Prüfingenieur haftet auch

Wofür übernimmt die Prüfingenieur:in Haftung?

Ein Prüfin­ge­nieur, auch Prüf­s­ta­tik­er genan­nt, befasst sich mit der Prü­fung der Stand­sicher­heit eines Bau­vorhabens. Ob die Sta­tik Ihres Gebäudes geprüft wer­den muss, erfahren Sie von Ihrem Trag­w­erk­s­plan­er oder Architek­ten. Dabei spielt es eine Rolle, ob das Gebäude als Son­der­bau eingestuft wird oder nicht. Zudem ist in der Lan­des­bauord­nung fest­gelegt, ob ein Prüf­s­ta­tik­er beauf­tragt wer­den muss. Für die Haf­tung ist entschei­dend, wer den Prüf­s­ta­tik­er beauf­tragt.

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Vorgehensweise beim Sonderbau und bei anderen Bauvorhaben

Ob Ihr Bau­vorhaben als Son­der­bau eingestuft wird, ste­ht in der jew­eili­gen Lan­des­bauord­nung. Das bes­timmt die untere Bauauf­sichts­be­hörde und beauf­tragt den Prüf­s­ta­tik­er. Vorschläge des Bauher­rn für einen bes­timmten Prüf­s­ta­tik­er muss die Baube­hörde nicht annehmen; kann sie aber.

Andere Bau­vorhaben: Wird eine Prüf­s­ta­tik für Ihr Bau­vorhaben gefordert, das kein Son­der­bau ist, prüft eben­falls der Prüf­s­ta­tik­er die Stand­sicher­heit. Den Antrag zur Prü­fung müssen Sie als Bauherr rechtzeit­ig stellen. Der Prüf­s­ta­tik­er stellt Ihnen eine Bescheini­gung aus, worin das Ergeb­nis der Prü­fung der Sta­tik und des Brand­schutzes ersichtlich ist.

Andere Voraussetzungen für die Haftung vom Prüfingenieur

In der Ver­gan­gen­heit wur­den Prüf­s­ta­tik­er von sämtlichen Haf­tungsansprüchen ausgenom­men, da sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehan­delt haben. Dies ist auch heute noch der Fall, wenn eine Behörde einen Prüf­s­ta­tik­er beauf­tragt. Doch diese all­ge­mein gültige Recht­sprechung hat der Bun­des­gericht­shof mit seinem Urteil vom 31.03.2016 (III ZR 70/15) gekippt. Dieses Urteil beruht auf einem Gericht­sentscheid im Bun­des­land Hes­sen. Sind in anderen Bun­deslän­dern die Bauord­nun­gen iden­tisch mit der hes­sis­chen Bauord­nung, ist das BGH-Urteil über­trag­bar und der Prüfin­ge­nieur kann gegebe­nen­falls haft­bar gemacht wer­den.

Konsequenzen des Urteils vom Bundesgerichtshof für den Prüfingenieur

Wenn Sie als Bauherr einen Prüf­s­ta­tik­er mit der Prü­fung der Stand­sicher­heit und der Bauüberwachung beauf­tra­gen, schließen Sie einen pri­va­trechtlichen Werkver­trag mit dem Prüfin­ge­nieur. Dadurch han­delt der Sachver­ständi­ge nicht als öffentlich bestell­ter Prüf­s­ta­tik­er im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG. Damit dient die Prüf­s­ta­tik nicht mehr allein der All­ge­mein­heit oder dazu die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauord­nung einzuhal­ten. Vielmehr hat sie die Auf­gabe, den Bauher­rn vor Schä­den ein­er man­gel­haften Baus­ta­tik zu schützen. Der Prüf­s­ta­tik­er verpflichtet sich mit dem Abschließen des Werkver­trags gegenüber dem Bauher­rn, dass er etwaige Män­gel erken­nt. Eben­so ist er dazu verpflichtet, eine Bauaus­führung, die sta­tisch fehler­haft ist, zu ver­hin­dern. Die Schä­den ein­er man­gel­haften Sta­tik wer­den somit im Vor­feld abgewen­det

Ein Prüf­s­ta­tik­er haftet immer dann, wenn er vom Bauher­rn beauf­tragt wird (je nach Lan­des­bauord­nung) und wenn die geprüfte Stand­sicher­heit gefährdet ist.

Ein Beispiel für eine nicht kor­rekt geprüfte Stand­sicher­heit kann etwa ein Bau­vorhaben in steil­er Hanglage sein. Wenn ein Haus in einen Hang gebaut wird, müssen das Fun­da­ment und die Keller­wände so mas­siv sein, dass sie dem Druck des Erdre­ichs stand hal­ten. Ste­ht das Haus auf Stelzen, müssen diese eben­falls sehr sta­bil sein. Wenn das nicht der Fall ist, knick­en die Stelzen nach und nach ein. Falsch ver­baute Bolzen mit niedrigem Härte­grad kön­nen der Grund sein. Über­sieht der Prüf­s­ta­tik­er eine man­gel­nde Sta­tik und ist als Folge die Stand­sicher­heit des Gebäudes gefährdet, haftet er für den Schaden.

Mehr Rechte für die Bauherren

Das BGH-Urteil stärkt die Rechte der Bauher­ren. In einem Schadens­fall haben Sie nun einen weit­eren Schuld­ner, den Sie haft­bar machen kön­nen. Meis­tens gilt eine gesamtschuld­ner­ische Haf­tung, bei der Plan­er, aus­führende Unternehmen und Bauüberwach­er beteiligt sind. Prob­lema­tisch wird es, wenn Beteiligte bere­its insol­vent sind.

  • Verfasst am 2. November 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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