Braucht man bei der Errichtung von EFH und MFH eine Prüfstatiker:in?

Stand­sicher­heit­snach­weis erstellen lassen, Bauantrag ein­re­ichen und los­bauen – oder fehlt noch eine Prü­fung? Das Bau­recht verun­sichert an dieser Stelle einige Bauherren:innen. Die Frage dabei: Wann ist eine Prüf­s­ta­tik notwendig – und wann nicht?

Ist eine Prüfstatik nötig? Die Landesbauordnung gibt Auskunft

Bau­recht ist Län­der­sache. Fol­glich unter­schei­den sich auch einige Vor­gaben rund um die Sta­tik beim Haus­bau. Ins­beson­dere der Punkt Prüf­s­ta­tik wird von den Län­dern unter­schiedlich gehand­habt.

Einfamilienhaus in der Regel ohne Prüfstatik

Wann ist ein:e Prüfstatiker:in erforder­lich? Meis­tens erst dann, wenn es sich um große Gebäude, Baut­en mit beson­derem Sicher­heits­be­darf oder kom­plizierte sta­tis­che Berech­nun­gen han­delt. Das kön­nte zum Beispiel ein Einkauf­szen­trum, ein Kinder­garten oder eine Messe­halle sein. Aber auch Hochhäuser in der Stadt zählen dazu. Unkom­plizierte Vorhaben wie Ein­fam­i­lien­häuser, kleinere Umbaut­en oder Gara­gen sind in aller Regel von der Prüf­pflicht ausgenom­men.

Ein:e Prüfstatiker:in ist in der Behör­den­sprache ein:e Prüfingenieur:in für Bautech­nik.

Prüfstatiker:in – Wer ist das?

Um Prüfingenieur:in zu wer­den, müssen hohe Anforderun­gen erfüllt sein. Die Län­der fordern meist nicht nur ein entsprechen­den Stu­di­en­ab­schluss (Bauin­ge­nieur­we­sen), son­dern auch eine mehrjährige ein­schlägige Beruf­ser­fahrung. Die Liste der Prüfingenieur:innen ist daher oft kurz.

Wer beauftragt die Prüfstatik?

Ange­fordert wird die Prüf­s­ta­tik von der zuständi­gen Behörde, also dem Bauamt. Das wen­det sich jedoch nicht an ein Prüfin­ge­nieur­büro, son­dern an den/die Bauherren:in. Der oder die muss die Prüf­s­ta­tik beauf­tra­gen.

In eini­gen Bun­deslän­dern (zum Beispiel Nor­drhein-West­falen) übernehmen auch Behör­den die Prü­fung des Stand­sicher­heit­snach­weis­es (sofern gefordert) auf Anfrage.

Blick ins Detail der Landesbauordnungen: Prüfpflicht ja oder nein?

Im Einzelfall hil­ft die Nach­frage bei der zuständi­gen Behörde, ob eine Prüf­s­ta­tik notwendig ist. Die fol­gende Liste zeigt eine Über­sicht über Regelun­gen in bes­timmten Fällen in den Bun­deslän­dern.

Die Liste dient nur zur ersten Über­sicht und erhebt keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit und ist keine rechtliche Ein­schätzung!

  • Baden-Würt­tem­berg: Meist keine Prü­fung für Wohnge­bäude der Klassen 1 bis 3
  • Bay­ern: Bei Son­der­baut­en muss der Stand­sicher­heit­snach­weis geprüft wer­den
  • Berlin: Prü­fung für Gebäudeklassen 4 und 5 sowie nach Kri­te­rienkat­a­log (zum Beispiel über 10 Meter Höhe)
  • Bran­den­burg: Prü­fung meist nur für Gebäudeklassen 4 und 5
  • Bre­men: Gebäudeklassen 4 und 5
  • Ham­burg: Bauauf­sichts­be­hörde kann auf Prü­fung verzicht­en, wenn die sicher­heitliche Bedeu­tung der Vorhaben ger­ing ist
  • Hes­sen: Für Gebäude der Klassen 1 bis 3 meist nicht nötig, wenn die sta­tis­chen Berech­nun­gen von einem Nach­weis­berechtigten aufgestellt wur­den
  • Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Für Gebäudeklassen 4 und 5 muss immer geprüft wer­den, son­st bei Wohn­häusern sel­ten
  • Nieder­sach­sen: Meist keine Prüf­pflicht für Wohn­häuser, es sei denn, es sind beson­dere sta­tis­che Nach­weise oder Maß­nah­men nötig oder das Gebäude fällt in Klasse 4 oder 5
  • Nor­drhein-West­falen: In der Regel keine Prüf­pflicht für Wohnge­bäude der Klassen 1 und 2
  • Rhein­land-Pfalz: Vere­in­facht­es Genehmi­gungsver­fahren für Wohnge­bäude der Klassen 1 bis 3
  • Saar­land: Prüf­pflicht für Wohnge­bäude der Klassen 4 bis 5, son­st meist ohne Prüf­s­ta­tik möglich
  • Sach­sen: Prüf­pflicht für Gebäude der Klassen 4 und 5, bei Wohnge­bäu­den der Klassen 1 bis 3 nur dann, wenn dies nach Son­derkri­te­rien nötig ist (§ 88 Absatz 3 Sächs­BO)
  • Sach­sen-Anhalt: Gebäudeklassen 1–3 für Wohnge­bäude meist ohne Prüf­s­ta­tik, Aus­nah­men nach § 84 Abs. 3 BauO
  • Schleswig-Hol­stein: Zwin­gend für Gebäudeklassen 4 und 5, son­st bei Wohn­häusern meist nicht
  • Thürin­gen: Prüf­s­ta­tik für Gebäudeklassen 4 und 5 zwin­gend, son­st nur in Son­der­fällen

Zusam­men­fas­sung: In den meis­ten Län­dern kön­nen Sie ein Bau­vorhaben für ein Ein­fam­i­lien­haus (EFH) ohne Prü­fung der Stand­sicher­heit­snach­weise durch­führen. Prinzip­iell kann es aber in allen Bun­deslän­dern sein, dass auf Grund bes­timmter sta­tis­ch­er Maß­nah­men eine Prüf­pflicht beste­ht. Grund­sät­zlich muss die Sta­tik von ein­er entsprechend qual­i­fizierten Per­son aufgestellt wer­den.

Was sind die Gebäudeklassen 1, 2 und 3?

In den meis­ten Lan­des­bauord­nun­gen wie auch in der Muster­bauord­nung gibt es vere­in­fachte Ver­fahren für die Gebäudeklassen 1 und zweit­ens In manchen Bun­deslän­dern sind auch Gebäude der Klasse 3 von der Prüf­pflicht für den Stand­sicher­heit­snach­weis ausgenom­men.

Zu welch­er Gebäudeklasse gehört ein Ein­fam­i­lien­haus? Gebäudeklasse 1 sind freis­te­hende Gebäude mit höch­stens 7 Metern Höhe und nicht mehr als zwei Nutzung­sein­heit­en. Die meis­ten Ein­fam­i­lien­häuser fall­en darunter. Gebäudeklasse 2 ist ähn­lich, nur dass das Haus nicht freis­te­hend sein muss. Mehrfam­i­lien­häuser und Stadthäuser zählen dazu. Gebäudeklasse 3 umfasst son­stige Gebäude mit höch­stens 7 Metern Höhe. Höhere Gebäude fall­en hinge­gen in Gebäudeklasse 4 oder sog­ar 5.

  • Dieser Ratgeber wurde verfasst am 8. Januar 2020. Die darin enthaltenen Informationen können veraltet oder fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar.

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