Braucht man bei der Errichtung von EFH und MFH eine Prüfstatiker:in?
Standsicherheitsnachweis erstellen lassen, Bauantrag einreichen und losbauen – oder fehlt noch eine Prüfung? Das Baurecht verunsichert an dieser Stelle einige Bauherren:innen. Die Frage dabei: Wann ist eine Prüfstatik notwendig – und wann nicht?
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Ist eine Prüfstatik nötig? Die Landesbauordnung gibt Auskunft
Baurecht ist Ländersache. Folglich unterscheiden sich auch einige Vorgaben rund um die Statik beim Hausbau. Insbesondere der Punkt Prüfstatik wird von den Ländern unterschiedlich gehandhabt.
Einfamilienhaus in der Regel ohne Prüfstatik
Wann ist ein:e Prüfstatiker:in erforderlich? Meistens erst dann, wenn es sich um große Gebäude, Bauten mit besonderem Sicherheitsbedarf oder komplizierte statische Berechnungen handelt. Das könnte zum Beispiel ein Einkaufszentrum, ein Kindergarten oder eine Messehalle sein. Aber auch Hochhäuser in der Stadt zählen dazu. Unkomplizierte Vorhaben wie Einfamilienhäuser, kleinere Umbauten oder Garagen sind in aller Regel von der Prüfpflicht ausgenommen.
Prüfstatiker:in – Wer ist das?
Um Prüfingenieur:in zu werden, müssen hohe Anforderungen erfüllt sein. Die Länder fordern meist nicht nur ein entsprechenden Studienabschluss (Bauingenieurwesen), sondern auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Die Liste der Prüfingenieur:innen ist daher oft kurz.
Wer beauftragt die Prüfstatik?
Angefordert wird die Prüfstatik von der zuständigen Behörde, also dem Bauamt. Das wendet sich jedoch nicht an ein Prüfingenieurbüro, sondern an den/die Bauherren:in. Der oder die muss die Prüfstatik beauftragen.
Blick ins Detail der Landesbauordnungen: Prüfpflicht ja oder nein?
Im Einzelfall hilft die Nachfrage bei der zuständigen Behörde, ob eine Prüfstatik notwendig ist. Die folgende Liste zeigt eine Übersicht über Regelungen in bestimmten Fällen in den Bundesländern.
- Baden-Württemberg: Meist keine Prüfung für Wohngebäude der Klassen 1 bis 3
- Bayern: Bei Sonderbauten muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden
- Berlin: Prüfung für Gebäudeklassen 4 und 5 sowie nach Kriterienkatalog (zum Beispiel über 10 Meter Höhe)
- Brandenburg: Prüfung meist nur für Gebäudeklassen 4 und 5
- Bremen: Gebäudeklassen 4 und 5
- Hamburg: Bauaufsichtsbehörde kann auf Prüfung verzichten, wenn die sicherheitliche Bedeutung der Vorhaben gering ist
- Hessen: Für Gebäude der Klassen 1 bis 3 meist nicht nötig, wenn die statischen Berechnungen von einem Nachweisberechtigten aufgestellt wurden
- Mecklenburg-Vorpommern: Für Gebäudeklassen 4 und 5 muss immer geprüft werden, sonst bei Wohnhäusern selten
- Niedersachsen: Meist keine Prüfpflicht für Wohnhäuser, es sei denn, es sind besondere statische Nachweise oder Maßnahmen nötig oder das Gebäude fällt in Klasse 4 oder 5
- Nordrhein-Westfalen: In der Regel keine Prüfpflicht für Wohngebäude der Klassen 1 und 2
- Rheinland-Pfalz: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Wohngebäude der Klassen 1 bis 3
- Saarland: Prüfpflicht für Wohngebäude der Klassen 4 bis 5, sonst meist ohne Prüfstatik möglich
- Sachsen: Prüfpflicht für Gebäude der Klassen 4 und 5, bei Wohngebäuden der Klassen 1 bis 3 nur dann, wenn dies nach Sonderkriterien nötig ist (§ 88 Absatz 3 SächsBO)
- Sachsen-Anhalt: Gebäudeklassen 1–3 für Wohngebäude meist ohne Prüfstatik, Ausnahmen nach § 84 Abs. 3 BauO
- Schleswig-Holstein: Zwingend für Gebäudeklassen 4 und 5, sonst bei Wohnhäusern meist nicht
- Thüringen: Prüfstatik für Gebäudeklassen 4 und 5 zwingend, sonst nur in Sonderfällen
Zusammenfassung: In den meisten Ländern können Sie ein Bauvorhaben für ein Einfamilienhaus (EFH) ohne Prüfung der Standsicherheitsnachweise durchführen. Prinzipiell kann es aber in allen Bundesländern sein, dass auf Grund bestimmter statischer Maßnahmen eine Prüfpflicht besteht. Grundsätzlich muss die Statik von einer entsprechend qualifizierten Person aufgestellt werden.
Was sind die Gebäudeklassen 1, 2 und 3?
In den meisten Landesbauordnungen wie auch in der Musterbauordnung gibt es vereinfachte Verfahren für die Gebäudeklassen 1 und zweitens In manchen Bundesländern sind auch Gebäude der Klasse 3 von der Prüfpflicht für den Standsicherheitsnachweis ausgenommen.
Zu welcher Gebäudeklasse gehört ein Einfamilienhaus? Gebäudeklasse 1 sind freistehende Gebäude mit höchstens 7 Metern Höhe und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten. Die meisten Einfamilienhäuser fallen darunter. Gebäudeklasse 2 ist ähnlich, nur dass das Haus nicht freistehend sein muss. Mehrfamilienhäuser und Stadthäuser zählen dazu. Gebäudeklasse 3 umfasst sonstige Gebäude mit höchstens 7 Metern Höhe. Höhere Gebäude fallen hingegen in Gebäudeklasse 4 oder sogar 5.
Verfasst am 8. Januar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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