Schutz vor dem Trittschall

Beim Sanieren und im Neubau: Trittschallschutz beachten!

Tock, tock, tock … Wenn im obe­ren Stock­werk gern Pumps oder Absatz­schu­he getra­gen wer­den, kann das den Bewoh­nern dar­un­ter den Nerv rau­ben. Der Grund: Der Schall über­trägt sich durch das Bau­werk und sorgt für Stör­ge­räu­sche. Des­halb gel­ten für jedes Gebäu­de bau­auf­sicht­li­che Min­dest­an­for­de­run­gen in Bezug auf den Schall­schutz. Die­se sind sogar in einer eige­nen DIN gere­gelt und grei­fen auch dann, wenn jemand sei­nen Boden saniert und zum Bei­spiel den Tep­pich gegen Flie­sen aus­tau­schen möchte.

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Bodenbelag im Mehrfamilienhaus austauschen: eine Frage des Trittschalls

Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ent­fernt den alten Tep­pich und ver­legt statt­des­sen Flie­sen. In der Woh­nung dar­un­ter ent­steht dadurch eine zu hohe Schall­be­las­tung. Genau mit die­sem Fall hat sich jüngst der BGH befasst – und dem Klä­ger aus der dar­un­ter­lie­gen­den Woh­nung Recht gege­ben. Für Bau­her­ren bedeu­tet das: Auch wer in einem Bestands­bau saniert, muss den Schall­schutz beach­ten, und zwar die Bestim­mun­gen aus dem Bau­jahr des Hau­ses! Im kon­kre­ten Fall heißt das für den Eigen­tü­mer, dass er ent­we­der wie­der Tep­pich oder eine geeig­ne­te Tritt­schall­däm­mung ver­le­gen muss.

Was ist Trittschall?

Schall bewegt sich wel­len­för­mig durch Mate­rie. Die Über­tra­gung die­ser Bewe­gung funk­tio­niert in fes­ten Stof­fen beson­ders gut – in Eisen bewe­gen sich Schall­wel­len zum Bei­spiel viel schnel­ler als in Luft. Ein ähn­li­ches Phä­no­men zeigt sich in Gebäu­den: Wenn alle Bau­tei­le starr mit­ein­an­der ver­bun­den sind, brei­tet sich der Schall nahe­zu unge­hin­dert aus: vom Schuh­ab­satz durch das Par­kett über den Est­rich und zur Decke.

Das Pro­blem: An der Ober­flä­che der Decke gehen die Schall­wel­len in die Luft über und wer­den hör­bar. Gera­de in Mehr­par­tei­en­häu­sern stellt das eine Belas­tung für die Bewoh­ner dar. Eine Bau­werk mit einem schlech­ten Schall­schutz gilt als hellhörig.

Schallschutz nach DIN 4109

Um die Bewoh­ner eines Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses vor Schall zu schüt­zen, gibt es bau­recht­li­che Vor­ga­ben zum Schall­schutz. Sie sind in der DIN 4109 fest­ge­legt und gehen durch die Bau­ord­nun­gen in Lan­des­recht über. Durch die­ses Pro­ze­de­re sind die Vor­ga­ben je nach Bun­des­land etwas unter­schied­lich, aktu­ell kom­men drei Ver­sio­nen der DIN 4109 zum Tra­gen. Grund­sätz­lich sind die Rege­lun­gen aber ähn­lich. Es gel­ten zum Bei­spiel spe­zi­fi­sche Min­dest­an­for­de­run­gen an den Schall­schutz. Für Woh­nungs­trenn­de­cken liegt der höchs­te zuge­las­se­ne Wert nach DIN 4109–1 2018-01 bei 53 dB. Für beson­de­re Bau­tei­le wie Trep­pen gel­ten gering­fü­gig ande­re Werte.

Trittschall nicht nur vom Gehen

Tritt­schall ent­steht, wenn jemand über den Boden geht. Laut Gesetz ist die­se Defi­ni­ti­on nicht hin­rei­chend. Nach der Bau­ord­nung kön­nen auch tech­ni­sche Gerä­te Tritt­schall erzeu­gen, zum Bei­spiel die Wasch­ma­schi­ne. Durch das Rüt­teln im Schleu­der­gang ent­ste­hen eben­falls Schall­im­pul­se, die an den Boden über­tra­gen wer­den. Der Stand­ort muss daher so gewählt wer­den, dass der Betrieb der Maschi­ne nie­man­den über­mä­ßig belästigt.

Trittschall reduzieren: Das sind die Möglichkeiten

Wie bereits ange­deu­tet, brei­tet sich der Schall vor allem dann gut aus, wenn die Bau­tei­le starr mit­ein­an­der ver­bun­den sind. Nega­tiv­bei­spiel in die­ser Hin­sicht ist ein Par­kett, das schwim­mend auf dem Est­rich ver­legt wur­de. Dazu ver­klebt der Boden­le­ger die Holz­die­len direkt mit dem Unter­grund. Auf die­se Wei­se gelangt der Schall unge­dämpft ins Bauwerk.

Um das zu ver­hin­dern, gibt es meh­re­re Mög­lich­kei­ten. Ganz grund­sätz­lich ist es nötig, die ein­zel­nen Bau­tei­le von­ein­an­der zu ent­kop­peln. In der Pra­xis dient dazu eine Tritt­schall­däm­mung. Hier­bei han­delt es sich um Bau­stof­fe aus einem elas­ti­schen Mate­ri­al. Beliebt sind Faser­plat­ten, die ein­fach auf dem bestehen­den Unter­grund ver­legt wer­den. Sie fun­gie­ren als Bar­rie­re zwi­schen Boden­be­lag und Est­rich und sol­len den Schall schlu­cken. Auch für Bau­tei­le wie Trep­pen gibt es mitt­ler­wei­le spe­zi­fi­sche Lösun­gen, um den ent­ste­hen­den Schall zu mindern.

Fliesen statt Teppich: die Lösung für Mehrfamilienhäuser

Im kon­kre­ten Fall des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, der ger­ne Flie­sen ver­le­gen möch­te, ist es daher nicht zwin­gend nötig, wie­der auf Tep­pich umzu­stei­gen. Der Tritt­schall lässt sich auch durch eine geeig­ne­te Däm­mung unter den gel­ten­den Höchst­wert brin­gen. Das ist aller­dings nur vor dem Ver­le­gen mög­lich. Der betref­fen­de Eigen­tü­mer kommt daher nicht umhin, ein zwei­tes Mal Arbeit und Geld in die Reno­vie­rung zu inves­tie­ren. Aus die­sem Grund ist es wich­tig, den Schall­schutz schon vor dem Umbau zu berück­sich­ti­gen und gege­be­nen­falls geeig­ne­te Maß­nah­men zu ergreifen.

»Laute« und »leise« Bodenbeläge

Einen erheb­li­chen Ein­fluss auf den Tritt­schall hat der Boden­be­lag. Über­all dort, wo die Schu­he auf har­te Mate­ria­li­en tref­fen, wird es laut. Die fol­gen­den Vari­an­ten zäh­len daher zu den lau­ten Bodenbelägen:

  • Par­kett
  • Lami­nat
  • Flie­sen
  • Vinyl
  • Geschlif­fe­ner Beton

Unpro­ble­ma­tisch sind hin­ge­gen alle wei­chen Boden­be­lä­ge, also Tep­pi­che. Sie las­sen deut­lich weni­ger Schall ent­ste­hen, selbst wenn die Bewoh­ner hoch­ha­cki­ge Schu­he tragen.

Schallschutznachweis: eine Aufgabe für den Statiker

Schall­schutz ist selbst­ver­ständ­lich auch im Neu­bau rele­vant. Es gibt sogar ein eige­nes Fach­ge­biet der Bau­akus­tik, das sich unter ande­rem mit Kör­per­schall befasst. Den Schall­schutz nach DIN 4109 sicher­zu­stel­len, ist übli­cher­wei­se die Auf­ga­be eines Bau­in­ge­nieurs, der auch den Schall­schutz­nach­weis erstellt. Hier ist es sinn­voll, früh­zei­tig jede Art von Boden­be­lag ein­zu­pla­nen, sodass auf Wunsch auch Flie­sen ver­legt wer­den kön­nen, ohne den Grenz­wert zu übersteigen.

Gut zu wis­sen: Schall­schutz ist auch im Eigen­heim unver­zicht­bar. Das gilt selbst dann, wenn der Bau­herr erklärt, er sei mit einer höhe­ren Schall­be­las­tung einverstanden.
  • Verfasst am 16. September 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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