Wofür übernimmt die Prüfingenieur:in Haftung?
Ein Prüfingenieur, auch Prüfstatiker genannt, befasst sich mit der Prüfung der Standsicherheit eines Bauvorhabens. Ob die Statik Ihres Gebäudes geprüft werden muss, erfahren Sie von Ihrem Tragwerksplaner oder Architekten. Dabei spielt es eine Rolle, ob das Gebäude als Sonderbau eingestuft wird oder nicht. Zudem ist in der Landesbauordnung festgelegt, ob ein Prüfstatiker beauftragt werden muss. Für die Haftung ist entscheidend, wer den Prüfstatiker beauftragt.
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Vorgehensweise beim Sonderbau und bei anderen Bauvorhaben
Ob Ihr Bauvorhaben als Sonderbau eingestuft wird, steht in der jeweiligen Landesbauordnung. Das bestimmt die untere Bauaufsichtsbehörde und beauftragt den Prüfstatiker. Vorschläge des Bauherrn für einen bestimmten Prüfstatiker muss die Baubehörde nicht annehmen; kann sie aber.
Andere Bauvorhaben: Wird eine Prüfstatik für Ihr Bauvorhaben gefordert, das kein Sonderbau ist, prüft ebenfalls der Prüfstatiker die Standsicherheit. Den Antrag zur Prüfung müssen Sie als Bauherr rechtzeitig stellen. Der Prüfstatiker stellt Ihnen eine Bescheinigung aus, worin das Ergebnis der Prüfung der Statik und des Brandschutzes ersichtlich ist.
Andere Voraussetzungen für die Haftung vom Prüfingenieur
In der Vergangenheit wurden Prüfstatiker von sämtlichen Haftungsansprüchen ausgenommen, da sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Dies ist auch heute noch der Fall, wenn eine Behörde einen Prüfstatiker beauftragt. Doch diese allgemein gültige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.03.2016 (III ZR 70/15) gekippt. Dieses Urteil beruht auf einem Gerichtsentscheid im Bundesland Hessen. Sind in anderen Bundesländern die Bauordnungen identisch mit der hessischen Bauordnung, ist das BGH-Urteil übertragbar und der Prüfingenieur kann gegebenenfalls haftbar gemacht werden.
Konsequenzen des Urteils vom Bundesgerichtshof für den Prüfingenieur
Wenn Sie als Bauherr einen Prüfstatiker mit der Prüfung der Standsicherheit und der Bauüberwachung beauftragen, schließen Sie einen privatrechtlichen Werkvertrag mit dem Prüfingenieur. Dadurch handelt der Sachverständige nicht als öffentlich bestellter Prüfstatiker im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG. Damit dient die Prüfstatik nicht mehr allein der Allgemeinheit oder dazu die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung einzuhalten. Vielmehr hat sie die Aufgabe, den Bauherrn vor Schäden einer mangelhaften Baustatik zu schützen. Der Prüfstatiker verpflichtet sich mit dem Abschließen des Werkvertrags gegenüber dem Bauherrn, dass er etwaige Mängel erkennt. Ebenso ist er dazu verpflichtet, eine Bauausführung, die statisch fehlerhaft ist, zu verhindern. Die Schäden einer mangelhaften Statik werden somit im Vorfeld abgewendet
Ein Prüfstatiker haftet immer dann, wenn er vom Bauherrn beauftragt wird (je nach Landesbauordnung) und wenn die geprüfte Standsicherheit gefährdet ist.
Mehr Rechte für die Bauherren
Das BGH-Urteil stärkt die Rechte der Bauherren. In einem Schadensfall haben Sie nun einen weiteren Schuldner, den Sie haftbar machen können. Meistens gilt eine gesamtschuldnerische Haftung, bei der Planer, ausführende Unternehmen und Bauüberwacher beteiligt sind. Problematisch wird es, wenn Beteiligte bereits insolvent sind.
Verfasst am 2. November 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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