Den Bauantrag für ein Einfamilienhaus stellen: Statik nötig?
Der Traum vom Hausbau bedeutet für viele Freiheit, mehr Platz, einen eigenen Rückzugsort … Ein Haus zu bauen ist, allerdings nicht “mal eben” erledigt. Vielmehr sind schon vor Baubeginn verschiedene Unterlagen und Nachweise erforderlich. Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist dabei der Bauantrag wesentlich auf dem Weg zur Wunscherfüllung. Um den Traum nicht zum Alptraum werden zu lassen, sollte die Planung möglichst früh erfolgen. Dazu gehört auch, die Statik einzuholen.
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Der Bau eines Einfamilienhauses ist in der Regel genehmigungspflichtig. Die folgenden Abschnitte erklären, worauf es dabei beim Bauantrag ankommt.
Bauantrag stellen und Statik – was, wann, wie und wo?
Der Hausbau und damit das sogenannte Baugenehmigungsverfahren ist in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt.
Die Zuständigkeit für den Bauantrag liegt bei den örtlichen Baubehörden. Dort müssen Sie Ihren Bauantrag stellen. Diese bewilligen das geplante Bauvorhaben – oder lehnen es ab. Hierbei ist das Bauordnungsrecht am jeweiligen Standort des Bauvorhabens maßgeblich. Trotz diverser Gemeinsamkeiten verlangt beispielsweise der Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses in München nicht zwangsläufig die gleichen Unterlagen wie für den Bau eines EFH in Frankfurt.
Die Behörden überprüfen im Genehmigungsprozess, ob geltendes Baurecht verletzt wird, wenn das Gebäude gebaut wird. Da die Landesbauordnungen die Eckpfeiler für die rechtliche Genehmigung darstellen, sind diese auch für den prinzipiellen Ablauf des Verfahrens entscheidend.
Standsicherheitsnachweis im Bauantrag
Die Statik eines Hauses bestimmt über die Sicherheit und Tragfähigkeit und ist zumeist für genehmigungspflichtige Bauvorhaben aufzustellen. Damit die statischen Berechnungen für ein EFH korrekt erfolgen, berechnet ein anerkannter Fachmann die Statik oder aber die Statik wird von anderer Stelle überprüft. Baubehörden segnen ausschließlich Bauanträge und entsprechende Standsicherheitsnachweise von Experten gemäß Definition der jeweiligen Landesordnung ab. Dazu zählen insbesondere (in der Ingenieurkammer) eingetragende Tragwerksplaner.
Unterlagen für den Bauantrag zusammenstellen – alle wichtigen Nachweise zusammengefasst
Der Antrag für die Baugenehmigung eines Einfamilienhauses ist von entscheidender Bedeutung, um ein Bauvorhaben in die Tat umsetzen zu können und gleichzeitig rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Dabei ist nicht nur die Statik für den Hausbau wesentlich. Der Bauantrag enthält mehrere wichtige Nachweise und Unterlagen. Dazu gehören häufig:
- Vollständiger Bauantrag (unterschrieben vom Bauvorlageberechtigten und Bauherrn)
- Gebäudebeschreibung inklusive technischer Details
- Bauzeichnung (vom Experten, zum Beispiel Bauingenieur oder Architekt)
- Lageplan
- Berechnete Nutzfläche und Wohnfläche des Hauses
- Auskünfte zur Wassererschließung, ‑versorgung und Entwässerung
- Das Einverständnis der Nachbarn, falls erforderlich
- Standsicherheitsnachweis
- Wärmeschutznachweis
- gegebenenfalls Brandschutznachweis
- gegebenenfalls Schallschutznachweis
Fazit: Benötigt ein Bauantrag für EFH statische Berechnungen?
Eine Baugenehmigung ist für eine Vielzahl von Bauvorhaben notwendig. Dabei müssen die zukünftigen Bauherren auf etliche Dinge achten, damit rechtlich alles in Ordnung ist. Ein bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur erleichtert nicht nur die Kommunikation mit dem zuständigen Bauamt, sondern reicht auch alle Unterlagen ein – denn er weiß im Gegensatz zum Bauherrn genau, worauf es bei einem Bauantrag ankommt.
Ein Standsicherheitsnachweis muss nicht immer direkt bei Antragstellung für ein genehmigungspflichtiges EFH eingereicht werden. Die Formalitäten auf dem Weg zur Baugenehmigung sind von den einzelnen Bundesländern abhängig. Oft können die statischen Berechnungen nachgereicht werden. Häufig ist es aus Kostensicht jedoch empfehlenswert, die Statik frühzeitig berechnen zu lassen, um den Prozess schnell abzuschließen und mit dem Bau beginnen zu können.
Verfasst am 3. September 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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