
Statik-Vertrag aufsetzen oder nicht?
Von Gesetzes wegen muss jedes Bauvorhaben standsicher und dauerhaft sein. Diese Vorschrift bezieht Gebäude auf Nebengrundstücken mit ein, deren Sicherheit ebenfalls nicht gefährdet sein darf. Die Berechnungen werden von Tragwerksplanern, Baustatikern und Architekten mit dem Bauherrn vereinbart. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Inhalten und dem Aufbau solcher Vereinbarungen – dem “Statik-Vertrag”.
Gesetzliche Regelungen zum Statik-Vertrag
Statische Vorschriften sind im Bauordnungsrecht angesiedelt. Die gesetzlichen Regelungen dazu findet man in den Landesbauordnungen. Das Hinzuziehen eines Statikers ist nicht in allen Bundesländern Pflicht. Im Sinne der Sicherheit gibt es allerdings die eindeutige Empfehlung der Baubehörden einen Experten hinzuzuziehen.
Die Honorare und konkreten Statik-Leistungen sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§§ 6–10 und 50–52 HOAI) geregelt.
Was sind die Hauptaufgaben eines Statikers?
Unabhängig davon, ob Neu- oder Umbau übernimmt der Statiker neben seinen Aufgaben eine hohe Verantwortung für die Unversehrtheit von Menschen und Bauwerken. Seine Ermittlungen und Berechnungen liefern die Grundlagen für die standsichere und nachhaltige Errichtung von Bauwerken:
- Tragfähigkeitsparameter unter Berücksichtigung bestehender Konstruktionen und verwendeter Materialien ermitteln
- Ermittlung der Tragfähigkeit des Bodens, der Decken, der Dachkonstruktion
- Bauschäden, die die Tragfähigkeit bestehender Gebäude beeinflussen können, geutachten
- Ausführungszeichnung (zum Beispiel Fundament) und Brandschutzausführungszeichnungen überprüfen
Wie kommt ein Statik-Vertrag in der Praxis zustande
Ein Statik-Vertrag bezieht sich immer auf die individuelle Situation und unterliegt keiner gesetzlichen Norm. Die vertragliche Beauftragung eines Statikers ordnet sich somit, wie alle Verträge, den Bestimmungen des BGB, §§ 145 ff., unter.
In der Praxis – vor allem bei kleineren Projekten wie einem Einfamilienhaus (EFH) – werden Statik-Verträge zwischen Tragwerksplanern und Bauherren durch einfache Abgabe eines verbindlichen Angebots des Ingenieurs und dessen Annahme durch den Bauherrn geschlossen. Sowohl Angebot als auch die Annahme als Auftragserteilung sind häufig nicht länger als eine DIN-A4-Seite – wenn überhaupt. Diskussionswürdige Punkte werden in der Regel telefonisch vorab abgeklärt, so dass diese nicht schriftlich festgehalten werden müssen.
Im digitalem Zeitalter kommt diese Vertragsschließung sogar überwiegend “postlos” durch E‑Mail (und Internetformulare) oder andere Fernkommunikationsmittel zustande. Damit wird eine zügige und effiziente Bearbeitung sicher gestellt. Zeitgemäß.
Wir arbeiten digital. Sie bekommen auf Ihre Anfrage ein verbindliches Angebot per E‑Mail von uns zugesendet. Bei Interesse können Sie dieses dann einfach kurz formlos bestätigen. Dann geht es auch schon los. Zeit, Energie und Geld wird bei uns nicht mit “Papierkram” verschwendet.Hier mal nochmal ganz formell: Ein Angebot, das auf einen Vertrag gerichtet ist, ist grundsätzlich “empfangsbedürftig”, das bedeutet, es muss dem Empfänger “zugehen” (§§ 130 ff. BGB). Ist das Angebot zugestellt, bedarf es der Annahme. Ab dem Zeitpunkt ist der Anbieter an sein Angebot gebunden (§ 145 BGB). Werden ausschließlich Telefon und E‑Mail oder andere Fernkommunikationsmittel eingesetzt, muss dem Verbraucher ein 14-Tägiges Widerrufsrecht wegen Fernabsatzgeschäft gestattet werden.
Bei größeren und komplexeren Bauvorhaben, speziell im B2B-Bereich, ist ein Statik-Vertrag natürlich sinnvoll. Dieser regelt im Vorhinein viele Eventualitäten, so dass es in den Leistungsphasen klare Regelungen gibt. Wichtige Punkte werden im Folgenden kurz angerissen.
Wie ist der Statik-Vertrag aufgebaut?
Die Erfahrung zeigt, dass eine Unterteilung in allgemeine Bedingungen (Teil A) und detaillierte Regelungen (Teil B) Sinn macht. Das folgende Gerüst beschäftigt sich mehr mit dem Aufbau, weniger den Inhalten. Es kann Grundlage für das Angebot und den Statik-Vertrag sein.
Teil A: Inhalte der Allgemeinen Bedingungen mit Erklärungen
Vertragsgegenstand, Beauftragung
- Auftraggeber (AG), Auftragnehmer (AN)
Projektart
- Neu- oder Umbau, Modernisierung, Erweiterung, Renovierung
Projektbezeichnung
- Bezeichnung des Projekts, kurze Beschreibung der Planungsziele, Qualitätsstandards, Nutzung, Zielvorgaben des Auftraggebers, etc.
Leistungsbereiche
- Tragwerksplanung, Statik, Bauphysik, …
Vertragsform (Optional)
- Stufenlos: Beauftragung der Gesamtleistung durch Unterzeichnung
- Stufenvertrag mit verbindlicher Beauftragung weiterer Leistungen, wenn der AG das Projekt realisiert
- Stufenvertrag mit Option der Leistungserweiterung mit gesonderter Vereinbarung
Leistungen/Pflichten des Auftragnehmers
- Leistungserbringung der vereinbarten Leistungsbereiche in Abstimmung mit den Zielen des Auftraggebers
- Verpflichtender Hinweis des AN an AG, wenn weitere Professionisten zur Erreichung des Projektzieles erforderlich sind
- Abstimmung der Leistungen des AN mit dem AG und anderen an der Planung beteiligten Personen und Unternehmen
Leistungen/Pflichten des Auftraggebers
- Leistungen der vereinbarten Zahlungen nach Projektfortschritt
- Der AG wirkt umfassend und rechtzeitig an der Planung mit: nötige Aufträge an Baubeteiligte, zeitnahe Entscheidungen über Fragen zur Planung und zum Baufortschritt, Erbringung vereinbarter Eigenleistungen, etc.)
- Übergabe aller erforderlichen Unterlagen/Nachweise, die zu Berechnung der Kosten erforderlich sind (§ 2, Abs. 11 HOAI)
Grundlagen zu Honorar und Honorarverrechnung
- Hinweis, dass die Honorarermittlung auf Basis der Regelungen der HOAI erfolgt und die Stelle im Vertrag, an der die Einzelheiten geregelt sind (beispielsweise Teil B)
- Flexibilität des Honorars, wenn sich Leistungsänderungen ergeben, nach Vertragsschluss angeordnet oder neu zu erbringen sind, und:
- Beauftragung besonderer Leistungen durch AG
- bei Eintritt zeitlicher Verzögerungen
- bei stufenweiser Beauftragung, wenn sich Technik und gesetzliche Regelungen so geändert haben, dass ein Mehraufwand damit verbunden ist.
- Auflistung der einzelnen Stundensätze (Auftragnehmer, Projektleiter, Ingenieur, Techniker, usw.)
- Berechnung der entstehenden Nebenkosten (pauschal, gegen Einzelnachweis)
- Hinweis, dass die verrechneten Beträge die Umsatzsteuer enthalten, die vom AG zu bezahlen ist
- Bestimmungen über die Aufrechnung von Forderungen, die sich aus Mängeln des konkreten Vertragsverhältnisses ergeben (Schadenersatz, Mehrkosten, etc.)
- Regelung der Honoraränderung bei Verlängerung/Überschreitung der Planungs- und/oder Bauzeit
Regelungen zum Nutzungs- und Urheberrecht
Leistungsabnahme, Haftung
- Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften
- Regelungen zur Schadensbeseitigung und Kostentragung
- Regelungen zur förmlichen (schriftlichen Abnahme)
- Angaben zur Haftpflichtversicherung des AN
Vorzeitige Vertragsbeendigung
- Regelungen für das beiderseitige Kündigungsrecht (AG/AN) und die Folgen für Honorar- und Leistungserbringung
Außergewöhnliche Streitbeilegung
- Maßnahmen zur außergerichtlichen Einigung im Streitfalle, beispielsweise Mediation
Zusätzliche Vereinbarungen
Unterschriften und Bestätigung
Teil B: Inhalte für detaillierte Regelungen am Beispiel Tragwerksplanung
Ergänzende Vereinbarungen zu den im Teil A vereinbarten Allgemeinen Regelungen zwischen AN und AG.
Leistungen des Auftragnehmers
- Grundleistungen nach § 51 HOAI (Leistungsbild Tragwerksplanung) unter Anführung der einzelnen Leistungsphasen (1 bis 6), inklusive Bewertung gemäß HOAI. Falls die Bewertungen abweichen, ist dies zu begründen.
- Besondere Leistungen das AN § 51 HOAI, Anlage 14 auf Basis Stunden- oder Pauschalsätze
Honorar des Auftragnehmers
- Honorargrundlagen analog zu den Grundleistungen mit Verweis auf §§ 51,52 HOAI.
- Honorargrundlagen für besondere Leistungen lt. Punkt 1
Anrechenbare Kosten und deren Vergütung
- Darunter sind Kosten zu verstehen, die außerhalb der in der HOAI geregelten Werte liegen
Fortschreibung der Kosten, geänderte Honorarzonen
- Der AN wird bei Änderung der Planungs- und Honorargrundlagen, die Kostenberechnung entsprechend fortschreiben
- Der AG wird den AN rechtzeitig über Umstände informieren, die für eine fortgeschriebene Kostenberechnung von Bedeutung sind.
Planung auf Basis vorläufiger Objektplanung
- Vereinbarung, dass sich die Kosten und das Honorar ändern, wenn sich die vorläufigen Pläne ändern, die Grundlage für die Leistungserstellung des AN sind.
Koordinierung von mehreren Auftragnehmern
- Der AG verpflichtet sich zur Abstimmung und Koordinierung, wenn mehrere Tragwerksplaner am gleichen Objekt tätig werden
- Der AG wird die beteiligten Tragwerksplaner über die Beiziehung weiterer Planer informieren
- Bestimmungen über den koordinierenden Tragwerksplaner (Name, Funktion)
Zu berücksichtigende/mitgeltende Unterlagen
Unterschriften und Bestätigung
Ab Juli 2025 gilt: ESTATIKA − der PV-Statiker
Andere Leistungen werden leider nicht mehr angeboten.