Zuschuss der KfW im Programm 153

KfW 153: Das Wichtigste über den Zuschuss beim Neubau

Mit ver­schie­dens­ten För­der­pro­gram­men will die Bun­des­re­gie­rung die gesetz­ten ener­gie­po­li­ti­schen Zie­le errei­chen. Eines die­ser För­der­pro­gram­me ist der KfW-Kre­dit 153. Die KfW stellt dabei Bau­her­ren zins­güns­ti­ge Dar­le­hen zur Finan­zie­rung von Neu­bau­ten nach KfW-Stan­dard zur Ver­fü­gung. Dar­über hin­aus gibt es oben­drein einen nicht zurück­zahl­ba­ren Zuschuss »geschenkt«. Dies gilt für neu errich­te­te Gebäu­de, die selbst genutzt oder ver­mie­tet wer­den. Dazu gehö­ren eben­so Eigen­tums­woh­nun­gen. Wenn man als ers­ter ein Haus oder eine Eigen­tums­woh­nung kauft, hat man eben­falls einen Anspruch auf die Förderung.

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KfW-Stan­dards 55, 40 und 40+ kön­nen durch die Kom­bi­na­ti­on von bei­spiels­wei­se einer ener­gie­ef­fi­zi­en­ten Däm­mung und der Instal­la­ti­on einer effi­zi­en­te Hei­zungs­an­la­ge oder Lüf­tungs­an­la­ge mit Wär­me­rück­ge­win­nung erreicht wer­den. Je bes­ser der Stan­dard des Hau­ses, des­to höher ist die Förderung.

Wer und was wird gefördert bei der KfW 153?

Fol­gen­de Per­so­nen­grup­pen kön­nen den Zuschuss »Bau­en nach KfW 153« beantragen:

  • Pri­vat­per­so­nen
  • Woh­nungs­ge­nos­sen­schaf­ten
  • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten
  • Bau­trä­ger
  • Woh­nungs­un­ter­neh­men
  • Betrei­ber oder Eigen­tü­mer von Wohnheimen
  • Kör­per­schaf­ten und Anstal­ten des öffent­li­chen Rechts
  • Con­trac­ting-Geber

Zudem ist es wich­tig zu wis­sen, wel­che Gebäu­de über­haupt för­de­rungs­fä­hig sind:

  • Wohn­ge­bäu­de, die neu errich­tet oder als Erst­käu­fer erwor­ben wer­den. Die Flä­chen müs­sen wohn­wirt­schaft­lich genutzt wer­den. Die­se Gebäu­de müs­sen den Min­dest­an­for­de­run­gen für ein KfW-Effi­zi­enz­haus ent­spre­chen. Aller­dings wer­den Wohn­ge­bäu­de, die eine ölbe­trie­be­ne Hei­zungs­an­la­ge haben, nicht gefördert.
  • Geför­dert wer­den Gebäu­de nach § 2 der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV), die über­wie­gend als Woh­nung genutzt wer­den. Dazu gehö­ren auch Wohn‑, Alten- und Pfle­ge­hei­me. Boar­ding­häu­ser mit hotel­ähn­li­chen Leis­tun­gen, Feri­en­häu­ser und ‑woh­nun­gen, Wochen­end­häu­ser gehö­ren nicht zum Förderprogramm.
  • Eine För­de­rung erhält man eben­so bei einem Anbau oder bei­spiels­wei­se bei dem Aus­bau eines Dach­ge­schosses sowie bei dem Umbau einer Scheu­ne zum Wohn­raum. Wich­tig ist hier­bei, dass die Räu­me vor­her nicht beheizt wur­den und eine neue Wohn­ein­heit entsteht.
  • Für eine neue Wohn­ein­heit braucht man Zim­mer, eine Küche oder Koch­ni­sche sowie ein Bad und ein WC. Zudem muss die­se Wohn­ein­heit einen eige­nen abschließ­ba­ren Zugang haben.

Energieeffizienz-Experte ist Voraussetzung

Grund­vor­aus­set­zung für die Bean­tra­gung des Kre­dits »Bau­en nach KfW 153« ist die Beauf­tra­gung eines Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten. Die­ser berei­tet neben der ener­ge­ti­schen Fach­pla­nung auch die Unter­la­gen für die Bean­tra­gung des Kre­dits vor. Spä­ter beglei­tet er die Bau­pha­se und prüft auf Ener­gie­ffi­zi­enz. Hier­für ist kom­ple­xes Wis­sen und eine Ein­tra­gung als Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­te des Bun­des erforderlich.

Für die Beauf­tra­gung eines sol­chen Exper­ten erhält man einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Kos­ten (Bau­be­glei­tung nach KfW 431).

KfW 153: Kredit, Laufzeit, Zinsen und Tilgung

Bevor man mit dem Bau­en begin­nen oder ein Haus bzw. eine Eigen­tums­woh­nung kauft, setzt man sich mit einem Finan­zie­rungs­part­ner (Haus­bank) in Ver­bin­dung. Die Bean­tra­gung des Kre­dits nach KfW 153 erle­digt näm­lich die gewähl­te Haus­bank (Ban­ken, Spar­kas­se, Ver­si­che­rung, Bau­spar­kas­se oder Finanz­ver­mitt­ler). Die Haus­bank benö­tigt die soge­nann­te »Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA)« und reicht die­se bei der KfW ein. Die BzA erhält man vom beauf­trag­ten Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­ten. Man hat sel­ber kei­nen direk­ten Kon­takt zur KfW.

Für die Aus­zah­lung des Kre­dits gibt es eini­ge Punk­te zu beachten:

  • Aus­ge­zahlt wird zu 100 %. Als gesam­te Sum­me oder in Teilbeträgen.
  • Nach Bewil­li­gung des Kre­dits hat man 12 Mona­te Zeit den Kre­dit abzu­ru­fen. Die­sen Zeit­rah­men kann man bis zu 36 Mona­te ver­län­gern lassen.
  • Soll­te nach Ablauf von 12 Mona­ten noch nicht der gan­zen Kre­dit abge­ru­fen sein, wer­den Bereit­stel­lungs­zin­sen fäl­lig. Die­se betra­gen pro Monat 0,15 % auf den noch nicht ange­for­der­ten Kreditbetrag.
  • Für die Beträ­ge, die abge­ru­fen sind, gilt eben­falls eine Regel. Das Geld muss nach Abruf inner­halb von 12 Mona­ten für den Zweck ver­wen­det werden.

Der maxi­ma­ler Kre­dit­be­trag beträgt pro Wohn­ein­heit 120.000 €. Damit kön­nen die gesam­ten oder nur ein Teil der Bau­kos­ten finan­ziert wer­den. Die Kos­ten für das Grund­stück wer­den nicht mit­fi­nan­ziert. Die Anzahl der neu errich­te­ten Wohn­ein­hei­ten wird als Bemes­sungs­grund­la­ge ver­wen­det. Wenn man als Erst­käu­fer neu errich­te­te Eigen­tums­woh­nun­gen oder Wohn­ge­bäu­de erwirbt, gilt die Anzahl der zu erwer­ben­den Wohn­ein­hei­ten, die im Kauf­ver­trag ver­merkt sind.

Für ein KfW-Effi­zi­enz­haus kann ein Til­gungs­zu­schuss bean­tragt wer­den. Je höher der KfW-Effi­zi­enz-Stan­dard ist, des­to mehr Til­gungs­zu­schuss erhält man. Hier eine kur­ze Übersicht:

  • KfW 55 – 15 % von maxi­mal 120.000 € Kre­dit­be­trag (bis zu 18.000 €)
  • KfW 40 – 20 % von maxi­mal 120.000 € Kre­dit­be­trag (bis zu 24.000 €)
  • KfW 40+ – 25 % von maxi­mal 120.000 € Kre­dit­be­trag (bis zu 30.000 €)

Verschiedene Arten von Darlehen bei der KFW 153

Man hat die Wahl zwi­schem einem Annui­tä­ten­dar­le­hen oder einen end­fäl­li­gem Darlehen.

Bei einem Annui­tä­ten­dar­le­hen hat man zu Beginn eine til­gungs­freie Anlauf­zeit. Sie vari­iert je nach Lauf­zeit des Dar­le­hens zwi­schen einem und 5 Jah­ren. Nach die­ser til­gungs­frei­en Anlauf­zeit zah­len die Dar­le­hens­neh­mer einen monat­li­chen gleich­blei­ben­den Betrag, die Annui­tät. Sie besteht aus Til­gung und Zin­sen. Für alle Lauf­zei­ten gilt eine Zins­bin­dung von 10 Jah­ren. Inner­halb die­ser Zeit bleibt also der Zins unver­än­dert. Anschlie­ßend macht die Haus­bank ein Ange­bot zur Wei­ter­fi­nan­zie­rung. Hier ein kur­ze Über­sicht dazu:

  • Lauf­zeit 4 bis 10 Jah­re: Soll­zins 0,75 % p. a. – til­gungs­freie Anlauf­zeit 1 – 2 Jahre
  • Lauf­zeit 11 bis 20 Jah­re: Soll­zins 0,95 % p. a. – til­gungs­freie Anlauf­zeit 1 – 3 Jahre
  • Lauf­zeit 21 bis 30 Jah­re: Soll­zins 0,95 % p. a. – til­gungs­freie Anlauf­zeit 1 – 5 Jahre

Wäh­rend der gesam­ten Lauf­zeit zahlt man beim end­fäl­li­gen Dar­le­hen nur die Zin­sen. Der kom­plet­te Kre­dit­be­trag wird dann am Ende in einer Sum­me zurück­ge­zahlt. Das sind die Daten: Lauf­zeit 4 bis 10 Jah­re: Soll­zins 1,00 %.

Wenn ein KfW-Kre­dit in Anspruch genom­men wird, gel­ten die bank­üb­li­chen Sicher­hei­ten. Die Details wie Form und Umfang muss mit der Haus­bank ver­ein­bart werden.

Nach­dem das Bau­vor­ha­ben fer­tig­ge­stellt ist oder spä­tes­tens 15 Mona­te nach der vol­len Aus­zah­lung des Kre­dits, muss der KfW Fol­gen­des bestä­ti­gen werden:

  • Der gewähl­te Ener­gie­ef­fi­zi­enz-Exper­te prüft das Wohn­ge­bäu­de und bestä­tigt, dass das Niveau eines KfW-Effi­zi­enz­hau­ses erreicht wur­de. Dafür steht ihm das Form­blatt »Tech­ni­sche Min­dest­an­for­de­run­gen« zur Ver­fü­gung. Soll­te alles kor­rekt sein, wird der Ener­gie­ex­per­te die »Bestä­ti­gung nach Durch­füh­rung« ausfüllen.
  • Anschlie­ßend bestä­ti­gen der Kre­dit­neh­mer die Durch­füh­rung des Vor­ha­bens eben­falls auf dem For­mu­lar »Bestä­ti­gung nach Durchführung«.
  • Zuletzt bestä­tigt das Finan­zie­rungs­in­sti­tut, dass die ange­for­der­ten Mit­tel frist­ge­recht am Wohn­ge­bäu­de ein­ge­setzt wur­den. Anschlie­ßend sen­det das Finan­zie­rungs­in­sti­tut das For­mu­lar »Bestä­ti­gung nach Durch­füh­rung« online an die KfW.

Alle Zah­lun­gen müs­sen über­wie­sen wer­den und die Rech­nun­gen sowie die Kon­to­aus­zü­ge sind auf­be­wah­ren. Die Auf­be­wah­rungs­pflicht gilt für 10 Jah­re nach der Kre­dit­zu­sa­ge. Eine Ein­sicht­nah­me in die Bele­ge kann die KfW jeder­zeit ver­an­las­sen, eben­so wie eine Vor-Ort-Kontrolle.

  • Verfasst am 30. Januar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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