Die gesetzlichen Grundlagen der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten
Der Bundesrat hat am 07. Juni 2013 in einer 7. Novellierung die “Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)” abgesegnet. Seit 17. Juli 2013 ist sie offiziell in Kraft. Die Honorarordnung ist bundesweit gültig, hat Gesetzescharakter und gibt den verbindlichen Rahmen für die Honorarverrechnung vor.
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Lesen Sie in diesem Artikel die wesentlichen Begriffe der HOAI. So können Sie sich schnell einen Überblick über mögliche Honorare und Kosten für die Leistung von Architekten und Ingenieuren verschaffen.
Das Wichtigste in aller Kürze:
- Die HOAI regelt die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen und sichert Bauherren die Qualität der Planung, Ausschreibung, Vergabe und Objekt-Überwachung
- Sie hat Gesetzescharakter, d. h. die festgelegten Honorare sind einzuklagen
- Anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Leistungsphasen sind die bestimmenden Parameter
- Die HOAI regelt auch die Nebenkosten
Parameter und Anlässe für die Honorarordnung
Bereits im Jahr 2009 wurde damit begonnen, die unterschiedlichen Honorarsätze der Architekten und Ingenieure zu vereinheitlichen. So ist eine Honorar-Basis entstanden, die wertmäßig für beide Seiten (Kunde und Leistungserbringer) vertretbar ist. Die Verordnung lehnt sich an Gesetze wie dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder dem Notarkostengesetz (GNotKG) an. Mit dem 17. Juli 2013 ist die aktuell gültige Honorarordnung in Kraft getreten.
Um mögliches Preisdumping zu unterbinden gibt die HOAI einen Rahmen zwischen Mindest- und Höchstsatz vor. Wettbewerb findet nicht mehr auf der Preis‑, sondern der Qualitätsebene statt. Innerhalb dieses Korridors ist die Leistung, die für den Auftraggeber erbracht wurde, vertraglich geregelt. Die konkrete Ausgestaltung (Stundenhonorar, Pauschalverrechnung, etc.) obliegt den Vertragsparteien.
Die Parameter, die sich grundlegend auf die Höhe des Honorars auswirken, sind anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Leistungsphasen:
1. Anrechenbare Kosten in der Honorarordnung
Die anrechenbaren Kosten sind im § 33 Besondere Grundlage des Honorars (Teil 3, Abschnitt 1 – Gebäude und Innenräume) der Honorarordnung geregelt. Bei den anrechenbaren Kosten wirken sich folgende Faktoren auf das Honorar aus:
- Die Kosten der Baukonstruktion (§ 33, Abs. 1 HOAI)
- Die Kosten der technischen Anlagen und der technischen Ausrüstung (§ 33 Abs. 1, § 53 Abs. 2, HOAI). Damit sind jene Elemente der Maschinentechnik definiert, die der Zweckbestimmung des Bauwerks dienen (soweit sie vom Auftragnehmer weder fachlich geplant noch in der Ausführung fachlich zu überwachen sind).
- Kosten für Herstellung, Umbau, Modernisierung, Instandhaltung und ‑setzung und allen Aufwendungen, die damit zusammenhängen sind anrechenbar (§ 4 HOAI). Als Grundlage werden ortsübliche Preise angenommen oder die Kosten auf Basis DIN 276–1:2008–12 ermittelt. Dies trifft im speziellen zu, wenn der Auftraggeber … selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt … von anderen Unternehmen oder Lieferanten, die an der Bauausführung beteiligt sind, Vergünstigungen erhält, die nicht üblich sind … Gegenrechnung für Lieferungen oder Leistungen akzeptiert … Baustoffe, Bauteile, Materialien verwendet, die bereits vorhanden sind, vorbeschafft wurden.
- Nicht anrechenbar sind Kosten für nicht öffentliche Erschließung, für Leistungen im Zusammenhang mit Ausstattung und mit Kunstwerken, wenn der Auftragnehmer weder in Planung, Beschaffung, Einbau und Ausführung fachlich involviert ist.
- Bausubstanz, die mitzuverarbeiten ist, ist wertmäßig auf das Objekt bezogen zu ermitteln und schriftlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Sie ist Teil des Objektes, das zu planen ist. Damit sind die Kosten angemessen zu berücksichtigen.
- Die jeweilige Umsatzsteuer ist kein Teil der anrechenbaren Kosten.
2. Die geltende Honorarzone
Die Honorarzonen beziehen sich auf den Planungsaufwand bei Gebäuden. Die Honorarordnung kennt verschiedene Honorarzonen, die in den §§ 5 und 35 geregelt sind:
- Objekt und Tragwerksplanung: 5 Zonen von sehr geringer bis sehr hoher Planungsanforderung
- Flächenplanung und Planung der technischen Anlagen: 3 Zonen von geringer bis hoher Planungsanforderung
Die Honorarzonen haben bei gerichtlichen Auseinandersetzungen hohe Bedeutung, da damit eine objektive Kostenermittlung möglich ist. Die Bewertungsmerkmale, die eine Einordnung in die Honorarzone ermöglicht, sind Grundleistungen…
… für die Innenräume:
- Funktionsbereiche und deren Anzahl
- Lichtgestaltung
- Raumzuordnung und ‑proportion
- Technik
- Farben und Materialien
- Konstruktions-Details
3. Die Leistungsphasen der Honorarordnung
Jedes Bauvorhaben ist typischerweise in verschiedene Phasen zu gliedern. Im § 34 nennt die HOAI 9 Phasen, die für die Berechnung des Honorars tonangebend sind. Die einzelnen Phasen sind mit %punkten zu bewerten. Zusammengerechnet ergeben diese 100 % des angenommenen Architektenhonorars. Die einzelnen Phasen und ihre aktuellen %sätze sind (G = Gebäude, I = Innenräume):
- Grundlagenermittlung: je 2 % (G, I)
- Vorplanung: je 7 % (G, I)
- Entwurfsplanung: 15 % (G, I)
- Genehmigungsplanung: G = 35 % , I = 2 %
- Ausführungsplanung: G = 2 %, I = 30 %
- Vorbereitung der Vergabe: G = 10 %, I = 7 %
- Mitwirkung bei der Vergabe: G = 4 %, I = 3 %
- Objekt- und Bauüberwachung, Dokumentation: 32 % (G, I)
- Objektbetreuung: 2 % (G, I)
Kostenfaktoren, die zusätzlich zum Tragen kommen
In den Bestimmungen der Honorarordnung finden gesonderte Vereinbarungen, die nicht in den Leistungsbildern der einzelnen Phasen festgelegt sind, keine Anwendung. Sie werden als besondere Leistungen, dem ermittelten Honorar zugerechnet und sind gesondert zu vereinbaren. Laut § 632 Abs. 2 BGB können sich die Vertragsparteien auf “übliche Vergütung” berufen, wenn keine Einigung über die Kosten erreicht wird.
Als Nebenkosten, die in §§ 12, 14 HOAI geregelt sind, gelten beispielsweise Fahrtkosten, Versandkosten, Baustellen-Einrichtung, Kommunikations-Kosten, etc. Sie können das Honorar beträchtlich erhöhen und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Zusammenfassung Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure
Die Honorarverordnung ermöglicht die Ermittlung und Berechnung eines objektiven und angemessenen Honorars für den Architekten bzw. den Bauingenieur. Hintergrund und Basis bleibt die vertragliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Solange die Kosten im Rahmen der HOAI 2013 bleiben, besteht beiderseitig kein Handlungsbedarf.
Die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit ist im § 650p, Abs. 1 BGB festgehalten. Darin wird der Unternehmer (Auftragnehmer) verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die für Planung und Ausführung eines Bauwerkes erforderlich sind, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen.
Verfasst am 8. Mai 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:
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