Braucht man bei der Errichtung von EFH und MFH eine Prüfstatiker:in?

Stand­si­cher­heits­nach­weis erstel­len las­sen, Bau­an­trag ein­rei­chen und los­bau­en – oder fehlt noch eine Prü­fung? Das Bau­recht ver­un­si­chert an die­ser Stel­le eini­ge Bauherren:innen. Die Fra­ge dabei: Wann ist eine Prüf­sta­tik not­wen­dig – und wann nicht?

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Ist eine Prüfstatik nötig? Die Landesbauordnung gibt Auskunft

Bau­recht ist Län­der­sa­che. Folg­lich unter­schei­den sich auch eini­ge Vor­ga­ben rund um die Sta­tik beim Haus­bau. Ins­be­son­de­re der Punkt Prüf­sta­tik wird von den Län­dern unter­schied­lich gehandhabt.

Einfamilienhaus in der Regel ohne Prüfstatik

Wann ist ein:e Prüfstatiker:in erfor­der­lich? Meis­tens erst dann, wenn es sich um gro­ße Gebäu­de, Bau­ten mit beson­de­rem Sicher­heits­be­darf oder kom­pli­zier­te sta­ti­sche Berech­nun­gen han­delt. Das könn­te zum Bei­spiel ein Ein­kaufs­zen­trum, ein Kin­der­gar­ten oder eine Mes­se­hal­le sein. Aber auch Hoch­häu­ser in der Stadt zäh­len dazu. Unkom­pli­zier­te Vor­ha­ben wie Ein­fa­mi­li­en­häu­ser, klei­ne­re Umbau­ten oder Gara­gen sind in aller Regel von der Prüf­pflicht ausgenommen.

Ein:e Prüfstatiker:in ist in der Behör­den­spra­che ein:e Prüfingenieur:in für Bautechnik.

Prüfstatiker:in – Wer ist das?

Um Prüfingenieur:in zu wer­den, müs­sen hohe Anfor­de­run­gen erfüllt sein. Die Län­der for­dern meist nicht nur ein ent­spre­chen­den Stu­di­en­ab­schluss (Bau­in­ge­nieur­we­sen), son­dern auch eine mehr­jäh­ri­ge ein­schlä­gi­ge Berufs­er­fah­rung. Die Lis­te der Prüfingenieur:innen ist daher oft kurz.

Wer beauftragt die Prüfstatik?

Ange­for­dert wird die Prüf­sta­tik von der zustän­di­gen Behör­de, also dem Bau­amt. Das wen­det sich jedoch nicht an ein Prüf­in­ge­nieur­bü­ro, son­dern an den/​die Bauherren:in. Der oder die muss die Prüf­sta­tik beauftragen.

In eini­gen Bun­des­län­dern (zum Bei­spiel Nord­rhein-West­fa­len) über­neh­men auch Behör­den die Prü­fung des Stand­si­cher­heits­nach­wei­ses (sofern gefor­dert) auf Anfrage.

Blick ins Detail der Landesbauordnungen: Prüfpflicht ja oder nein?

Im Ein­zel­fall hilft die Nach­fra­ge bei der zustän­di­gen Behör­de, ob eine Prüf­sta­tik not­wen­dig ist. Die fol­gen­de Lis­te zeigt eine Über­sicht über Rege­lun­gen in bestimm­ten Fäl­len in den Bundesländern.

Die Lis­te dient nur zur ers­ten Über­sicht und erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und ist kei­ne recht­li­che Einschätzung!
  • Baden-Würt­tem­berg: Meist kei­ne Prü­fung für Wohn­ge­bäu­de der Klas­sen 1 bis 3
  • Bay­ern: Bei Son­der­bau­ten muss der Stand­si­cher­heits­nach­weis geprüft werden
  • Ber­lin: Prü­fung für Gebäu­de­klas­sen 4 und 5 sowie nach Kri­te­ri­en­ka­ta­log (zum Bei­spiel über 10 Meter Höhe)
  • Bran­den­burg: Prü­fung meist nur für Gebäu­de­klas­sen 4 und 5
  • Bre­men: Gebäu­de­klas­sen 4 und 5
  • Ham­burg: Bau­auf­sichts­be­hör­de kann auf Prü­fung ver­zich­ten, wenn die sicher­heit­li­che Bedeu­tung der Vor­ha­ben gering ist
  • Hes­sen: Für Gebäu­de der Klas­sen 1 bis 3 meist nicht nötig, wenn die sta­ti­schen Berech­nun­gen von einem Nach­weis­be­rech­tig­ten auf­ge­stellt wurden
  • Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Für Gebäu­de­klas­sen 4 und 5 muss immer geprüft wer­den, sonst bei Wohn­häu­sern selten
  • Nie­der­sach­sen: Meist kei­ne Prüf­pflicht für Wohn­häu­ser, es sei denn, es sind beson­de­re sta­ti­sche Nach­wei­se oder Maß­nah­men nötig oder das Gebäu­de fällt in Klas­se 4 oder 5
  • Nord­rhein-West­fa­len: In der Regel kei­ne Prüf­pflicht für Wohn­ge­bäu­de der Klas­sen 1 und 2
  • Rhein­land-Pfalz: Ver­ein­fach­tes Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für Wohn­ge­bäu­de der Klas­sen 1 bis 3
  • Saar­land: Prüf­pflicht für Wohn­ge­bäu­de der Klas­sen 4 bis 5, sonst meist ohne Prüf­sta­tik möglich
  • Sach­sen: Prüf­pflicht für Gebäu­de der Klas­sen 4 und 5, bei Wohn­ge­bäu­den der Klas­sen 1 bis 3 nur dann, wenn dies nach Son­der­kri­te­ri­en nötig ist (§ 88 Absatz 3 SächsBO)
  • Sach­sen-Anhalt: Gebäu­de­klas­sen 1–3 für Wohn­ge­bäu­de meist ohne Prüf­sta­tik, Aus­nah­men nach § 84 Abs. 3 BauO
  • Schles­wig-Hol­stein: Zwin­gend für Gebäu­de­klas­sen 4 und 5, sonst bei Wohn­häu­sern meist nicht
  • Thü­rin­gen: Prüf­sta­tik für Gebäu­de­klas­sen 4 und 5 zwin­gend, sonst nur in Sonderfällen

Zusam­men­fas­sung: In den meis­ten Län­dern kön­nen Sie ein Bau­vor­ha­ben für ein Ein­fa­mi­li­en­haus (EFH) ohne Prü­fung der Stand­si­cher­heits­nach­wei­se durch­füh­ren. Prin­zi­pi­ell kann es aber in allen Bun­des­län­dern sein, dass auf Grund bestimm­ter sta­ti­scher Maß­nah­men eine Prüf­pflicht besteht. Grund­sätz­lich muss die Sta­tik von einer ent­spre­chend qua­li­fi­zier­ten Per­son auf­ge­stellt werden.

Was sind die Gebäudeklassen 1, 2 und 3?

In den meis­ten Lan­des­bau­ord­nun­gen wie auch in der Mus­ter­bau­ord­nung gibt es ver­ein­fach­te Ver­fah­ren für die Gebäu­de­klas­sen 1 und zwei­tens In man­chen Bun­des­län­dern sind auch Gebäu­de der Klas­se 3 von der Prüf­pflicht für den Stand­si­cher­heits­nach­weis ausgenommen.

Zu wel­cher Gebäu­de­klas­se gehört ein Ein­fa­mi­li­en­haus? Gebäu­de­klas­se 1 sind frei­ste­hen­de Gebäu­de mit höchs­tens 7 Metern Höhe und nicht mehr als zwei Nut­zungs­ein­hei­ten. Die meis­ten Ein­fa­mi­li­en­häu­ser fal­len dar­un­ter. Gebäu­de­klas­se 2 ist ähn­lich, nur dass das Haus nicht frei­ste­hend sein muss. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser und Stadt­häu­ser zäh­len dazu. Gebäu­de­klas­se 3 umfasst sons­ti­ge Gebäu­de mit höchs­tens 7 Metern Höhe. Höhe­re Gebäu­de fal­len hin­ge­gen in Gebäu­de­klas­se 4 oder sogar 5.

  • Verfasst am 8. Januar 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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