Statiker im Altbau für Umbauten engagieren
  • Ab Juli 2025 gilt: ESTATIKA − der PV-Statiker

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    Andere Leistungen können dementsprechend leider nicht mehr angeboten werden.
  • Für welches Bauvorhaben brauche ich eine Statik im Altbau?

    Grund­sät­zlich erfordern die Errich­tung, Änderung, Nutzungsän­derung und der Abbruch von Baut­en in Deutsch­land eine Bau­genehmi­gung. Will ich eine solche beantra­gen, benötige ich in der Regel den Stand­sicher­heit­snach­weis, der vom Trag­w­erk­s­plan­er oder Sta­tik­er erstellt wird. Der Sta­tik­er ist also für Umbau­vorhaben im Alt­bau oft uner­lässlich.

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    Der Statiker bei Umbauten und Nutzänderungen im Altbau

    Einen Sta­tik­er brauche ich also grund­sät­zlich nicht nur dann, wenn ich ein neues Haus erricht­en oder ein altes abreißen will. Auch wenn ich Umbaut­en in beste­hen­den alten Gebäu­den vornehmen will, also eine Änderung im Bestand vornehmen will benötige ich einen Sta­tik­er.

    Eben­falls brauche ich eine Bau­genehmi­gung inklu­sive Stand­sicher­heit­snach­weis, wenn nur der Nutzen des Gebäudes verän­dert wer­den soll. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Wohn­haus in eine gas­tronomis­che Anlage ver­wan­delt wer­den soll oder ein Dachgeschoss als Wohn­raum neu erschlossen wird. Auch wenn schwere Las­ten auf eine Balk­endecke gestellt wer­den sollen, ist es rat­sam einen Sta­tik­er hinzuzuziehen. Dies gilt natür­lich erst recht, wenn eine Wand im Haus ent­fer­nt wer­den soll.

    Wo beantrage ich eine Baugenehmigung?

    Die Erteilung von Bau­genehmi­gun­gen ist Län­der­sache. Sie erfol­gt nach den Geset­zen der Lan­des­bauord­nun­gen der einzel­nen Bun­deslän­der und kann also je nach Ort unter­schiedlich aus­fall­en. Wer dem­nach einen Antrag auf eine Bau­genehmi­gung stellen will, muss sich an die lokale Bauauf­sichts­be­hörde wen­den.

    Wofür brauche ich im Altbau eine Statik und wofür nicht?

    Obwohl generell also für alle Änderun­gen und Nutzungsän­derun­gen eine Genehmi­gung des Bauamts vor­liegen muss, gibt es Aus­nah­men, die in den Bauord­nun­gen der Län­der fest­geschrieben sind. Diese Maß­nah­men sind erfahrungs­gemäß weit­ge­hend risikofrei und bedür­fen daher kein­er Bau­genehmi­gung – und also auch keines sta­tis­chen Gutacht­ens. Was genau in den einzel­nen Bun­deslän­dern genehmi­gungs­frei ist, ist in der jew­eili­gen Lan­des­bauord­nung nachzule­sen.

    Baugenehmigung in NRW

    Wenn Sie beispiel­sweise im Bun­des­land NRW einen Dachaus­bau pla­nen, brauchen Sie eine Bau­genehmi­gung, wenn eine Nutzungsän­derung geplant ist. D. h. zum Beispiel dann, wenn das Dachgeschoss zum Wohn­raum umge­baut wer­den soll. Eben­falls müssen Sie den Weg zum Amt antreten, wenn eine Gaube einge­baut wer­den soll oder die Umbaut­en andere sta­tis­che Verän­derun­gen bewirken. Auch für einen Keller­aus­bau benöti­gen Sie eine Genehmi­gung, wenn dabei neuer Wohn­raum entste­ht. Das gle­iche gilt für Anbauten an beste­hende Gebäude oder nachträgliche Ein­baut­en von Heizräu­men. Wenn Sie allerd­ings nur ein Fen­ster oder eine Tür aus­tauschen wollen, sind Sie auch ohne Bau­genehmi­gung auf der sicheren Seite. Das Gle­iche gilt für Schön­heit­srepara­turen im Haus.

    Umbauten mit und ohne Baugenehmigung

    Ins­ge­samt kann man sagen, dass immer dann, wenn tra­gende oder aussteifende Bauteile nicht betrof­fen sind, die Bau­maß­nahme in den meis­ten Fällen unprob­lema­tisch und genehmi­gungs­frei ist. Hier ist also kein Sta­tik­er von Nöten. In eini­gen Fällen kann jedoch auch erst der Trag­w­erk­s­plan­er fest­stellen, ob die Bau­maß­nahme risikofrei ist, und somit eine Genehmi­gungs­frei­heit erwirken. Fest ste­ht in jedem Fall, dass bei Bauteilen mit tra­gen­der oder aussteifend­er Funk­tion jedes Umbau­vorhaben genehmigt wer­den muss. Hier­für muss dann ein Sta­tik­er hinzuge­zo­gen wer­den.

    Beson­ders vor­sichtig müssen Sie sein, wenn das Gebäude, in welch­es Sie bautech­nisch ein­greifen wollen, unter Denkmalschutz ste­ht. Dann ist grund­sät­zlich der Gang zum Amt anzu­rat­en, da denkmalschützerische Belange oft in Zusam­men­hang mit der Bau­genehmi­gung ste­hen kön­nen.

    Selb­st wenn keine Bau­genehmi­gung benötigt wird, müssen die Bau­maß­nah­men trotz­dem den Anforderun­gen des öffentlichen Bau­rechts unter­liegen. Regelun­gen zum Brand- und Schallschutz sowie die Abstand­vorschriften müssen auch hier einge­hal­ten wer­den. Hil­fe vom Sta­tik­er im Alt­bau und beim Umbau ist also oft rat­sam.
  • Dieser Ratgeber wurde verfasst am 14. Oktober 2019. Die darin enthaltenen Informationen können veraltet oder fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar.