Prüfingenieure und ‑ingenieurinnen: Unterschiede in den Bundesländern
Jedes Bauvorhaben benötigt eine Vielzahl an Experten, um auf sicherem Fundament zu stehen. Neben dem bereits allseits bekannten Architekten und Statiker kommt außerdem oft Prüfingenieure (auch Prüfstatiker genannt) zum Einsatz. Welche Aufgabe erfüllt der Prüfingenieur für Baustatik? Wer benötigt diesen überhaupt? Ist dieser Prüfingenieur für Bautechnik verpflichtend vorgeschrieben? Wie sehen die Regelungen der Bundesländer aus? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte über die Unterschiede innerhalb Deutschlands.
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Prüfstatiker beauftragen: Wann brauche ich ihn?
Der Architekt entwirft das Eigenheim. Seine Skizzen sind die Grundlage, mit der ein Statiker die Tragfähigkeit und Standsicherheit des Gebäudes berechnet. Dabei ist die Sorgfalt bei den statischen Berechnungen und höchste Präzision gefordert. Ein Fehler in der Tragwerksplanung kann dem Eigentümer des Hauses teuer zu stehen bekommen. Ungenauigkeiten in der Statik ziehen mitunter den Einsturz ganzer Häuser nach sich. Damit diese Risiken deutlich geringer ausfallen, ist ein Prüfstatiker hilfreich.
Der Prüfstatiker überprüft dementsprechend die bereits erstellte Statik. Generell gilt innerhalb Deutschlands das sogenannte Vier-Augen-Prinzip. Schon die Redewendung besagt, dass 4 Augen mehr sehen als zwei. Damit ist klar, weshalb Prüfingenieure zurategezogen werden: Sie stellen sicher, dass dem Tragwerksplaner kein Fehler unterlaufen ist. Ist deshalb immer ein Prüfingenieur für Baustatik notwendig? Die Vorschriften und Gesetze zum Baurecht unterscheiden sich in einzelnen Aspekten in den Bundesländern.
Unterschiede in den Bundesländern: Wer benötigt Prüfingenieure?
Prüfingenieure für Baustatik spielen vor allem für die Sicherheit eine Rolle. Sie sind im Namen des Staates tätig und somit unabhängig aktiv. Manch ein Prüfstatiker widmet sich außerdem nicht nur der generellen Prüfung der statischen Berechnungen der Bodenplatte oder allgemeinen Standsicherheit. Sie übernehmen auch die Überprüfung der Tragfähigkeit von Decken und Böden. In den Bundesländern herrschen allerdings unterschiedliche Vorgaben zur Pflicht vor. Normalerweise sind Prüfingenieure in den folgenden Ländern Pflicht:
Aber wer ist dafür zuständig, den Prüfstatiker zu beauftragen? Selbst in den Bundesländern, in denen keine Verpflichtung besteht, sind Prüfingenieure für die Baustatik empfehlenswert.
Prüfstatiker aussuchen: Wer beauftragt den Prüfingenieur?
Der Prüfstatiker handelt zwar unabhängig vom Statiker und im Namen der Sicherheit von Gebäuden in Deutschland. Jedoch beauftragt der Staat keineswegs immer den Prüfingenieur. Für jedes Bauvorhaben ist das Bauamt der erste Ansprechpartner, um Anträge zu stellen und Genehmigungen zu erhalten. Wer einen Tragwerksplaner zur Prüfung der statischen Berechnungen beauftragt, hängt überwiegend von der Komplexität des Bauvorhabens zusammen.
Kleinere bauliche Veränderungen an einem bereits bestehenden Gebäude benötigen im Regelfall keine zusätzliche unabhängige Prüfung. Allerdings ist der Bauherr für die Beauftragung zuständig, wenn es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handelt. Die gewöhnlichen Genehmigungsverfahren ziehen normalerweise einen Prüfstatiker nach sich, den das Bauamt beauftragt. In einem solchen Fall erhalten Bauherren lediglich die Rechnung für die Überprüfung der Statik zugestellt.
Fazit: Prüfingenieure beauftragen – Bauherr vs. Bauamt
Der Prüfingenieur für Baustatik ist ein immens wichtiger Faktor für jedes Bauvorhaben. Das Vier-Augen-Prinzip ist für die Tragwerksplanung vom Statiker immer anzuraten. Denn auch einem Ingenieur für Baustatik kann ein Fehler bei den Berechnungen unterlaufen.
Damit alles seine Richtigkeit hat, kommen Prüfstatiker zum Einsatz. Dabei beauftragt das Bauamt den Prüfstatiker (zum Beispiel bei einem Neubau oder bei komplexeren Ausbauten). Der Bauherr kann den Prüfstatiker frei aussuchen, sobald es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handelt.
Kleinere Veränderungen benötigen nicht zwangsläufig einen Prüfstatiker.
Verfasst am 5. November 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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