Statik von der Steuer absetzen

Statikerleistungen von der Steuer absetzen

Sind die Kosten für den Sta­tik­er von der Steuer abset­zbar? Unter Umstän­den. Dieser Artikel ver­rät, wie Bauher­ren Leis­tun­gen für den Trag­w­erk­s­plan­er beim Finan­zamt gel­tend machen kön­nen, um Steuern zu sparen.

WICHTIG: Die Infor­ma­tion in diesem Artikel stellen keine Steuer­ber­atung dar, son­dern sind lediglich als Anre­gung zur eige­nen Recherche zu ver­ste­hen. Eine abschließende Beurteilung obliegt in allen genan­nten Fällen natür­lich dem Steuer-Experten. Sie soll­ten Ihren Steuer­ber­ater aktiv darauf ansprechen.

WICHTIG: Die Infor­ma­tion in diesem Artikel stellen keine Steuer­ber­atung dar, son­dern sind lediglich als Anre­gung zur eige­nen Recherche zu ver­ste­hen. Eine abschließende Beurteilung obliegt in allen genan­nten Fällen natür­lich dem Steuer-Experten. Sie soll­ten Ihren Steuer­ber­ater aktiv darauf ansprechen.

Statikerleistungen: Das sind die steuerlichen Möglichkeiten

Grund­sät­zlich gibt es ver­schiedene Möglichkeit­en, Kosten für die Trag­w­erk­s­pla­nung steuer­lich gel­tend zu machen. Es beste­hen allerd­ings erhe­bliche Unter­schiede, ob der Sta­tik­er für den Dachaus­bau im Ein­fam­i­lien­haus, die Sanierung eines Ver­mi­etung­sob­jek­tes oder den Umbau gewerblich genutzter Räume tätig wird. Welche Vari­ante der Gel­tend­machung sin­nvoll und möglich ist, richtet sich deshalb nach dem Einzelfall. Die grund­sät­zlichen Möglichkeit­en sind im Fol­gen­den aufge­führt.

Wer Kosten für den Sta­tik­er oder Architek­ten von der Steuer abset­zen möchte, sollte das im Vor­feld mit dem aus­führen­den Betrieb erörtern. Eventuell sind geson­dert aus­gewiesene Posi­tio­nen auf der Rech­nung sin­nvoll.

Werbungskosten von der Steuer absetzen

Die Aufwen­dun­gen für den Sta­tik­er als Wer­bungskosten gel­tend zu machen, ist dann möglich, wenn eine Immo­bilie ver­mi­etet oder ver­pachtet wer­den soll. Das gilt sowohl für Neubaut­en als auch für Maß­nah­men im Bestand. Im let­zt­ge­nan­nten Fall müssen die Sta­tik­erkosten als Gutachter-Tätigkeit­en klas­si­fizier­bar sein.

Steuer­liche Vorteile kön­nen sich außer­dem für Unternehmen ergeben, wenn das Gebäude gewerblich genutzt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn das nur auf einzelne Räume zutrifft. Um in den Genuss des steuer­lichen Vorteils zu kom­men, sollte der Sta­tik­er die entsprechen­den Kosten auf der Rech­nung geson­dert ausweisen. Das erle­ichtert die Zusam­me­nar­beit mit dem Finan­zamt.

Wurde das Gebäude nicht wie geplant errichtet?! Dann zählen die Pla­nungskosten (darunter das Hon­o­rar für den Sta­tik­er) zu den Wer­bungskosten und sind eventuell abset­zbar.

Betriebsausgaben bei der Steuer geltend machen

Wer umsatzs­teuerpflichtig ist, kann Sta­tik­erkosten gegebe­nen­falls als Betrieb­saus­gaben gel­tend machen. Voraus­set­zung ist auch hier, dass die entsprechen­den Räum­lichkeit­en betrieblich genutzt wer­den. Trifft das zu, dann lassen sich die Aufwen­dun­gen für sta­tis­che Gutacht­en oder Berech­nun­gen als Anschaf­fungskosten bzw. Betrieb­saus­gaben ein­re­ichen.

Außergewöhnliche Belastung durch Vorsorgemaßnahme kann Steuer mindern

Eine dritte Möglichkeit für Bauher­ren, Steuern zu sparen, beste­ht bei außergewöhn­lichen Belas­tun­gen. Allerd­ings funk­tion­iert diese Vari­ante nicht ganz ohne Umwege und nur unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen. So muss der Antrag­steller nach­weisen, dass die Leis­tun­gen des Sta­tik­ers im Zuge ein­er Vor­sorge­maß­nahme in Anspruch genom­men wur­den.

Schnel­lüber­sicht: Sta­tik­er­leis­tun­gen kön­nen steuer­lich abset­zbar sein, wenn sie in eine der fol­gen­den Kat­e­gorien fall­en:

  • Wer­bungskosten (Ver­mi­eter, Ver­pächter, Unternehmen)
  • Betrieb­saus­gaben (bei betrieblich­er Nutzung der Räume)
  • Außergewöhn­liche Belas­tun­gen (als nachgewiesene Vor­sorge­maß­nahme)

Die aufge­führten Vari­anten zur Steuer­erspar­nis bei Sta­tik­er­leis­tun­gen sind gute Möglichkeit­en, einen Teil des investierten Betrags zurück­zuer­hal­ten. Obwohl wenig­stens ein­er der genan­nten Fälle auf viele Bau­maß­nah­men zutrifft, sind diese Reglun­gen wenig bekan­nt.

Eine Sta­tik-Berech­nung, die man im Vor­feld der Errich­tung ein­er Solaran­lage (zur Erhal­tung der Gewährleis­tung durch die Bau­fir­ma bei etwaigen Folgeschä­den durch das Zusatzgewicht) beauf­tragt, zählt zu den Anschaf­fungskosten der Anlage. Diese Kosten wer­den durch Abschrei­bun­gen (und deren Erhöhung der Bemes­sungs­grund­lage) steuer­lich gel­tend gemacht.

Beratungs- und Handwerksleistungen

Deut­lich promi­nen­ter ist die Abset­zbarkeit von Handw­erk­sleis­tun­gen. Sie beträgt 20 % des Arbeit­slohns bis zu ein­er Ober­gren­ze von 1.200 €. Die Aufwen­dun­gen für den Sta­tik­er (oder den Architek­ten) fall­en als Beratungskosten jedoch nicht unter diese Handw­erk­sregelung. Allerd­ings gilt den­noch: Da viele sta­tis­che Berech­nun­gen in reale Bau­maß­nah­men mün­den, soll­ten Bauher­ren auch diese Option immer bedenken, um damit gegebe­nen­falls Steuern zu sparen.

  • Dieser Ratgeber wurde verfasst am 31. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen können veraltet oder fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar.

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    Nach sechs erfolgreichen Jahren haben wir uns weiter spezialisiert! Ab Juli 2025 bietet ESTATIKA ausschließlich statische Berechnungen für Zusatzlasten von Photovoltaik-Anlagen auf Gewerbehallen (B2B) an.

    Andere Leistungen werden leider nicht mehr angeboten.