Schutz vor dem Trittschall

Beim Sanieren und im Neubau: Trittschallschutz beachten!

Tock, tock, tock … Wenn im oberen Stock­w­erk gern Pumps oder Absatzschuhe getra­gen wer­den, kann das den Bewohn­ern darunter den Nerv rauben. Der Grund: Der Schall überträgt sich durch das Bauw­erk und sorgt für Störg­eräusche. Deshalb gel­ten für jedes Gebäude bauauf­sichtliche Min­destanforderun­gen in Bezug auf den Schallschutz. Diese sind sog­ar in ein­er eige­nen DIN geregelt und greifen auch dann, wenn jemand seinen Boden saniert und zum Beispiel den Tep­pich gegen Fliesen aus­tauschen möchte.

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Bodenbelag im Mehrfamilienhaus austauschen: eine Frage des Trittschalls

Der Woh­nung­seigen­tümer ent­fer­nt den alten Tep­pich und ver­legt stattdessen Fliesen. In der Woh­nung darunter entste­ht dadurch eine zu hohe Schall­be­las­tung. Genau mit diesem Fall hat sich jüngst der BGH befasst – und dem Kläger aus der darun­ter­liegen­den Woh­nung Recht gegeben. Für Bauher­ren bedeutet das: Auch wer in einem Bestands­bau saniert, muss den Schallschutz beacht­en, und zwar die Bes­tim­mungen aus dem Bau­jahr des Haus­es! Im konkreten Fall heißt das für den Eigen­tümer, dass er entwed­er wieder Tep­pich oder eine geeignete Trittschalldäm­mung ver­legen muss.

Was ist Trittschall?

Schall bewegt sich wellen­för­mig durch Materie. Die Über­tra­gung dieser Bewe­gung funk­tion­iert in fes­ten Stof­fen beson­ders gut – in Eisen bewe­gen sich Schall­wellen zum Beispiel viel schneller als in Luft. Ein ähn­lich­es Phänomen zeigt sich in Gebäu­den: Wenn alle Bauteile starr miteinan­der ver­bun­den sind, bre­it­et sich der Schall nahezu unge­hin­dert aus: vom Schuhab­satz durch das Par­kett über den Estrich und zur Decke.

Das Prob­lem: An der Ober­fläche der Decke gehen die Schall­wellen in die Luft über und wer­den hör­bar. Ger­ade in Mehrparteien­häusern stellt das eine Belas­tung für die Bewohn­er dar. Eine Bauw­erk mit einem schlecht­en Schallschutz gilt als hell­hörig.

Schallschutz nach DIN 4109

Um die Bewohn­er eines Ein- oder Mehrfam­i­lien­haus­es vor Schall zu schützen, gibt es bau­rechtliche Vor­gaben zum Schallschutz. Sie sind in der DIN 4109 fest­gelegt und gehen durch die Bauord­nun­gen in Lan­desrecht über. Durch dieses Prozedere sind die Vor­gaben je nach Bun­des­land etwas unter­schiedlich, aktuell kom­men drei Ver­sio­nen der DIN 4109 zum Tra­gen. Grund­sät­zlich sind die Regelun­gen aber ähn­lich. Es gel­ten zum Beispiel spez­i­fis­che Min­destanforderun­gen an den Schallschutz. Für Woh­nungstren­ndeck­en liegt der höch­ste zuge­lassene Wert nach DIN 4109–1 2018-01 bei 53 dB. Für beson­dere Bauteile wie Trep­pen gel­ten ger­ingfügig andere Werte.

Trittschall nicht nur vom Gehen

Trittschall entste­ht, wenn jemand über den Boden geht. Laut Gesetz ist diese Def­i­n­i­tion nicht hin­re­ichend. Nach der Bauord­nung kön­nen auch tech­nis­che Geräte Trittschall erzeu­gen, zum Beispiel die Waschmas­chine. Durch das Rüt­teln im Schleud­er­gang entste­hen eben­falls Schal­limpulse, die an den Boden über­tra­gen wer­den. Der Stan­dort muss daher so gewählt wer­den, dass der Betrieb der Mas­chine nie­man­den über­mäßig belästigt.

Trittschall reduzieren: Das sind die Möglichkeiten

Wie bere­its angedeutet, bre­it­et sich der Schall vor allem dann gut aus, wenn die Bauteile starr miteinan­der ver­bun­den sind. Neg­a­tivbeispiel in dieser Hin­sicht ist ein Par­kett, das schwim­mend auf dem Estrich ver­legt wurde. Dazu verklebt der Boden­leger die Holzdie­len direkt mit dem Unter­grund. Auf diese Weise gelangt der Schall ungedämpft ins Bauw­erk.

Um das zu ver­hin­dern, gibt es mehrere Möglichkeit­en. Ganz grund­sät­zlich ist es nötig, die einzel­nen Bauteile voneinan­der zu entkop­peln. In der Prax­is dient dazu eine Trittschalldäm­mung. Hier­bei han­delt es sich um Baustoffe aus einem elastis­chen Mate­r­i­al. Beliebt sind Faser­plat­ten, die ein­fach auf dem beste­hen­den Unter­grund ver­legt wer­den. Sie fungieren als Bar­riere zwis­chen Boden­be­lag und Estrich und sollen den Schall schluck­en. Auch für Bauteile wie Trep­pen gibt es mit­tler­weile spez­i­fis­che Lösun­gen, um den entste­hen­den Schall zu min­dern.

Fliesen statt Teppich: die Lösung für Mehrfamilienhäuser

Im konkreten Fall des Woh­nung­seigen­tümers, der gerne Fliesen ver­legen möchte, ist es daher nicht zwin­gend nötig, wieder auf Tep­pich umzusteigen. Der Trittschall lässt sich auch durch eine geeignete Däm­mung unter den gel­tenden Höchst­wert brin­gen. Das ist allerd­ings nur vor dem Ver­legen möglich. Der betr­e­f­fende Eigen­tümer kommt daher nicht umhin, ein zweites Mal Arbeit und Geld in die Ren­ovierung zu investieren. Aus diesem Grund ist es wichtig, den Schallschutz schon vor dem Umbau zu berück­sichti­gen und gegebe­nen­falls geeignete Maß­nah­men zu ergreifen.

“Laute” und “leise” Bodenbeläge

Einen erhe­blichen Ein­fluss auf den Trittschall hat der Boden­be­lag. Über­all dort, wo die Schuhe auf harte Mate­ri­alien tre­f­fen, wird es laut. Die fol­gen­den Vari­anten zählen daher zu den laut­en Boden­belä­gen:

  • Par­kett
  • Lam­i­nat
  • Fliesen
  • Vinyl
  • Geschlif­f­en­er Beton

Unprob­lema­tisch sind hinge­gen alle weichen Boden­beläge, also Tep­piche. Sie lassen deut­lich weniger Schall entste­hen, selb­st wenn die Bewohn­er hochhack­ige Schuhe tra­gen.

Schallschutznachweis: eine Aufgabe für den Statiker

Schallschutz ist selb­stver­ständlich auch im Neubau rel­e­vant. Es gibt sog­ar ein eigenes Fachge­bi­et der Bauakustik, das sich unter anderem mit Kör­per­schall befasst. Den Schallschutz nach DIN 4109 sicherzustellen, ist üblicher­weise die Auf­gabe eines Bauin­ge­nieurs, der auch den Schallschutz­nach­weis erstellt. Hier ist es sin­nvoll, frühzeit­ig jede Art von Boden­be­lag einzu­pla­nen, sodass auf Wun­sch auch Fliesen ver­legt wer­den kön­nen, ohne den Gren­zw­ert zu über­steigen.

Gut zu wis­sen: Schallschutz ist auch im Eigen­heim unverzicht­bar. Das gilt selb­st dann, wenn der Bauherr erk­lärt, er sei mit ein­er höheren Schall­be­las­tung ein­ver­standen.
  • Verfasst am 16. September 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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