Zuschuss der KfW im Programm 153

KfW 153: Das Wichtigste über den Zuschuss beim Neubau

Mit ver­schieden­sten Förder­pro­gram­men will die Bun­desregierung die geset­zten energiepoli­tis­chen Ziele erre­ichen. Eines dieser Förder­pro­gramme ist der KfW-Kred­it 153. Die KfW stellt dabei Bauher­ren zins­gün­stige Dar­lehen zur Finanzierung von Neubaut­en nach KfW-Stan­dard zur Ver­fü­gung. Darüber hin­aus gibt es oben­drein einen nicht zurück­zahlbaren Zuschuss “geschenkt”. Dies gilt für neu errichtete Gebäude, die selb­st genutzt oder ver­mi­etet wer­den. Dazu gehören eben­so Eigen­tumswoh­nun­gen. Wenn man als erster ein Haus oder eine Eigen­tumswoh­nung kauft, hat man eben­falls einen Anspruch auf die Förderung.

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KfW-Stan­dards 55, 40 und 40+ kön­nen durch die Kom­bi­na­tion von beispiel­sweise ein­er energieef­fizien­ten Däm­mung und der Instal­la­tion ein­er effiziente Heizungsan­lage oder Lüf­tungsan­lage mit Wärmerück­gewin­nung erre­icht wer­den. Je bess­er der Stan­dard des Haus­es, desto höher ist die Förderung.

Wer und was wird gefördert bei der KfW 153?

Fol­gende Per­so­n­en­grup­pen kön­nen den Zuschuss “Bauen nach KfW 153” beantra­gen:

  • Pri­vat­per­so­n­en
  • Woh­nungsgenossen­schaften
  • Woh­nung­seigen­tümerge­mein­schaften
  • Bauträger
  • Woh­nung­sun­ternehmen
  • Betreiber oder Eigen­tümer von Wohn­heimen
  • Kör­per­schaften und Anstal­ten des öffentlichen Rechts
  • Con­tract­ing-Geber

Zudem ist es wichtig zu wis­sen, welche Gebäude über­haupt förderungs­fähig sind:

  • Wohnge­bäude, die neu errichtet oder als Erstkäufer erwor­ben wer­den. Die Flächen müssen wohn­wirtschaftlich genutzt wer­den. Diese Gebäude müssen den Min­destanforderun­gen für ein KfW-Effizien­zhaus entsprechen. Allerd­ings wer­den Wohnge­bäude, die eine ölbe­triebene Heizungsan­lage haben, nicht gefördert.
  • Gefördert wer­den Gebäude nach § 2 der Energieeinsparverord­nung (EnEV), die über­wiegend als Woh­nung genutzt wer­den. Dazu gehören auch Wohn‑, Alten- und Pflege­heime. Board­inghäuser mit hotelähn­lichen Leis­tun­gen, Ferien­häuser und ‑woh­nun­gen, Woch­enend­häuser gehören nicht zum Förder­pro­gramm.
  • Eine Förderung erhält man eben­so bei einem Anbau oder beispiel­sweise bei dem Aus­bau eines Dachgeschosses sowie bei dem Umbau ein­er Sche­une zum Wohn­raum. Wichtig ist hier­bei, dass die Räume vorher nicht beheizt wur­den und eine neue Wohnein­heit entste­ht.
  • Für eine neue Wohnein­heit braucht man Zim­mer, eine Küche oder Kochnis­che sowie ein Bad und ein WC. Zudem muss diese Wohnein­heit einen eige­nen abschließbaren Zugang haben.

Energieeffizienz-Experte ist Voraussetzung

Grund­vo­raus­set­zung für die Beantra­gung des Kred­its “Bauen nach KfW 153” ist die Beauf­tra­gung eines Energieef­fizienz-Experten. Dieser bere­it­et neben der ener­getis­chen Fach­pla­nung auch die Unter­la­gen für die Beantra­gung des Kred­its vor. Später begleit­et er die Bauphase und prüft auf Energi­ef­fizienz. Hier­für ist kom­plex­es Wis­sen und eine Ein­tra­gung als Energieef­fizienz-Experte des Bun­des erforder­lich.

Für die Beauf­tra­gung eines solchen Experten erhält man einen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der Kosten (Baube­gleitung nach KfW 431).

KfW 153: Kredit, Laufzeit, Zinsen und Tilgung

Bevor man mit dem Bauen begin­nen oder ein Haus bzw. eine Eigen­tumswoh­nung kauft, set­zt man sich mit einem Finanzierungspart­ner (Haus­bank) in Verbindung. Die Beantra­gung des Kred­its nach KfW 153 erledigt näm­lich die gewählte Haus­bank (Banken, Sparkasse, Ver­sicherung, Baus­parkasse oder Finanzver­mit­tler). Die Haus­bank benötigt die soge­nan­nte “Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA)” und reicht diese bei der KfW ein. Die BzA erhält man vom beauf­tragten Energieef­fizienz-Experten. Man hat sel­ber keinen direk­ten Kon­takt zur KfW.

Für die Auszahlung des Kred­its gibt es einige Punk­te zu beacht­en:

  • Aus­gezahlt wird zu 100 %. Als gesamte Summe oder in Teil­be­trä­gen.
  • Nach Bewil­li­gung des Kred­its hat man 12 Monate Zeit den Kred­it abzu­rufen. Diesen Zeitrah­men kann man bis zu 36 Monate ver­längern lassen.
  • Sollte nach Ablauf von 12 Monat­en noch nicht der ganzen Kred­it abgerufen sein, wer­den Bere­it­stel­lungszin­sen fäl­lig. Diese betra­gen pro Monat 0,15 % auf den noch nicht ange­forderten Kred­it­be­trag.
  • Für die Beträge, die abgerufen sind, gilt eben­falls eine Regel. Das Geld muss nach Abruf inner­halb von 12 Monat­en für den Zweck ver­wen­det wer­den.

Der max­i­maler Kred­it­be­trag beträgt pro Wohnein­heit 120.000 €. Damit kön­nen die gesamten oder nur ein Teil der Baukosten finanziert wer­den. Die Kosten für das Grund­stück wer­den nicht mit­fi­nanziert. Die Anzahl der neu errichteten Wohnein­heit­en wird als Bemes­sungs­grund­lage ver­wen­det. Wenn man als Erstkäufer neu errichtete Eigen­tumswoh­nun­gen oder Wohnge­bäude erwirbt, gilt die Anzahl der zu erwer­ben­den Wohnein­heit­en, die im Kaufver­trag ver­merkt sind.

Für ein KfW-Effizien­zhaus kann ein Tilgungszuschuss beantragt wer­den. Je höher der KfW-Effizienz-Stan­dard ist, desto mehr Tilgungszuschuss erhält man. Hier eine kurze Über­sicht:

  • KfW 55 – 15 % von max­i­mal 120.000 € Kred­it­be­trag (bis zu 18.000 €)
  • KfW 40 – 20 % von max­i­mal 120.000 € Kred­it­be­trag (bis zu 24.000 €)
  • KfW 40+ – 25 % von max­i­mal 120.000 € Kred­it­be­trag (bis zu 30.000 €)

Verschiedene Arten von Darlehen bei der KFW 153

Man hat die Wahl zwis­chem einem Annu­itä­ten­dar­lehen oder einen end­fäl­ligem Dar­lehen.

Bei einem Annu­itä­ten­dar­lehen hat man zu Beginn eine tilgungs­freie Anlaufzeit. Sie vari­iert je nach Laufzeit des Dar­lehens zwis­chen einem und 5 Jahren. Nach dieser tilgungs­freien Anlaufzeit zahlen die Dar­lehen­snehmer einen monatlichen gle­ich­bleiben­den Betrag, die Annu­ität. Sie beste­ht aus Tilgung und Zin­sen. Für alle Laufzeit­en gilt eine Zins­bindung von 10 Jahren. Inner­halb dieser Zeit bleibt also der Zins unverän­dert. Anschließend macht die Haus­bank ein Ange­bot zur Weit­er­fi­nanzierung. Hier ein kurze Über­sicht dazu:

  • Laufzeit 4 bis 10 Jahre: Sol­lzins 0,75 % p. a. – tilgungs­freie Anlaufzeit 1 — 2 Jahre
  • Laufzeit 11 bis 20 Jahre: Sol­lzins 0,95 % p. a. – tilgungs­freie Anlaufzeit 1 — 3 Jahre
  • Laufzeit 21 bis 30 Jahre: Sol­lzins 0,95 % p. a. – tilgungs­freie Anlaufzeit 1 — 5 Jahre

Während der gesamten Laufzeit zahlt man beim end­fäl­li­gen Dar­lehen nur die Zin­sen. Der kom­plette Kred­it­be­trag wird dann am Ende in ein­er Summe zurück­gezahlt. Das sind die Dat­en: Laufzeit 4 bis 10 Jahre: Sol­lzins 1,00 %.

Wenn ein KfW-Kred­it in Anspruch genom­men wird, gel­ten die banküblichen Sicher­heit­en. Die Details wie Form und Umfang muss mit der Haus­bank vere­in­bart wer­den.

Nach­dem das Bau­vorhaben fer­tiggestellt ist oder spätestens 15 Monate nach der vollen Auszahlung des Kred­its, muss der KfW Fol­gen­des bestäti­gen wer­den:

  • Der gewählte Energieef­fizienz-Experte prüft das Wohnge­bäude und bestätigt, dass das Niveau eines KfW-Effizien­zhaus­es erre­icht wurde. Dafür ste­ht ihm das Form­blatt “Tech­nis­che Min­destanforderun­gen” zur Ver­fü­gung. Sollte alles kor­rekt sein, wird der Energie­ex­perte die “Bestä­ti­gung nach Durch­führung” aus­füllen.
  • Anschließend bestäti­gen der Kred­it­nehmer die Durch­führung des Vorhabens eben­falls auf dem For­mu­lar “Bestä­ti­gung nach Durch­führung”.
  • Zulet­zt bestätigt das Finanzierungsin­sti­tut, dass die ange­forderten Mit­tel frist­gerecht am Wohnge­bäude einge­set­zt wur­den. Anschließend sendet das Finanzierungsin­sti­tut das For­mu­lar “Bestä­ti­gung nach Durch­führung” online an die KfW.

Alle Zahlun­gen müssen über­wiesen wer­den und die Rech­nun­gen sowie die Kon­toauszüge sind auf­be­wahren. Die Auf­be­wahrungspflicht gilt für 10 Jahre nach der Kred­itzusage. Eine Ein­sicht­nahme in die Belege kann die KfW jed­erzeit ver­an­lassen, eben­so wie eine Vor-Ort-Kon­trolle.

  • Verfasst am 30. Januar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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