oder um zusät­zliche Bauele­mente: Alles hat Auswirkun­gen auf die Sta­bil­ität (Sta­tik) des gesamten Gebäudes, der Räume, die darüber oder darun­ter­liegen. Nur Experten kön­nen die tat­säch­lichen Auswirkun­gen abschätzen.

Wenn sich die Sta­tik verän­dert, treten die Fol­gen nicht sofort zu Tage. Es kann erst Jahre später zu Schä­den kom­men, die auf den Umbau zurück­zuführen sind. Wenn Sie als Bauherr die Ver­ant­wor­tung selb­st tra­gen, dann sind Sie auch für den mon­etären Aus­gle­ich bei einem Schaden zuständig. Selb­st wenn es sich nur um “Sach­schä­den” han­delt, kann das einen gewalti­gen finanziellen Ein­schnitt bedeuten. Im Gegen­zug sind die Kosten für einen Sta­tik­er ver­gle­ich­sweise ger­ing.

Wenn Sie Ihren Umbau der Behörde gemeldet haben, erfahren Sie dort auch, ob Ihr Refugium in ein­er Erd­beben­zone liegt. Die EU-Erbeben­norm (DIN 4149:2005) schreibt bei Bau­maß­nah­men in, durch Erd­beben gefährde­ten Gebi­eten, die Erbringung eines Stand­sicher­heit­snach­weis­es vor und regelt, bei welchen Arbeit­en ein Sta­tik­er beizuziehen ist.

  • Verfasst am 30. April 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Anja Ho

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