Baulastenverzeichnis

Was ist ein Baulastenverzeichnis?

Wer eine Bestand­sim­mo­bilie erwer­ben möchte, ist vor allem mit der Ein­sicht in das Baulas­ten­verze­ich­nis des Grund­stücks gut berat­en, denn in diesem Doku­ment sind die öffentlich-rechtlichen Verpflich­tun­gen fest­gelegt, die auf dem Grund­stück liegen. Mit Aus­nahme des Bun­des­lan­des Bay­ern, das ein solch­es Baulas­ten­verze­ich­nis nicht führt, kön­nen in allen übri­gen Bun­deslän­dern Ein­sicht­en ver­langt wer­den. Dabei fungiert das Baulas­ten­verze­ich­nis ergänzend zum Grund­buch und bein­hal­tet unter anderem Punk­te wie das Wegerecht des Nach­barn, eine Abstands­flächen­baulast, in der geregelt ist, wie viel Abstand zum Nach­barn vor­liegen muss oder eine Stellplatzbaulast, falls ein Nach­bar eine Stell­fläche auf dem Grund­stück eines anderen Eigen­tümers in Anspruch nimmt.

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Worin liegt der Unterschied zwischen Baulastenverzeichnis und Grundbuch?

Im Grund­buch sind die pri­vat­en Eigen­tumsver­hält­nisse und die Rechte Drit­ter fest­ge­hal­ten, die ein Grund­stück und eine Immo­bilie betr­e­f­fen. Darunter fällt zum Beispiel auch die Grund­schuld. Im Baulas­ten­verze­ich­nis hinge­gen sind die Las­ten, also die Verpflich­tun­gen verze­ich­net, die der Grund­stück­seigen­tümer gegenüber der Baube­hörde hat. Hier wird aufge­führt, welche Fak­toren dieser unter­lassen, dulden oder machen muss.

Wo kann in das Baulastenverzeichnis eingesehen werden?

Beim zuständi­gen Bauamt kann ein form­los­er Antrag auf die Ein­sicht in das Baulas­ten­verze­ich­nis beantragt wer­den. Ob dafür im Vor­feld bes­timmte Unter­la­gen vorgelegt wer­den müssen, ist von Gemeinde zu Gemeinde unter­schiedlich geregelt.

Allerd­ings wird ein Auszug oder die Gewährung zur Ein­sicht in das Baulas­ten­verze­ich­nis nur bei berechtigtem Inter­esse gewährt, hierunter fällt vor allem das Kaufin­ter­esse. Kaufin­ter­essen­ten kön­nen den aktuellen Eigen­tümer oder den bevollmächtigten Mak­ler darum bit­ten, einen Auszug aus dem Verze­ich­nis zu beantra­gen, um vor dem Kauf in Erfahrung zu brin­gen, welche öffentlich-rechtlichen Verpflich­tun­gen mit dem Erwerb der Immo­bilie ein­herge­hen.

Warum ist die Einsicht ins Baulastenverzeichnis wichtig?

Beste­ht Kaufin­ter­esse an ein­er Immo­bilie, sollte man bere­its im Vorhinein wis­sen, welche Rechte und Pflicht­en mit diesem Objekt in Verbindung ste­hen. Auf diese Weise kommt es nicht zu bösen Über­raschun­gen, wenn beispiel­sweise der Nach­bar plöt­zlich das eigene Grund­stück kreuzt. Grund­stücksverkäufer sowie Notare sind nicht dazu verpflichtet, den Inhalt eines Baulas­ten­verze­ich­niss­es offen­zule­gen, sie sind allen­falls dazu verpflichtet, über die Exis­tenz eines solchen hinzuweisen.

Wie entsteht eine Baulast?

Durch die Beantra­gung ein­er Bau­genehmi­gung auf einem Grund­stück verpflichtet sich der neue Eigen­tümer gegenüber der zuständi­gen Behörde, welche öffentlich-rechtlichen Verpflich­tun­gen er mit der Bebau­ung des Grund­stücks einge­ht. Somit erhält er die Bau­genehmi­gung und im Zuge dessen entste­hen die maßge­blichen Baulas­ten.

Kann ein Eintrag gelöscht werden?

Unter bes­timmten Umstän­den kann eine Löschung erfol­gen. Wichtig dabei ist, dass bei dem zu löschen­den Punkt kein öffentlich­es Inter­esse mehr beste­ht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Vere­ini­gungs­baulast aufgelöst wer­den soll. D. h., wenn zwei Parteien sich dazu entschlossen haben, ihre bei­den einzel­nen Grund­stücke zu einem zusam­men­zuschließen, der neue Eigen­tümer damit aber nicht mehr ein­ver­standen ist, kann dieser einen Antrag bei der Behörde auf die Löschung stellen.

  • Verfasst am 4. August 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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